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   OLG Celle, 13.09.2011 - 10 WF 227/11   

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https://dejure.org/2011,3766
OLG Celle, 13.09.2011 - 10 WF 227/11 (https://dejure.org/2011,3766)
OLG Celle, Entscheidung vom 13.09.2011 - 10 WF 227/11 (https://dejure.org/2011,3766)
OLG Celle, Entscheidung vom 13. September 2011 - 10 WF 227/11 (https://dejure.org/2011,3766)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Terminsgebühr in Kindschaftssachen bei verfahrenserledigender Vereinbarung ohne Erörterungstermin

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Terminsgebühr in Kindschaftssachen bei verfahrenserledigender Vereinbarung ohne Erörterungstermin

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Terminsgebühr in Kindschaftssachen bei verfahrenserledigender Vereinbarung ohne Erörterungstermin

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VV RVG Nr. 3104
    Anwaltsgebühren bei Abschluss eines Vergleichs im Umgangsverfahren; Erfallen der Terminsgebühr

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Terminsgebühr bei Vergleichsabschluss

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Umgangsverfahren ohne Anhörungs- oder Erörterungstermin: bei Vergleich keine Terminsgebühr

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 3793
  • MDR 2011, 1266
  • FamRZ 2012, 245
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Celle, 14.12.2009 - 10 WF 358/09

    Rechtsanwaltsvergütung: Anspruch auf eine Terminsgebühr in einem Umgangverfahren

    Auszug aus OLG Celle, 13.09.2011 - 10 WF 227/11
    Hat in einem den Umgang betreffenden Verfahren ein Anhörungs- oder Erörterungstermin tatsächlich nicht stattgefunden, wird die Terminsgebühr im Falle eines schriftlichen Vergleichabschlusses nicht nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG ausgelöst (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 14. Dezember 2009 - 10 WF 358/09 - FamRZ 2011, 590 f.; entgegen OLG Stuttgart - Beschluss vom 14. September 2010 - 8 WF 133/10 - FamRZ 2011, 591 f.).

    Der Bezirksrevisor ist in seiner Stellungnahme vom 5. Juli 2011 der Erinnerung entgegengetreten; er hält - insbesondere auch unter Hinweis auf den Senatsbeschluss vom 9. November 2009 - 10 WF 358/09 - FamRZ 2011, 590 f. sowie die Kommentierung bei Gerold/Schmidt 19 -Müller-Rabe, RVG VV 3104 Rz. 29 - Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG in Kindschaftssachen bereits nicht für einschlägig.

    Das bedeutet aber, dass eine Ausweitung der eine Ausnahme regelnden Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG auf andere Kraft gesetzlicher Regelung durchzuführende Termine nicht zulässig ist (vgl. so bereits Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2009 - 10 WF 358/09 - FamRZ 2011, 590 f. = AGS 2011, 223 f. - zum - die jetzige Rechtslage in hier maßgeblicher Hinsicht vorwegnehmenden - Übergangsrecht nach § 50e Abs. 2 S. 1 FGG).

    Soweit dies der Senat in seinem Beschluss vom 9. November 2009 (a.a.O.) noch abweichend gesehen hatte, hält er daran nicht fest.

  • OLG Stuttgart, 14.09.2010 - 8 WF 133/10

    Rechtsanwaltsvergütung: Entstehung einer Terminsgebühr in einem

    Auszug aus OLG Celle, 13.09.2011 - 10 WF 227/11
    Hat in einem den Umgang betreffenden Verfahren ein Anhörungs- oder Erörterungstermin tatsächlich nicht stattgefunden, wird die Terminsgebühr im Falle eines schriftlichen Vergleichabschlusses nicht nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG ausgelöst (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 14. Dezember 2009 - 10 WF 358/09 - FamRZ 2011, 590 f.; entgegen OLG Stuttgart - Beschluss vom 14. September 2010 - 8 WF 133/10 - FamRZ 2011, 591 f.).

    Diese vertritt - auch unter Berufung auf eine dahingehende Entscheidung des OLG Stuttgart (Beschluß vom 14. September 2010 - 8 WF 133/10 - FamRZ 2011, 591 f.) die Auffassung, dass im vorliegenden Fall die Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG entstanden sei, da in Kindschaftsverfahren die mündliche Erörterung vorgeschrieben, vorliegend jedoch mit Einverständnis der Beteiligten unterblieben sei.

