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   OLG Celle, 13.02.2007 - 32 Ss 2/07   

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https://dejure.org/2007,3382
OLG Celle, 13.02.2007 - 32 Ss 2/07 (https://dejure.org/2007,3382)
OLG Celle, Entscheidung vom 13.02.2007 - 32 Ss 2/07 (https://dejure.org/2007,3382)
OLG Celle, Entscheidung vom 13. Februar 2007 - 32 Ss 2/07 (https://dejure.org/2007,3382)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Gewaltschutzgesetz: Strafbarkeit des Verstoßes gegen unbefristete Anordnung eines Kontakt- und Näherungsverbots

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 1 GewaltSchG; § 4 GewaltSchG
    Strafverfolgung nach § 4 Gewaltschutzgesetz (GewaltSchG) bei Fehlerhaftigkeit der gerichtlichen Anordnung nach § 1 GewaltSchG; Überprüfbarkeit der Voraussetzungen der einstweiligen Verfügung und der Rechtmäßigkeit der mit ihr getroffenen Anordnungen des Zivilgerichts nach ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Strafverfolgung nach § 4 Gewaltschutzgesetz (GewaltSchG) bei Fehlerhaftigkeit der gerichtlichen Anordnung nach § 1 GewaltSchG; Überprüfbarkeit der Voraussetzungen der einstweiligen Verfügung und der Rechtmäßigkeit der mit ihr getroffenen Anordnungen des Zivilgerichts nach ...

Papierfundstellen

  • NJW 2007, 1606
  • NStZ 2007, 485
  • StV 2008, 142
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Köln, 06.02.2003 - 14 UF 249/02

    Aussperren aus der ehelichen Wohnung als Gewalt

    Auszug aus OLG Celle, 13.02.2007 - 32 Ss 2/07
    Dem Amtsgericht ist auch darin zu folgen, dass die in der einstweiligen Anordnung getroffenen Regelungen i.S.v. § 1 Gewaltschutzgesetz aus Gründen der Verhältnismäßigkeit zwingend zeitlich zu befristen sind (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 5. Februar 2003 - 14 UF 249/02 - OLG Naumburg, Beschluss vom 4. August 2004 - 14 WF 152/04 - Leis, a.a.O., Rdn. 2 zu § 1 Gewaltschutzgesetz; Palandt/Brudermüller, BGB 62. Aufl., Rdn. 7 zu § 1 Gewaltschutzgesetz).
  • OLG Naumburg, 04.08.2004 - 14 WF 152/04

    Vorläufige Regelungen nach dem Gewaltschutzgesetz

    Auszug aus OLG Celle, 13.02.2007 - 32 Ss 2/07
    Dem Amtsgericht ist auch darin zu folgen, dass die in der einstweiligen Anordnung getroffenen Regelungen i.S.v. § 1 Gewaltschutzgesetz aus Gründen der Verhältnismäßigkeit zwingend zeitlich zu befristen sind (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 5. Februar 2003 - 14 UF 249/02 - OLG Naumburg, Beschluss vom 4. August 2004 - 14 WF 152/04 - Leis, a.a.O., Rdn. 2 zu § 1 Gewaltschutzgesetz; Palandt/Brudermüller, BGB 62. Aufl., Rdn. 7 zu § 1 Gewaltschutzgesetz).
  • BGH, 28.11.2013 - 3 StR 40/13

    Straftat nach dem Gewaltschutzgesetz (Akzessorietät; Blankettnorm; Pflicht des

    An der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das Oberlandesgericht Oldenburg durch die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm (Beschluss vom 2. März 2006 - 3 Ss 35/06, NStZ 2007, 486), des Oberlandesgerichts Celle (Urteil vom 13. Februar 2007 - 32 Ss 2/07, NStZ 2007, 485) und des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (Beschluss vom 29. April 2010 - 2-30/09 (REV) - 1 Ss 77/09) gehindert.
  • OLG Oldenburg, 21.01.2013 - 1 Ss 183/12

    Anforderungen an eine strafbare Zuwiderhandlung gegen eine vollstreckbare

    13 Der Senat sieht sich an einer Verwerfung der Revision indessen gehindert durch die Entscheidungen des OLG Hamm (Beschluss v. 02.03.2006, 3 Ss 35/06, NStZ 2007, 486), des OLG Celle (Urteil v. 13.02.2007, 32 Ss 2/07, NStZ 2007, 485) und des Hanseatischen OLG Hamburg (Beschluss v. 29.04.2010, 1 Ss 77/09, bei juris), wonach eine Bestrafung gemäß § 4 GewSchG auch die Feststellung der Rechtmäßigkeit der Gewaltschutzanordnung erfordere.

    Das OLG Celle hat sich dem in seinem Urteil vom 13. Februar 2007 (32 Ss 2/07, NStZ 2007, 485) angeschlossen.

  • BGH, 02.05.2018 - 3 StR 93/18

    Zuwiderhandlung gegen unbefristete Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz

    Die Strafkammer hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass das Tatgericht im Falle einer fehlenden Befristung selbst zu entscheiden habe, ob die Anordnung zum Tatzeitpunkt "aus Verhältnismäßigkeitsgründen" noch als Grundlage einer Bestrafung nach § 4 GewSchG dienen konnte (so auch OLG Celle, Urteil vom 13. Februar 2007 - 32 Ss 2/07, NStZ 2007, 485 f.; vgl. ferner OLG Hamm, Beschluss vom 2. März 2006 - 3 Ss 35/06, NStZ 2007, 486).
  • OLG Saarbrücken, 20.10.2010 - 6 UF 102/10

