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   OLG Celle, 14.06.2013 - 4 W 65/13   

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https://dejure.org/2013,14447
OLG Celle, 14.06.2013 - 4 W 65/13 (https://dejure.org/2013,14447)
OLG Celle, Entscheidung vom 14.06.2013 - 4 W 65/13 (https://dejure.org/2013,14447)
OLG Celle, Entscheidung vom 14. Juni 2013 - 4 W 65/13 (https://dejure.org/2013,14447)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 127a; BGB § 2033; ZPO § 278
    Frage der Ersetzung der Form notarieller Beurkundung durch in schriftlichem Verfahren geschlossenen gerichtlichen Vergleich

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Form notarieller Beurkundung bei Übertragung eines Erbteils durch Vergleich gem. § 278 ZPO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Übertragung eines Erbteils durch Vergleich gem. § 278 ZPO

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO ersetzt nicht die Beurkundung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Vergleich im schriftlichen Verfahren - und das Formerfordernis der notariellen Beurkundung

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO ersetzt die Beurkundung nicht! (IBR 2013, 1276)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 2979
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 23.11.2006 - 6 AZR 394/06

    Gerichtlicher Vergleich - Schriftform für Beendigungsvereinbarung - Anfechtung

    Auszug aus OLG Celle, 14.06.2013 - 4 W 65/13
    Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsteller, die insbesondere auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (NJW 2007, 1831 ff.) verweisen.

    Ebenso hat das Bundesarbeitsgericht in der oben zitierten Entscheidung die Auffassung vertreten, § 127 a BGB sei jedenfalls analog anwendbar, um dem Willen des Gesetzgebers, dass der im schriftlichen Verfahren abgeschlossene Vergleich in seinen Wirkungen dem protokollierten Vergleich gleichstehe (vgl. BT-Drucks. 14/4722, S. 82), gerecht zu werden (BAG NJW 2007, 1831, 1833 f.).

  • OLG Brandenburg, 09.10.2007 - 10 UF 123/07

    Vereinbarung über den Versorgungsausgleich: Vergleichsschluss im schriftlichen

    Auszug aus OLG Celle, 14.06.2013 - 4 W 65/13
    Abweichend hiervon hält das OLG Brandenburg die Form des § 127 a BGB nicht für erfüllt, wenn die Parteien einen Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen haben (Beschluss vom 9. Oktober 2007, Az.: 10 UF 123/07 - aus juris; ebenso Staudinger/Hertel, BGB, Oktober 2011, § 127a Rn 48).
  • OLG Düsseldorf, 28.08.2006 - 3 Wx 137/06

    Keine Eigentumsumschreibung aufgrund einer Auflassung im Vergleich nach § 278

    Auszug aus OLG Celle, 14.06.2013 - 4 W 65/13
    Für den - hier nicht gegebenen - Fall einer in einem im schriftlichen Verfahren geschlossenen Prozessvergleich erklärten Auflassung hat das OLG Düsseldorf ausgeführt, die erforderliche Form sei nicht gewahrt, weil es an der nach § 925 Abs. 1 Satz 1 BGB für die Auflassung erforderlichen gleichzeitigen Anwesenheit der Beteiligten fehle (NJW-RR 2006, 1609 ff., Rdnr. 28 - aus juris).
  • OLG Frankfurt, 14.12.2010 - 5 UF 105/10

    Schriftliche Vereinbarung über Versorgungsausgleich

    Auszug aus OLG Celle, 14.06.2013 - 4 W 65/13
    Allerdings wird die Auffassung vertreten, dass entsprechend dem Willen des Gesetzgebers der Vergleich im schriftlichen Verfahren dieselbe Wirksamkeit entfalten soll wie ein in der mündlichen Verhandlung protokollierter Vergleich und dieser die Form der notariellen Beurkundung wahre (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 14. Dezember 2010, Az.: 5 UF 105/10, Rdnr. 4 für eine schriftliche Vereinbarung über den Versorgungsausgleich gemäß § 7 Abs. 2 Versorgungsausgleichsgesetz - aus juris).
  • OLG München, 28.09.2010 - 12 UF 1153/10

    Wirksamkeit eines Vergleichs in Versorgungsausgleichssachen: Annahme eines

    Auszug aus OLG Celle, 14.06.2013 - 4 W 65/13
    Eine vermittelnde Auslegung nimmt offenbar das OLG München (Beschluss vom 28. September 2010, Az.: 12 UF 1153/10, Rdnr. 5 für § 7 Abs. 2 Versorgungsausgleichsgesetz - aus juris) ein, dass § 127 a BGB jedenfalls dann entsprechend anzuwenden sei, wenn die Vereinbarung auf Vorschlag des Gerichts zustande gekommen ist, weil nur so die Beratungsfunktion indirekt erfüllt werde.
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