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   OLG Celle, 14.03.2012 - 1 Ausl 4/12   

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https://dejure.org/2012,10316
OLG Celle, 14.03.2012 - 1 Ausl 4/12 (https://dejure.org/2012,10316)
OLG Celle, Entscheidung vom 14.03.2012 - 1 Ausl 4/12 (https://dejure.org/2012,10316)
OLG Celle, Entscheidung vom 14. März 2012 - 1 Ausl 4/12 (https://dejure.org/2012,10316)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Auslieferungshindernis bei Bewährungswiderruf in Abwesenheit

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 73 IRG; § 81 Nr. 2 IRG; § 83 Nr. 3 IRG
    Erfolgen des Widerrufs der Strafaussetzung wegen Verstoßes gegen Weisungen oder Auflagen nicht in Anwesenheit eines Verurteilten als Auslieferungshindernis i.R.e. Auslieferungsersuchens zur Strafvollstreckung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erfolgen des Widerrufs der Strafaussetzung wegen Verstoßes gegen Weisungen oder Auflagen nicht in Anwesenheit eines Verurteilten als Auslieferungshindernis i.R.e. Auslieferungsersuchens zur Strafvollstreckung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    IRG § 73; IRG § 83 Nr. 3
    Auslieferungshindernis bei Bewährungswiderruf in Abwesenheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2012, 260 (Ls.)
  • NStZ-RR 2012, 6
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Stuttgart, 06.03.2007 - 3 Ausl 52/06

    Auslieferungsrecht: Ermessensfehler bei der Entscheidung über die beabsichtigte

    Auszug aus OLG Celle, 14.03.2012 - 1 Ausl 4/12
    Nach dem Willen des Gesetzgebers steht der Bewilligungsbehörde hierbei ein sehr weites Ermessen zu, dass gerichtlich nur sehr eingeschränkt überprüft werden kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. Oktober 2010 -1 Ausl 35/10 - und vom 21. April 2008 - 1 ARs 44/08 (Ausl) - OLG Stuttgart StV 2007, 258).

    Die Generalstaatsanwaltschaft hat alle infolge der Entscheidung des EuGH vom 17. Juli 2008 (NJW 2008, 3201) und der nachfolgenden innerstaatlichen Rechtsprechung (vgl. hierzu ausführlich OLG Karlsruhe NStZ-RR 2009, 107; OLG Stuttgart NStZ-RR 2007, 203; Böhm NJW 2008, 3183) zu berücksichtigenden Erwägungen zur Bedeutung des gewöhnlichen Aufenthalts eines Unionsbürgers im ersuchten Staat in ihre Entschließung eingestellt und mit den weiteren Gesichtspunkten rechtsfehlerfrei abgewogen.

  • OVG Niedersachsen, 11.06.1999 - 9 M 2210/99

    Ausbaubeitrag; Sondersatzung; Kostenfestsetzung; Eilverfahren

    Auszug aus OLG Celle, 14.03.2012 - 1 Ausl 4/12
    Gegenüber einem Durchführungshaftbefehl nach § 34 IRG ist die Wiederinvollzugsetzung des bereits bestehenden Auslieferungshaftbefehls nach § 17 IRG der vorrangige Weg (vgl. OLG Celle NdsRpfl 2000, 17; Schomburg/Hackner, aaO Rn. 3).
  • EuGH, 17.07.2008 - C-66/08

    Kozlowski - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen -

    Auszug aus OLG Celle, 14.03.2012 - 1 Ausl 4/12
    Die Generalstaatsanwaltschaft hat alle infolge der Entscheidung des EuGH vom 17. Juli 2008 (NJW 2008, 3201) und der nachfolgenden innerstaatlichen Rechtsprechung (vgl. hierzu ausführlich OLG Karlsruhe NStZ-RR 2009, 107; OLG Stuttgart NStZ-RR 2007, 203; Böhm NJW 2008, 3183) zu berücksichtigenden Erwägungen zur Bedeutung des gewöhnlichen Aufenthalts eines Unionsbürgers im ersuchten Staat in ihre Entschließung eingestellt und mit den weiteren Gesichtspunkten rechtsfehlerfrei abgewogen.
  • OLG Celle, 21.10.2010 - 1 Ausl 33/10

