Rechtsprechung
OLG Celle, 12.08.2010 - 4 W 139/10 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Löschung eines Grundpfandrechts: Zustimmungserklärung der Nacherben; Erforderlichkeit der Zustimmung durch einen Pfleger
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 1913 BGB; § 51 GBO
Löschung eines Grundpfandrechts aufgrund Antrags eines nicht befreiten Vorerben - Deutsches Notarinstitut
BGB § 1913; GBO § 51
Für Löschung eines Grundpfandrechts auf Antrag des nicht befreiten Vorerben nur Zustimmung der namentlich benannten Nacherben erforderlich
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Löschung eines Grundpfandrechts aufgrund Antrags eines nicht befreiten Vorerben
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 1913; GBO § 51
Löschung eines Grundpfandrechts aufgrund Antrags des nicht befreiten Vorerben - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- rechtspflegerforum.de (Leitsatz)
- rechtspflegerforum.de (Leitsatz)
Papierfundstellen
- FamRZ 2011, 141
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Hamm, 11.02.1997 - 15 W 439/96
Löschung des Nacherbenvermerks
Auszug aus OLG Celle, 12.08.2010 - 4 W 139/10
Hat ein nicht befreiter Vorerbe die Löschung eines Grundpfandrechts beantragt, ist bei eingetragenem Nacherbenvermerk nur die Zustimmung der dort namentlich benannten Nacherben erforderlich, sofern offensichtlich ist, dass andere als die namentlich benannten Nacherben nicht vorhanden sind und nicht mehr hinzutreten können; die Zustimmung eines nach § 1913 BGB zu bestellenden Pflegers ist bei dieser Sachlage nicht erforderlich (Anschluss an OLG Hamm NJW-RR 1997, 1095).Demzufolge ist z. B. bei der Löschung eines Nacherbenvermerkes auch die Bewilligung dieser unbekannten Personen erforderlich mit der Folge, dass der Nacherbe von einem Pfleger gemäß § 1913 BGB vertreten werden muss (OLG Frankfurt…, Beschluss vom 27. Januar 2010, Az 20 W 251/09, Rn. 32 m. w. N. - aus juris; OLG Hamm NJW-RR 1997, 1095).
- OLG Frankfurt, 27.01.2010 - 20 W 251/09
Nacherbenvermerk im Grundbuch
Auszug aus OLG Celle, 12.08.2010 - 4 W 139/10
Demzufolge ist z. B. bei der Löschung eines Nacherbenvermerkes auch die Bewilligung dieser unbekannten Personen erforderlich mit der Folge, dass der Nacherbe von einem Pfleger gemäß § 1913 BGB vertreten werden muss (OLG Frankfurt, Beschluss vom 27. Januar 2010, Az 20 W 251/09, Rn. 32 m. w. N. - aus juris; OLG Hamm NJW-RR 1997, 1095).