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   OLG Celle, 13.03.2018 - 18 W 11/18   

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https://dejure.org/2018,6695
OLG Celle, 13.03.2018 - 18 W 11/18 (https://dejure.org/2018,6695)
OLG Celle, Entscheidung vom 13.03.2018 - 18 W 11/18 (https://dejure.org/2018,6695)
OLG Celle, Entscheidung vom 13. März 2018 - 18 W 11/18 (https://dejure.org/2018,6695)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    GBO §§ 18, 71
    Mangels Statthaftigkeit unzulässige Beschwerde gegen (vorläufige) Meinungsäußerung des Grundbuchamts/Rücknahme des Antrags auf Eintragung durch einen der Beteiligten

  • notar-drkotz.de

    Beschwerde gegen Meinungsäußerung Grundbuchamt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GBO § 18 ; GBO § 71
    Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine Meinungsäußerung des Grundbuchamts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FGPrax 2018, 145
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 26.09.2013 - V ZB 152/12

    Wohnungsgrundbuchsache: Zwischenverfügung auf Abschluss eines Rechtsgeschäfts;

    Auszug aus OLG Celle, 13.03.2018 - 18 W 11/18
    § 18 GBO bezieht sich daher nur auf die Beseitigung eines der Eintragung entgegenstehenden Hindernisses und ist nicht anwendbar, wenn der Mangel des Antrags nicht mit rückwirkender Kraft geheilt werden kann (BGH, Beschluss vom 26. September 2013, V ZB 152/12, Rn 6 m.w.N. - aus juris).

    Handelt es sich um die Mitteilung einer Rechtsauffassung des Grundbuchamts, die zur Begründung einer beabsichtigten Zurückweisung des Antrags erfolgt, liegt keine beschwerdefähige Entscheidung nach § 71 GBO vor (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2013, V ZB 152/12, Rn 9; BGH, Beschluss vom 26. Juni 2014, V ZB 1/12, Rn 9 - beide aus juris).

  • BGH, 26.06.2014 - V ZB 1/12

    Grundbuchsache: Hofzugehörigkeit eines aus mehreren Flurstücken bestehenden

    Auszug aus OLG Celle, 13.03.2018 - 18 W 11/18
    Handelt es sich um die Mitteilung einer Rechtsauffassung des Grundbuchamts, die zur Begründung einer beabsichtigten Zurückweisung des Antrags erfolgt, liegt keine beschwerdefähige Entscheidung nach § 71 GBO vor (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2013, V ZB 152/12, Rn 9; BGH, Beschluss vom 26. Juni 2014, V ZB 1/12, Rn 9 - beide aus juris).
  • OLG München, 30.09.2011 - 34 Wx 356/11

    Grundbuchverfahren: Eintragung kapitalisierter Zinsen im Rahmen einer

    Auszug aus OLG Celle, 13.03.2018 - 18 W 11/18
    Unabhängig davon, ob das Grundbuchamt seine Äußerung als Zwischenverfügung tituliert, kommt es nach dem Sinn und Zweck einer Zwischenverfügung entscheidend auf den Inhalt und die Zielrichtung der Äußerung an (so auch OLG München, Beschluss vom 30. September 2011, 34 Wx 356/11, Rn 6 - aus juris).
  • BGH, 27.02.1980 - V ZB 28/78
    Auszug aus OLG Celle, 13.03.2018 - 18 W 11/18
    Einer Meinungsäußerung fehlt gerade das für eine Entscheidung maßgebliche Merkmal der Verbindlichkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 1980, V ZB 28/78, Rn 11 - aus juris).
  • BGH, 24.01.1985 - V ZB 5/84