    Gewaltschutzsache: Erforderlichkeit der Befristung einer Gewaltschutzanordnung

    Denn ein solcher Ausnahmefall, der nach einer teilweise vertretenen Auffassung bei besonderen Einzelfallumständen - jedenfalls im Rahmen einer Hauptsacheentscheidung - eine unbefristete Gewaltschutzanordnung zu rechtfertigen vermag (OLG Celle, NJW 2007, 1606 [für besonders schwere Gewaltdelikte]; AnwK-BGB/Heinke, 1. Aufl., § 1 GewSchG, Rz. 21; Müko-BGB/Krüger, 5. Aufl., § 1 GewSchG, Rz. 25; Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 5. Aufl., § 1 GewSchG, Rz. 12 [besonders schwerwiegende Taten wie Tötungs- oder Sexualdelikte]; jurisPK-BGB/Leis, 4. Aufl., § 1 GewSchG, Rz. 37 [besonders schwere Gewaltdelikte]; Völker, jurisPR-FamR 17/2005, Anm. 6) - wofür auch die Gesetzesmaterialien streiten, denen zufolge der Gesetzgeber zumindest die Möglichkeit eines unbefristeten Verbotes nicht ausgeschlossen sehen wollte (BT-Drucks. 14/5429, S. 28: "Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit wird es daher im Regelfall geboten sein, die ausgesprochenen Verbote zu befristen") -, lag weder im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung vor, noch ist er nach dem sich in der Beschwerdeinstanz darbietenden Sach- und Streitstand gegeben.
  • OLG Hamburg, 29.04.2010 - 2-30/09

    Gewaltschutz: Prüfung der Rechtmäßigkeit einer zivilrechtlichen Schutzanordnung

    Da aber § 4 Gewaltschutzgesetz nicht zugleich entscheidungsakzessorisch gestaltet ist, müssen die tatsächlichen Voraussetzungen und die materielle Rechtmäßigkeit der zivilgerichtlichen Anordnung durch das Strafgericht eigenständig ohne Bindungen an die zivilgerichtliche Entscheidung festgestellt und gewürdigt werden (im Ergebnis ebenso OLG Hamm in NStZ 2007, 486; OLG Celle in NStZ 2007, 485; Freytag in Erbs-Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, G 57, § 4 Gewaltschutzgesetz Rdn. 12); lediglich die Rechtmäßigkeit des zivilgerichtlichen Verfahrens bleibt wegen des Blankettcharakters aus der strafgerichtlichen Prüfungspflicht ausgeklammert (im Ergebnis ebenso OLG Hamm, a.a.O., 487).

    Die Befristung ist dazu bestimmt, aus Gründen der Verhältnismäßigkeit einer Verletzung des Übermaßverbotes vorzubeugen (vgl. OLG Celle in NJW-RR 2009, 1307, 1308; OLG Celle in NStZ 2007, 485, 486; OLG Oldenburg in NStZ 2005, 411, 412; Brudermüller in Palandt, BGB, 69. Aufl., § 1 Gewaltschutzgesetz Rdn. 7; siehe auch Regierungsentwurf in BT-Drs. 14/5429, S. 28).

  • OLG Hamm, 30.01.2015 - 2 WF 232/14

    Vollstreckung einer nicht befristeten, mehrere Jahre zurückliegenden

    Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, führt die entgegen der Grundregel des § 1 Abs. 1 S. 2 GewSchG unterbliebene Befristung der getroffenen Anordnungen nicht zu einer Nichtigkeit der Entscheidung (vgl. zum ähnlich gelagerten Fall der Strafbarkeit nach § 4 GewSchG: OLG Celle, Beschluss vom 13.02.2007 - 32 Ss 2/07 - NJW 2007, 1606).
  • OLG Saarbrücken, 19.05.2010 - 6 UF 38/10

    Gewaltschutzanordnung: Erforderlichkeit der Befristung einer einstweiligen

    Denn ein solcher Ausnahmefall, der nach der Gegenauffassung bei besonderen Einzelfallumständen - jedenfalls im Rahmen einer Hauptsacheentscheidung - eine unbefristete Gewaltschutzanordnung zu rechtfertigen vermag (OLG Celle, NJW 2007, 1606 [für besonders schwere Gewaltdelikte]; AnwK-BGB/Heinke, 1. Aufl., § 1 GewSchG, Rz. 21; Müko-BGB/Krüger, 5. Aufl., § 1 GewSchG, Rz. 25; Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 5. Aufl., § 1 GewSchG, Rz. 12 [besonders schwerwiegende Taten wie Tötungs- oder Sexualdelikte]; jurisPK-BGB/Leis, 4. Aufl., § 1 GewSchG, Rz. 37 [besonders schwere Gewaltdelikte]; Völker, jurisPR-FamR 17/2005, Anm. 6) - wofür auch die Gesetzesmaterialien streiten, denen zufolge der Gesetzgeber zumindest die Möglichkeit eines unbefristeten Verbotes nicht ausgeschlossen sehen wollte (BT-Drucks. 14/5429, S. 28: "Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit wird es daher im Regelfall geboten sein, die ausgesprochenen Verbote zu befristen") -, lag weder im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung vor, noch ist er nach dem sich in der Beschwerdeinstanz darbietenden Sach- und Streitstand gegeben, nachdem der Antragsgegner unstreitig die Antragstellerin nie körperlich angegriffen hat.
  • OLG Jena, 06.09.2011 - 1 UF 223/11

    Gewaltschutzsache: Befristung der Anordnung eines Kontakt- und Näherungsverbots

    Denn ein solcher Ausnahmefall, der nach einer teilweise vertretenen Auffassung bei besonderen Einzelfallumständen - jedenfalls im Rahmen einer Hauptsacheentscheidung - eine unbefristete Gewaltschutzanordnung zu rechtfertigen vermag (OLG Celle, NJW 2007, 1606), liegt erkennbar nicht vor.
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