    Vorrang der Invollzugsetzung einer Auslieferungshaftbefehls vor Erlass eines

    Auszug aus OLG Celle, 14.03.2012 - 1 Ausl 4/12
    Gemäß § 83c Abs. 3 Satz 2 IRG soll der Übergabetermin im Auslieferungsverkehr unter den Mitgliedstaaten spätestens zehn Tage nach der Bewilligungsentscheidung liegen, so dass auch die weitere Haft grundsätzlich auf diese Zeitspanne zu beschränken ist (vgl. Senat aaO und Beschluss vom 21. Oktober 2010 - 1 Ausl 33/10; OLG Koblenz, Beschluss vom 15. Januar 2007, (1) Ausl - III - 47/05, bei juris).
  • OLG Karlsruhe, 16.12.2008 - 1 AK 51/07
    Auszug aus OLG Celle, 14.03.2012 - 1 Ausl 4/12
    Die Generalstaatsanwaltschaft hat alle infolge der Entscheidung des EuGH vom 17. Juli 2008 (NJW 2008, 3201) und der nachfolgenden innerstaatlichen Rechtsprechung (vgl. hierzu ausführlich OLG Karlsruhe NStZ-RR 2009, 107; OLG Stuttgart NStZ-RR 2007, 203; Böhm NJW 2008, 3183) zu berücksichtigenden Erwägungen zur Bedeutung des gewöhnlichen Aufenthalts eines Unionsbürgers im ersuchten Staat in ihre Entschließung eingestellt und mit den weiteren Gesichtspunkten rechtsfehlerfrei abgewogen.
  • OLG Stuttgart, 28.01.2005 - 3 Ausl 76/03

    Auslieferung nach Ungarn: Auslieferung zur Vollstreckung eines ausländischen

    Auszug aus OLG Celle, 14.03.2012 - 1 Ausl 4/12
    Insofern ist der vorliegende Fall auch nicht mit dem vergleichbar, der der Entscheidung des OLG Stuttgart vom 28. Januar 2005 - 3 Ausl 76/03 (StV 2005, 284) zugrunde lag.
  • OLG Celle, 19.06.2018 - 2 Ws 205/18

    Hinnahme härterer Sanktionen ausländischer Urteile bei Vollstreckungshilfe

    Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, zum Widerruf der Bewährung nicht angehört worden zu sein, widerspricht die Leistung der Rechtshilfe deshalb ebenfalls nicht wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung im Sinne von § 73 IRG (vgl. OLG Celle, NStZ-RR 2012, 260).
  • OLG Celle, 16.06.2017 - 2 AR (Ausl) 31/17

    Zulässigkeit der Auslieferung eines Verfolgten nach Lettland zum Zwecke der

    Der Umstand, dass der Widerruf einer zunächst zur Bewährung ausgesetzten Vollstreckung der Strafe nicht in Anwesenheit des Verurteilten erfolgt ist, verletzt nicht das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs und stellt kein Auslieferungshindernis nach § 83 Abs. 1 Nr. 3 IRG dar (OLG Celle, NStZ-RR 2012, 260, OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14. März 2016 - 1 AK 109/15 -, juris).
  • OLG Celle, 18.12.2012 - 1 Ausl 56/12

    Beruhen einer dem Auslieferungsbegehren zugrundeliegenden Verurteilung auf einer

    Dass der Widerruf der zunächst zur Bewährung ausgesetzten Vollstreckung der Strafen nicht in Anwesenheit des Verurteilten erfolgt ist, begründet weder ein Auslieferungshindernis nach § 83 Nr. 3 IRG (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Juni 2011 - 1 Ausl 18/11) noch widerspricht die Leistung der Rechtshilfe deshalb wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung im Sinne von § 73 IRG (vgl. OLG Celle, NStZ-RR 2012, 260).
  • OLG Nürnberg, 22.12.2017 - 1 AuslA R 44/17

    Anordnung von Auslieferungshaft und Auslieferung nach Bulgarien zur

    Für einen Widerrufsbeschluss findet diese Norm deshalb keine Anwendung (vgl. Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 14.03.2012, Az.: 1 Ausl 4/12; Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Aufl. § 83 Rn. 7; Meyer in: Ambos/König/Rackow, Rechtshilferecht in Strafsachen, 1. Aufl. Rn. 2 903).
  • KG, 28.08.2012 - 151 AuslA 109/12

    Auslieferung zur Strafvollstreckung; Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung

    Die Rechtshilfe widerspricht auch nicht deshalb wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung im Sinne von § 73 IRG, weil nach deutschem Recht vor der Entscheidung über den Widerruf einer Strafaussetzung wegen Verstoßes gegen Weisungen und Auflagen gemäß § 453 Abs. 1 Satz 3 StPO dem Verurteilten Gelegenheit zur mündlichen Anhörung gegeben werden soll (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 14. März 2012 - 1 Ausl 4/12 - [juris Rn. 12] = NStZ-RR 2012, 260 Ls.).
  • OLG Zweibrücken, 06.05.2019 - 1 AR 19/18

    Auslieferung zur Strafvollstreckung: Erweiterung der Auslieferungsbewilligung auf

    Auch nach deutschem Recht kann von einer Anhörung des Verurteilten zum Bewährungswiderruf abgesehen werden, wenn dieser sich dem Bewährungsverfahren entzieht (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 14.03.2012 - 1 Ausl 4/12, juris Rn. 12; OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.12.2017 - 1 Ausl AR 44/17, juris Rn. 28; s.a. Senat, Beschluss vom 24.05.2018 - 1 AR 5/18 A).
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