    Soweit das OLG Stuttgart (Beschluss vom 14. September 2010 - 8 WF 133/10 - FamRZ 2011, 591 f. = NJW 2010, 3524 f. = MDR 2011, 200) insofern die Auffassung vertritt, eine am Wortlaut von Nr. 3104 VV RVG haftende Auslegung werde dem Sinn und Zweck von § 155 Abs. 2 FamFG nicht gerecht, da gebührenrechtliche Auswirkungen der Wortwahl nicht ersichtlich bedacht worden seien, kann dem nicht gefolgt werden:.

  • OLG Brandenburg, 31.08.2021 - 10 WF 2/21

    Entstehung der Terminsgebühr im Sorgerechtsverfahren

    Eine vorgeschriebene Erörterung nach dem FamFG sei von der Bestimmung nicht erfasst (so OLG München, Beschluss vom 20.09.2019 - 11 WF 666/19, FamRZ 2020, 367; OLG Celle, Beschluss vom 13.09.2011 - 10 WF 227/11, FamRZ 2012, 245; OLG Hamm, Beschluss vom 11.07.2017 - 6 WF 137/17, FamRZ 2018, 377, 378; OLG Schleswig, Beschluss vom 12.02.2014 - 15 WF 410/13, BeckRS 2014, 05593).

    Auch kostenrechtlich hat der Gesetzgeber eine Differenzierung zwischen den Rechtsinstituten der ZPO und denjenigen der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorgenommen (vgl. die vom OlG Celle, Beschluss vom 13.09.2011, a.a.O., genannten Beispiele).

  • OLG Frankfurt, 03.02.2022 - 7 WF 179/21

    Kindschaftssachen: Fiktive Terminsgebühr für den Erörterungstermin

    Diese Begriffe könnten nicht gleichgestellt werden (OLG München, Beschluss vom 14. Januar 2012 - 11 WF 126/12 - juris Rn. 11 f.; OLG Celle, Beschluss vom 13. September 2011 - 10 WF 227/11 - juris Rn. 13 ff., OLG Celle, Beschluss vom 14. Dezember 2009 - 10 WF 358/00 - juris Rn. 9 f.).

    Es folgten Entscheidungen des OLG Celle (Beschluss vom 13. September 2011 - 10 WF 227/11 - juris Rn. 13 ff.) und des OLG Rostock (Beschluss vom 22. September 2011 - 10 WF 170/11 - juris Rn. 9 und 13).

  • OLG Schleswig, 12.02.2014 - 15 WF 410/13

    Vergütung des Verfahrenskostenhilfeanwalts in Sorgerechtsverfahren: Terminsgebühr

    § 155 Abs. 2 FamFG schreibt zwar eine Erörterung vor (OLG Celle FamRZ 2012, 245; KG FamRZ 2013, 730; OLG Rostock FamRZ 2012, 1581).

    Da in der Vorbemerkung zwischen Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin unterschieden wird, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Begriff der mündlichen Verhandlung in der Ausnahmeregelung der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VVRVG nach dem Willen des Gesetzgebers als übergeordneter Begriff im gebührenrechtlichen Sinn für jegliche Gerichtstermine verstanden werden sollte (OLG Celle FamRZ 2012, 245; OLG München FamRZ 2012, 1582; a. A. OLG Stuttgart FamRZ 2011, 591).

  • OLG München, 20.09.2019 - 11 WF 666/19

    Keine fiktive Terminsgebühr für den Erörterungstermin in Kindschaftssachen

    Zu Recht weist etwa das OLG Celle darauf hin, das VV-RVG verstehe den Begriff der "mündlichen Verhandlung" nicht als überordneten Begriff im gebührenrechtlichen Sinne, der für jedweden Gerichtstermin zu gelten habe (Beschl. v. 13.09.2011 - 10 WF 227/11 Tz 14 - unter ausdrücklicher Auseinandersetzung übrigens mit der Auffassung des OLG Stuttgart, siehe a.a.O., Tz 15).
  • OLG München, 24.01.2012 - 11 W 126/12

    Entstehung der Terminsgebühr in Kindschaftssachen

    Wird der gemäß § 155 Abs. 2 FamFG vorgeschriebene Erörterungstermin in einer Kindschaftssache gemäß § 155 Abs. 1 FamFG tatsächlich nicht durchgeführt, entsteht keine Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG (im Anschluss an OLG Celle, NJW 2011, 3793 - gegen OLG Stuttgart, NJW 2010, 3524 = FamRZ 2011, 591 ).

