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   OLG Celle, 13.11.2007 - 2 W 117/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,5286
OLG Celle, 13.11.2007 - 2 W 117/07 (https://dejure.org/2007,5286)
OLG Celle, Entscheidung vom 13.11.2007 - 2 W 117/07 (https://dejure.org/2007,5286)
OLG Celle, Entscheidung vom 13. November 2007 - 2 W 117/07 (https://dejure.org/2007,5286)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Anwendung des Zulassungserfordernis nach § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO auf die sofortige weitere Beschwerde in Wohnungseigentumssachen

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO; § 30 Abs. 1 S. 1 FGG; § 122 Abs. 1 GVG; § 43 Abs. 1 WEG
    Zulassungserfordernisse der Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss im Wohnungseigentumsverfahren; Zulassung des Rechtsmittels in der angefochtenen Entscheidung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulassungserfordernisse der Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss im Wohnungseigentumsverfahren; Zulassung des Rechtsmittels in der angefochtenen Entscheidung

  • Judicialis

    FGG § 13 a Abs. 3; ; FGG § 27; ; ZPO § 104; ; ZPO § 574

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulassungserfordernis für sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss in Wohnungseigentumssache

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Rechtsmittel gegen Kostenfestsetzungsbeschluß im WEG-Verfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Zulassungserfordernis für sofortige weitere Beschwerde bei WEG-Kostenfestsetzung (IMR 2008, 36)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 2008, 290 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 28.09.2006 - V ZB 105/06

    Statthaftigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde in

    Auszug aus OLG Celle, 13.11.2007 - 2 W 117/07
    Das gilt auch für das hier zu beurteilende Nebenverfahren der Kostenfestsetzung (vgl. BGH NJW 2007, 158).

    Zwar hat der BGH unter Aufgabe seiner zwischenzeitlich abweichenden Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 2006, 2495) entschieden, dass das statthafte Rechtsmittel gegen Entscheidungen über die sofortigen Beschwerden in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit auch in Kostenfestsetzungsangelegenheiten nicht die Rechtsbeschwerde nach §§ 574 ff. ZPO an den Bundesgerichtshof, sondern die sofortige weitere Beschwerde nach §§ 27 ff. FGG an das Oberlandesgericht ist (vgl. BGH NJW 2007, 158, 159, wie zuvor schon BGH NJW 2004, 3412).

    In der von dem Antragsteller zitierten Entscheidung des BGH (vgl. NJW 2007, 158) lag diese Voraussetzung vor, während das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung die sofortige weitere Beschwerde nicht zugelassen hat.

    wird das Landgericht dann zu erwägen haben, ob eine Fortführung des Verfahrens der Erstbeschwerde nicht schon deshalb geboten ist, weil das Landgericht entgegen §§ 30 Abs. 1 Satz 3 FGG, 526 ZPO ohne den notwendigen Übertragungsbeschluss durch eine Einzelrichterin entschieden hat und weil es trotz des in der Beschwerdeschrift vom 10. August 2007 enthaltenen Hinweises auf die Bestätigung der zur BRAGO ergangenen Rechtsprechung des BGH auch für das RVG die neuere höchstrichterliche Rechtsprechung zur Erstattungsfähigkeit der Terminsgebühr im WEG-Verfahren (vgl. BGH NJW 2006, 2495. BGH, NJW 2007, 158, 160) nicht berücksichtigt hat.

  • BGH, 30.09.2004 - V ZB 16/04

    Gerichtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über eine sofortige weitere

    Auszug aus OLG Celle, 13.11.2007 - 2 W 117/07
    Für das Kostenfestsetzungsverfahren gelten im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und damit auch in Wohnungseigentumssachen nach § 13 a Abs. 3 FGG die Vorschriften der §§ 103 bis 107 ZPO entsprechend (vgl. BGH NJW 2004, 3412).

    Zwar hat der BGH unter Aufgabe seiner zwischenzeitlich abweichenden Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 2006, 2495) entschieden, dass das statthafte Rechtsmittel gegen Entscheidungen über die sofortigen Beschwerden in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit auch in Kostenfestsetzungsangelegenheiten nicht die Rechtsbeschwerde nach §§ 574 ff. ZPO an den Bundesgerichtshof, sondern die sofortige weitere Beschwerde nach §§ 27 ff. FGG an das Oberlandesgericht ist (vgl. BGH NJW 2007, 158, 159, wie zuvor schon BGH NJW 2004, 3412).

    Diese Zuständigkeitsentscheidung ändert aber nichts daran, dass wegen der in § 13 a Abs. 3 FGG enthaltenen Verweisung auch auf die Regelungen zur Statthaftigkeit von Rechtsmitteln gegen gerichtliche Entscheidungen, für die sofortige weitere Beschwerde das Zulassungserfordernis gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zu beachten ist (vgl. BGH NJW 2004, 3412, 3413, Bumiller/Winkler, FGG, 8. Aufl., § 27 Rdnr. 5).

  • BGH, 09.03.2006 - V ZB 164/05

    Erfallen der Terminsgebühr in Wohnungseigentumssachen bei Entscheidung ohne

    Auszug aus OLG Celle, 13.11.2007 - 2 W 117/07
    Zwar hat der BGH unter Aufgabe seiner zwischenzeitlich abweichenden Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 2006, 2495) entschieden, dass das statthafte Rechtsmittel gegen Entscheidungen über die sofortigen Beschwerden in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit auch in Kostenfestsetzungsangelegenheiten nicht die Rechtsbeschwerde nach §§ 574 ff. ZPO an den Bundesgerichtshof, sondern die sofortige weitere Beschwerde nach §§ 27 ff. FGG an das Oberlandesgericht ist (vgl. BGH NJW 2007, 158, 159, wie zuvor schon BGH NJW 2004, 3412).

    wird das Landgericht dann zu erwägen haben, ob eine Fortführung des Verfahrens der Erstbeschwerde nicht schon deshalb geboten ist, weil das Landgericht entgegen §§ 30 Abs. 1 Satz 3 FGG, 526 ZPO ohne den notwendigen Übertragungsbeschluss durch eine Einzelrichterin entschieden hat und weil es trotz des in der Beschwerdeschrift vom 10. August 2007 enthaltenen Hinweises auf die Bestätigung der zur BRAGO ergangenen Rechtsprechung des BGH auch für das RVG die neuere höchstrichterliche Rechtsprechung zur Erstattungsfähigkeit der Terminsgebühr im WEG-Verfahren (vgl. BGH NJW 2006, 2495. BGH, NJW 2007, 158, 160) nicht berücksichtigt hat.

  • LG Konstanz, 29.01.2008 - 62 T 13/08

    Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss

    Damit ist zur Entscheidung über Beschwerden gegen die Kostenfestsetzung nach § 568 Satz 1 ZPO der Einzelrichter zuständig (OLG München, Beschluss vom 05.12.2006 - 32 Wx 158/06; aA in einem obiter dictum OLG Celle, Beschluss vom 13.11.2007 - 2 W 117/07).
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