    Anforderungen an den Inhalt eines Amtswiderspruchs

    Auszug aus OLG Celle, 13.03.2018 - 18 W 11/18
    Wenn ein Notar im Rahmen der vermuteten Vollmacht nach § 15 GBO Beschwerde einlegt, ohne ausdrücklich Angaben zur Person des Beschwerdeführers zu machen, sind grundsätzlich alle Antragsberechtigten als Beschwerdeführer anzusehen, falls sich nicht aus einer ausdrücklichen Angabe oder den Umständen etwas anderes ergibt (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 1985, V ZB 5/84, Rn 17 - aus juris; Demharter, GBO, 30. Aufl., § 15 Rn. 20 m.w.N.).
  • OLG Celle, 08.05.1989 - 4 W 101/89
    Auszug aus OLG Celle, 13.03.2018 - 18 W 11/18
    b) aa) Die Zurücknahme des Antrags ist bis zur Vollendung der Eintragung, d.h. bis zu ihrer Unterzeichnung zulässig (vgl. Demharter, a.a.O., § 31 Rn. 3; OLG Celle, Beschluss vom 08. Mai 1989, 4 W 101/89, Rpfleger 1989, 499).
  • OLG Jena, 05.03.2001 - 6 W 88/01

    Ehegattengrundstück; Prüfungspficht

    Auszug aus OLG Celle, 13.03.2018 - 18 W 11/18
    Diese Folge tritt nicht ein, wenn noch Anträge weiterer Beteiligter vorliegen (vgl. Demharter, a.a.O., § 31 Rn. 12), über die das Grundbuchamt zu entscheiden hat (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 5. März 2001, 6 W 88/01, Rn 9 - aus juris).
  • OLG Schleswig, 12.08.2020 - 2 Wx 38/20

    Pflegerecht als nicht beständige Reallast iSd § 54 Abs. 2 Preußisches Gesetz vom

    Eine Beschwerde ist statthaft, wenn sie gegen eine in der Sache entscheidende Maßnahme des Grundbuchamts gerichtet ist, durch die ein Verfahren jedenfalls in einem Teilbereich abgeschlossen wird (OLG Celle, Beschluss vom 13. März 2018 - 18 W 11/188, FGPrax 2018, S. 145; Demharter, GBO 31. Aufl., § 71 Rn. 11).

    Zielt sie darauf ab, einem Antragsteller den Rang und die sonstigen Rechtswirkungen seines Antrags zu erhalten, soweit sich diese nach dem Antragseingang richten und bei Zurückweisung des Antrags verloren gehen, handelt es sich um eine Zwischenverfügung (OLG Celle, Beschluss vom 13. März 2018 - 18 W 11/188, FGPRax 2018, S. 145).

  • OLG München, 10.04.2019 - 34 Wx 39/19

    Äußerung einer Rechtsmeinung keine eigene Sachentscheidung

    Für die Einordnung als Entscheidung spielt es keine Rolle, ob sie vom Grundbuchamt als "Beschluss" oder "Verfügung" bezeichnet ist; für die Anfechtbarkeit kommt es allein auf den Inhalt der Entscheidung an (OLG Celle FGPrax 2018, 145).

    Handelt es sich hingegen um die Mitteilung einer Rechtsauffassung des Grundbuchamts, liegt keine beschwerdefähige Entscheidung nach § 71 GBO vor, auch wenn sie zur Begründung einer beabsichtigten Entscheidung erfolgt (OLG Celle FGPrax 2018, 145; BGH FGPrax 2014, 2).

  • OLG Celle, 19.08.2019 - 18 W 52/19

    Abgrenzung anfechtbare Zwischenverfügung von nicht anfechtbarer

    Unabhängig davon, ob das Grundbuchamt seine Äußerung als Zwischenverfügung tituliert, kommt es nach dem Sinn und Zweck einer Zwischenverfügung entscheidend auf den Inhalt und die Zielrichtung der Äußerung an (Senat, Beschluss vom 15. März 2018 - 18 W 11/18, juris Rn. 12; OLG München, Beschluss vom 30. September 2011 - 34 Wx 356/11, juris Rn 6).

    Unerheblich ist, dass das Grundbuchamt eine Frist nach § 18 GBO gesetzt und eine Rechtsmittelbelehrung erteilt hat (vgl. Beschluss vom 15. März 2018, a. a. O. Rn. 13).

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