    Insoweit folgt der Senat der Auffassung des OLG Celle, wonach bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, insbesondere der ausdrücklichen Unterscheidung der Begriffe mündliche Verhandlung, Erörterung und Beweisaufnahme in der Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG folgt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers der Begriff mündliche Verhandlung nicht als übergeordneter Begriff im gebührenrechtlichen Sinn für jegliche Gerichtstermine verstanden werden sollte (OLG Celle, NJW 2011, 3793 ).

  • OLG München, 24.01.2012 - 11 WF 126/12

    Rechtsanwaltsvergütung: Terminsgebühr bei Nichtdurchführung eines

    Insoweit folgt der Senat der Auffassung des OLG Celle, wonach bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, insbesondere der ausdrücklichen Unterscheidung der Begriffe mündliche Verhandlung, Erörterung und Beweisaufnahme in der Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG folgt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers der Begriff mündliche Verhandlung nicht als übergeordneter Begriff im gebührenrechtlichen Sinn für jegliche Gerichtstermine verstanden werden sollte (OLG Celle NJW 2011, 3793).
  • OLG Düsseldorf, 10.06.2022 - 3 WF 19/22

    Entstehung der Terminsgebühr im Sorgerechtsverfahren

    Einerseits wird vertreten, dass aufgrund des eindeutigen Wortlauts von Nr. 3104 VV RVG I Nr. 1 eine Terminsgebühr ohne einen tatsächlich stattgefundenen Termin nur in Verfahren entstehen könne, in die eine mündliche Verhandlung im Sinne der ZPO vorgeschrieben sei, so dass eine vorgeschriebene Erörterung nach dem FamFG von der Bestimmung nicht erfasst sei (vgl. OLG München, Beschluss vom 20.09.2019, 11 WF 666/19, NJOZ 2020, 1255; Beschluss vom 25.03.2019, 11 WF 1470/18, BeckRS 2019, 27184; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.04.2014, 5 WF 181/13, FamRZ 2014, 1941, zit. nach juris; OLG Hamm, Beschluss vom 01.10.2012, II-6 WF 46/12, NJW-RR 2012, 318; Beschluss vom 11.7.2017, II- 6 WF 137/17, FamRZ 2018, 277, 378; OLG Schleswig, Beschluss vom 12.02.2014, 15 WF 410/13, NZFam 2014, 470 = BeckRS 2014, 05593; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 25.07.2018, 6 WF 74/18, FamRZ 2019, 1083 = BeckRS 2018, 35241; OLG Celle, Beschluss vom 13.09.2011, 10 WF 227/11, FamRZ 2012, 245; OLG Düsseldorf, 1. Senat für Familiensachen, Beschluss vom 13.07.2021, II-1 WF 70/21, n.v.; 5. Senat für Familiensachen, Beschluss vom 07.07.2017, II-5 WF 107/17, n.v.; Müller-Raabe in Gerold/Schmidt, 25. Aufl. Nr. 3104 RVG-VV Rz. 36f).
  • OLG Karlsruhe, 08.02.2013 - 18 WF 154/12

    Anwaltliches Vergütungsrecht: Berechnung einer Terminsgebühr bei einer

    Auf die streitige Frage, ob die Terminsgebühr anfällt, wenn von einer in § 155 Abs. 2 FamFG vorgeschriebenen Erörterung mit den Beteiligten einer in § 155 Abs. 1 FamFG bezeichneten Kindschaftssache abgesehen wird (so OLG Stuttgart FamRZ 2011, 591; ablehnend OLG Celle FamRZ 2012, 245; OLG München FamRZ 2012, 1582; OLG Hamm, Beschluss vom 1.10.2012 - 6 WF 46/12 - juris), kommt es hier nicht an.
  • OLG München, 25.03.2019 - 11 WF 1470/18

    Keine Terminsgebühr für die Erörterung der Übertragung der alleinigen elterlichen

    Insoweit folgt der Senat der Auffassung des OLG Celle, wonach bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, insbesondere der ausdrücklichen Unterscheidung der Begriffe mündliche Verhandlung, Erörterung und Beweisaufnahme in der Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG folgt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers der Begriff mündliche Verhandlung nicht als übergeordneter Begriff im gebührenrechtlichen Sinn für jegliche Gerichtstermine verstanden werden sollte (OLG Celle NJW 2011, 3793).
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