Rechtsprechung
   OLG Celle, 13.04.2011 - 14 U 146/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,38469
OLG Celle, 13.04.2011 - 14 U 146/10 (https://dejure.org/2011,38469)
OLG Celle, Entscheidung vom 13.04.2011 - 14 U 146/10 (https://dejure.org/2011,38469)
OLG Celle, Entscheidung vom 13. April 2011 - 14 U 146/10 (https://dejure.org/2011,38469)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,38469) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Eisenbahnbetriebsunternehmerhaftung: Rechtliche Zuordnung eines Netzbetreibers; Rangfolge zwischen Infrastrukturunternehmen und Fahrbetrieb; Risikobereichszurechnung einer Fahrwegversperrung; höhere Gewalt; umstürzender Baum als außergewöhnliches Ereignis

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 1 Abs 1 HaftPflG; § 1 Abs 2 HaftPflG; § 13 HaftPflG
    Eisenbahnunfall; Sturm; höhere Gewalt; Netzbetreiber; Betriebsunternehmer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 17.02.2004 - VI ZR 69/03

    Haftung des Eisenbahninfrastrukturunternehmens für Schäden an einem Eisenbahnzug

    Auszug aus OLG Celle, 13.04.2011 - 14 U 146/10
    Ein Vorrang des Bahnbetriebs besteht nicht (vgl. näher BGH, Urteil vom 17. Februar 2004 - VI ZR 69/03, VersR 2004, 612, juris-Rdnr. 12 bis 19).

    BGH, Urteil vom 16. Oktober 2007 - VI ZR 173/06, VersR 2008, 126, Rdnr. 14; ebenso Urteil vom 22. Juni 2004 - VI ZR 8/04, IR 2004, 183, juris-Rdnr. 1 und 5 [dieses Urteil betraf einen durch eine Gewitterböe abgebrochenen und auf die Schienen gefallenen Baum]; Urteil vom 17. Februar 2004 - VI ZR 69/03, VersR 2004, 612, juris-Rdnr. 33 m. w. N.).

    Danach ist höhere Gewalt i. S. d. § 1 Abs. 2 Satz 1 HPflG ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit vom Betriebsunternehmen in Kauf zu nehmen ist (BGH VI ZR 69/03 a. a. O.).

    a) Ausgangspunkt für die Haftungsverteilung ist zunächst die Feststellung des BGH (VI ZR 69/03 a. a. O., juris-Rdnr. 17), es bestehe zwischen dem Betreiben der Infrastruktur, was hier der Beklagten oblag, und der Durchführung der Verkehrsvorgänge auf dem Schienennetz (Klägerin) kein Vorrang.

    Demgegenüber fällt in den Risikobereich der Klägerin allein das Fahren des Zuges und dessen Betriebsgefahr (vgl. BGH - VI ZR 69/03 a. a. O., juris-Rdnr. 32; darauf Bezug nehmend BGH - VI ZR 173/06 a. a. O., juris-Rdnr. 13 und 19).

    Der BGH hat in einem vergleichbaren Fall, der ein eher noch überraschenderes Ereignis betraf (dort war in der Nacht aus einer Felswand ein Stein herausgebrochen und auf die Schienen gerollt, vgl. VI ZR 69/03, juris-Rdnr. 4), dem Eisenbahnverkehrsunternehmen, dessen Zug gegen den Stein gefahren war, eine Betriebsgefahr in Höhe von 1/3 des Schadens angerechnet (BGH a. a. O., juris-Rdnr. 32 a. E.).

  • BGH, 16.10.2007 - VI ZR 173/06

    Zurechnung der Versperrung des Fahrwegs zwischen Eisenbahnbetriebs- und

    Auszug aus OLG Celle, 13.04.2011 - 14 U 146/10
    BGH, Urteil vom 16. Oktober 2007 - VI ZR 173/06, VersR 2008, 126, Rdnr. 14; ebenso Urteil vom 22. Juni 2004 - VI ZR 8/04, IR 2004, 183, juris-Rdnr. 1 und 5 [dieses Urteil betraf einen durch eine Gewitterböe abgebrochenen und auf die Schienen gefallenen Baum]; Urteil vom 17. Februar 2004 - VI ZR 69/03, VersR 2004, 612, juris-Rdnr. 33 m. w. N.).

