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   OLG Celle, 14.02.2020 - 2 Ws 49/20   

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https://dejure.org/2020,3137
OLG Celle, 14.02.2020 - 2 Ws 49/20 (https://dejure.org/2020,3137)
OLG Celle, Entscheidung vom 14.02.2020 - 2 Ws 49/20 (https://dejure.org/2020,3137)
OLG Celle, Entscheidung vom 14. Februar 2020 - 2 Ws 49/20 (https://dejure.org/2020,3137)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Burhoff online

    Wiederholungsgefahr, Haftgrund, Vermögenschaden, Beeinträchtigung der Rechtsordnung

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Höhe des Vermögensschadens nur Teilaspekt neben Motiv oder Vor- und Nachtatleben bei Unrechtsgehalt der Tat; Gesamtwürdigung aller Umstände bei Serienstraftaten zwecks Feststellung einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechtsordnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr bei Betrugsserienstraftaten

  • rechtsportal.de

    StPO § 473 Abs. 1 S. 1
    Höhe des Vermögensschadens nur Teilaspekt neben Motiv oder Vor- und Nachtatleben bei Unrechtsgehalt der Tat

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    U-Haft: Haftgrund Wiederholungsgefahr: Welcher Vermögensschaden muss angerichtet sein?

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Haftgrund der Wiederholungsgefahr bei Betrugsserienstraftaten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 218
  • StV 2021, 179
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 30.05.1973 - 2 BvL 4/73

    Haftgrund Wiederholungsgefahr

    Auszug aus OLG Celle, 14.02.2020 - 2 Ws 49/20
    Auch wenn die Anerkennung ursprünglich auf bestimmte Sittlichkeitsdelikte und die Bewahrung eines besonders schutzbedürftigen Kreises der Bevölkerung vor mit hoher Wahrscheinlichkeit drohenden schweren Straftaten beschränkt war, schließt dies nicht aus, die Wiederholungsgefahr auch bei anderen Delikten als Haftgrund gelten zu lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.05.1973 - 2 BvL 4/73 -).

    Darüber hinaus muss verlangt werden, dass die Taten, deren der Beschuldigte verdächtig ist, auch in ihrer konkreten Gestalt, insbesondere nach Art und Ausmaß des angerichteten Schadens, die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigt hat und im Einzelfall eine hohe Straferwartung begründet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.05.1973 - 2 BvL 4/73 -).

    Die kann insbesondere , aber - so im Ergebnis das Bundesverfassungsgericht - nicht abschließend aus dem Schadensumfang folgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.05.1973 - 2 BvL 4/73 -).

  • OLG Hamm, 15.01.2015 - 2 Ws 1/15

    Haftgrund der Wiederholungsgefahr bei gewerbsmäßigen Betrugstaten

    Auszug aus OLG Celle, 14.02.2020 - 2 Ws 49/20
    Ob eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Rechtsordnung durch die Tat gegeben ist, ist daher nach richtiger Auffassung und ausgehend von der oben dargelegten Motivation des Gesetzgebers anhand einer umfassenden Gesamtwürdigung von Tat und Täter zu bestimmen, in die neben der Schadenshöhe insbesondere auch die Beweggründe und Ziele des Täters, die aus der Tat sprechende Gesinnung und der bei ihr aufgewendete Wille, die Art der Ausführung und die weiteren Auswirkungen der Tat, ferner das Vorleben des Täters und sein Nachtatverhalten einzubeziehen sind (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 15.01.2015 - 2 Ws 1/15 -).

    Ein erheblich gesteigerter Unrechtsgehalt kann sich dabei namentlich auch aus einer besonders hohen Rückfallgeschwindigkeit sowie aus dem Umstand ergeben, dass innerhalb kurzer Zeit eine Vielzahl von Straftaten verübt werden (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 15.01.2015 - 2 Ws 1/15 -) oder aber durch eine überdurchschnittliche Rechtsfeindlichkeit der Tatbegehung bzw. durch eine massive Verletzung grundlegender Regeln, die das Zusammenleben in der Rechtsordnung prägen (vgl. Senat a.a.O.).

  • LG Freiburg, 24.04.2015 - 2 Qs 47/15

    Untersuchungshaft: Haftgrund der Wiederholungsgefahr bei gewerbsmäßigen

    Auszug aus OLG Celle, 14.02.2020 - 2 Ws 49/20
    Dies folgt aus dem Gedanken des Schutzes der Rechtsgemeinschaft vor weiteren, in ihrer Gesamtheit erheblichen Taten (vgl. Graf in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 8. Aufl., § 112a Rn. 14a m.w.N.; LG Freiburg, Beschluss vom 24.04.2015 - 2 Qs 47/15 -).
  • BVerfG, 15.12.1965 - 1 BvR 513/65

    Wenneker - Haftverschonung beim Haftgrund der Schwerkriminalität

    Auszug aus OLG Celle, 14.02.2020 - 2 Ws 49/20
    Dabei steht nicht die Sicherung des Strafverfahrens, sondern der Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten im Vordergrund (vgl. BVerfGE 19, 342, 349 f.).
  • OLG Hamm, 01.04.2010 - 3 Ws 161/10

    Schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechtsordnung bei Annahme von

    Auszug aus OLG Celle, 14.02.2020 - 2 Ws 49/20
    Als erforderlich gelten insoweit nach der bislang herrschenden obergerichtlichen Rechtsprechung Anlasstaten, die einen überdurchschnittlichen Schwere und Unrechtsgehalt aufweisen, wobei maßgeblich in die Bewertung insbesondere auch Art und Umfang des jeweils angerichteten Schadens hereinspielen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 01.04.2010 - 3 Ws 161/10 -).
  • OLG Hamburg, 20.07.2017 - 2 Ws 110/17

    Untersuchungshaftbefehl: Haftgrund der Wiederholungsgefahr bei gewerbsmäßigem

    Auszug aus OLG Celle, 14.02.2020 - 2 Ws 49/20
    Durch Betrugstaten verursachte Vermögensschäden unterhalb eines Betrages von 2.000,- EUR (vgl. OG Hamburg, Beschluss vom 20.07.2017 - 2 Ws 110/17 - OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20.07.2011 - 1 Ws 615/11 -), von 1.000,- bis 1.905,- EUR (vgl. OLG Hamm, a.a.O.) sowie zwischen 100,- und 330,- EUR je Tat (vgl. OLG Frankfurt, a.a.O.) gelten nach dieser Rechtsprechung in aller Regel als ungeeignet, den erforderlichen, überdurchschnittlichen Schweregrad zu begründen.
  • OLG Celle, 19.12.2013 - 1 Ws 561/13

    Straftaten des Wohnungseinbruchdiebstahls als eine die Rechtsordnung

    Auszug aus OLG Celle, 14.02.2020 - 2 Ws 49/20
    Derartige Einbruchsserientaten seien besonders geeignet, das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung besonders zu beeinträchtigen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 19.12.2013 - 1 Ws 561/13 -).
  • OLG Naumburg, 26.07.2011 - 1 Ws 615/11

    Untersuchungshaft: Voraussetzungen des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr bei

    Auszug aus OLG Celle, 14.02.2020 - 2 Ws 49/20
    Durch Betrugstaten verursachte Vermögensschäden unterhalb eines Betrages von 2.000,- EUR (vgl. OG Hamburg, Beschluss vom 20.07.2017 - 2 Ws 110/17 - OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20.07.2011 - 1 Ws 615/11 -), von 1.000,- bis 1.905,- EUR (vgl. OLG Hamm, a.a.O.) sowie zwischen 100,- und 330,- EUR je Tat (vgl. OLG Frankfurt, a.a.O.) gelten nach dieser Rechtsprechung in aller Regel als ungeeignet, den erforderlichen, überdurchschnittlichen Schweregrad zu begründen.
  • OLG Frankfurt, 24.11.2009 - 1 Ws 126/09

    Untersuchungshaftbefehl: Haftgrund der Fluchtgefahr und der Wiederholungsgefahr

    Auszug aus OLG Celle, 14.02.2020 - 2 Ws 49/20
    Die Tatschwere nach dem Gesamtschaden zu bemessen sei unzulässig (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.11.2009 - 1 Ws 126/09 -).
  • LG Flensburg, 30.12.2021 - II Qs 63/21

    Haftgrund der Wiederholungsgefahr: Voraussetzungen einer schwerwiegenden

    Ob eine schwerwiegende Beeinträchtigung durch die Tat gegeben ist, ist vielmehr anhand einer umfassenden Gesamtwürdigung von Tat und Täter zu bestimmen, in die neben der Schadenshöhe insbesondere auch die Beweggründe und Ziele des Täters, die aus der Tat sprechende Gesinnung und der bei ihr aufgewendete Wille, die Art der Ausführung und die weiteren Auswirkungen der Tat, ferner das Vorleben des Täters und sein Nachtatverhalten einzubeziehen sind (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 17.05.2021, 2 Ws 145/21 - NStZ 2021, 637; OLG Celle, Beschluss vom 14.02.2020, 2 Ws 49/20; OLG Hamm, Beschluss vom 15.01.2015 - 2 Ws 1/15; vgl. Meyer/Goßner/Schmitt StPO, § 112a Rn. 9).

    Ein erheblich gesteigerter Unrechtsgehalt kann sich dabei namentlich auch aus einer besonders hohen Rückfallgeschwindigkeit sowie aus dem Umstand ergeben, dass innerhalb kurzer Zeit eine Vielzahl von Taten verübt werden (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 15.01.2015 - 2 Ws 1/15) oder aber auch durch eine überdurchschnittliche Rechtsfeindlichkeit der Tatbegehung bzw. durch eine massive Verletzung grundlegender Regeln, die das Zusammenleben in der Rechtsordnung prägen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 14.02.2020, 2 Ws 49/20).

    Eine andere Auslegung ergibt sich weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus den Gesetzesmaterialien oder der Gesetzessystematik (vgl. dazu eingehend OLG Celle, Beschluss vom 14.02.2020 - 2 Ws 49/20, BeckRS 2020, 2194 Rn. 24ff.).

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