    Demgegenüber fällt in den Risikobereich der Klägerin allein das Fahren des Zuges und dessen Betriebsgefahr (vgl. BGH - VI ZR 69/03 a. a. O., juris-Rdnr. 32; darauf Bezug nehmend BGH - VI ZR 173/06 a. a. O., juris-Rdnr. 13 und 19).

    Gemäß § 13 HPflG ist sodann unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und des jeweiligen Maßes der Verursachung, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben, und auch des beiderseitigen Verschuldens eine Abwägung vorzunehmen (BGH - VI ZR 173/06 a. a. O., Rdnr. 18).

  • AG Bonn, 12.08.1997 - 15 C 119/97
    Auszug aus OLG Celle, 13.04.2011 - 14 U 146/10
    So gelangt man bei den angesetzten Anschaffungskosten von 2, 9 Mio. EUR umgerechnet auf eine geschätzte Verwendungsdauer der Lokomotive von 25 Jahren (so auch AG Bonn, NZV 1998, 118 für eine Straßenbahn) für einen Tag (2.900.000 : (25 x 365)) auf einen Anteil von 317, 80 EUR.

    Darüber hinaus sind die laufenden Aufwendungen für Gewerbekapitalsteuer und Versicherungen zu berücksichtigen (vgl. AG Bonn, NZV 1998, 118 - das Amtsgericht Bonn hat in jenem Fall die täglichen Kosten für die Vorhaltung eines Schienenfahrzeugs mit Niederflurtechnik auf mehr als 1.000 DM geschätzt).

  • BGH, 22.06.2004 - VI ZR 8/04

    Haftung eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens für Schäden eines

    Auszug aus OLG Celle, 13.04.2011 - 14 U 146/10
    BGH, Urteil vom 16. Oktober 2007 - VI ZR 173/06, VersR 2008, 126, Rdnr. 14; ebenso Urteil vom 22. Juni 2004 - VI ZR 8/04, IR 2004, 183, juris-Rdnr. 1 und 5 [dieses Urteil betraf einen durch eine Gewitterböe abgebrochenen und auf die Schienen gefallenen Baum]; Urteil vom 17. Februar 2004 - VI ZR 69/03, VersR 2004, 612, juris-Rdnr. 33 m. w. N.).
  • OLG Frankfurt, 03.06.2013 - 4 U 42/13

    Höhere Gewalt im Sinne von § 1 II HaftPflG (Fahrrad auf Schienen)

    Soweit schließlich Gerichte das Umstürzen eines Baumes bei einem ungewöhnlichen starken Sturm ("Orkan Kyrill") nicht als höhere Gewalt angesehen haben (OLG Hamm, Urteil vom 19.11.2009 - I-6 U 129/09 und OLG Celle, Urteil vom 13.4.2011 - 14 U 146/10) beruhte dies darauf, dass diese Gefahr örtlich (Sturmgebiet) und zeitlich individuell eingrenzbar war und wohl auch durch äußerste Sorgfalt Unfälle vermieden werden können, weil im Anschluss an solche Stürme verstärkt mit umgestürzten Bäumen auf Gleisstrecken zu rechnen ist.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 08.12.2016 - L 3 U 56/15

    Erhebung von Beitragszuschlägen zum Umlagebeitrag durch die gewerblichen

    Dementsprechend wird selbst etwa das Umstürzen eines Baumes bei einem ungewöhnlich starken Sturm ("Orkan Kyrill") nicht als höhere Gewalt angesehen, weil diese Gefahr örtlich (Sturmgebiet) und zeitlich individuell eingrenzbar war und wohl auch durch äußerste Sorgfalt Unfälle vermieden werden können (vgl. Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss vom 03. Juni 2013 - 4 U 42/13 -, zitiert nach juris Rn. 8 unter Verweis auf OLG Celle, Urteil vom 13. April 2011 - 14 U 146/10 -, zitiert nach juris Rn. 7).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht