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   OLG Celle, 14.09.2011 - 22 W 2/11   

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https://dejure.org/2011,2908
OLG Celle, 14.09.2011 - 22 W 2/11 (https://dejure.org/2011,2908)
OLG Celle, Entscheidung vom 14.09.2011 - 22 W 2/11 (https://dejure.org/2011,2908)
OLG Celle, Entscheidung vom 14. September 2011 - 22 W 2/11 (https://dejure.org/2011,2908)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Zuständigkeit für weitere sofortige Beschwerde gegen Polizeigewahrsam nach dem SOG, polizeirechtliche Gefahrenprognose, Rechtswidrigkeit einer Blockadeaktion

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 18 Nds. SOG; § 240 StGB
    Zulässigkeit der weiteren Beschwerde im Verfahren der Überprüfung eines Polizeigewahrsams; Überprüfung der unmittelbar bevorstehenden Begehung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Gefahr für die Allgemeinheit durch das Beschwerdegericht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der weiteren Beschwerde im Verfahren der Überprüfung eines Polizeigewahrsams; Überprüfung der unmittelbar bevorstehenden Begehung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Gefahr für die Allgemeinheit durch das Beschwerdegericht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nds SOG § 18; StGB § 240
    Zulässigkeit der weiteren Beschwerde im Verfahren der Überprüfung eines Polizeigewahrsams; Überprüfung der unmittelbar bevorstehenden Begehung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Gefahr für die Allgemeinheit durch das Beschwerdegericht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • migrationsrecht.net (Leitsatz)

    Zur dynamischen Verweisung auf nicht mehr existente Verfahrensvorschriften im Haftrecht

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90

    Sitzblockaden III

    Auszug aus OLG Celle, 14.09.2011 - 22 W 2/11
    Bei der im Rahmen einer Prognose nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 Nds. SOG vorgenommenen Würdigung einer Blockadeaktion von Gegnern einer Versammlung als strafbare Nötigung ist auch zu prüfen, ob sich die Gegendemonstranten ihrerseits auf den Schutz des Art. 8 GG berufen können; ist dies der Fall und sind die Beeinträchtigungen der Versammlungsteilnehmer durch die Gegendemonstranten nur geringfügig und von kurzer Dauer, so kann sich die Blockadeaktion als nicht verwerflich i.S.v. § 240 Abs. 2 StGB darstellen (im Anschluss an BVerfGE 104, 92).

    Zwar ist das Merkmal der "Gewalt" i.S.v. § 240 Abs. 1 StGB schon dadurch gegeben, dass das Aufstellen der Betonpyramide eine physische Kraftentfaltung erforderte und die Aktion über die bloße körperliche Anwesenheit der Betroffenen hinausging (vgl. BVerfGE 104, 92, zum vergleichbaren Fall des Ankettens von Teilnehmern einer Sitzblockade).

    (a) Art. 8 Abs. 1 GG schützt nicht allein Veranstaltungen, bei denen Meinungen in verbaler Form kundgegeben oder ausgetauscht werden, sondern auch solche, bei denen die Teilnehmer ihre Meinungen zusätzlich oder ausschließlich auf andere Art und Weise, z. B. in Form einer Sitzblockade, zum Ausdruck bringen (vgl. BVerfGE 87, 399; 104, 92).

    Unfriedlich ist eine Versammlung erst, wenn Handlungen von einiger Gefährlichkeit wie etwa aggressive Ausschreitungen gegen Personen oder Sachen oder sonstige Gewalttätigkeiten stattfinden, nicht schon, wenn es zu Behinderungen Dritter kommt, seien diese auch gewollt und nicht nur in Kauf genommen (vgl. BVerfGE 73, 206, 248; 87, 399, 406; 104, 92).

    Das Aufstellen einer Betonpyramide und die feste Verbindung der Teilnehmer mit ihr führte nicht zu der so umschriebenen Gefährlichkeit für andere Personen und damit zur Unfriedlichkeit im Sinne des Art. 8 Abs. 1 GG (BVerfGE 104, 92).

    (b) Die wertsetzende Bedeutung des Art. 8 GG ist aber auch bei der Auslegung und Anwendung des § 240 Abs. 2 StGB zu berücksichtigen (BVerfGE 73, 206; 104, 92; Schönke/Schröder-Eser/Eisele, StGB 28. Aufl. § 240 Rn. 28 f. m.w.N.).

    Insofern werden die näheren Umstände der Demonstration für die Verwerflichkeitsprüfung bedeutsam (BVerfGE 73, 206; 104, 92).

    Wichtige Abwägungselemente sind unter anderem die Dauer und Intensität der Aktion, deren vorherige Bekanntgabe, Ausweichmöglichkeiten, aber auch der Sachbezug zwischen den in ihrer Fortbewegungsfreiheit beeinträchtigten Personen und dem Protestgegenstand (BVerfGE 104, 92).

    Der Umstand, dass mit der rechtmäßigen Auflösung einer Versammlung das Grundrecht aus Art. 8 GG unanwendbar wird (BVerfGE 73, 206), führt nämlich nicht dazu, dass die Betroffenen sich im Hinblick auf eine mögliche Strafbarkeit ihres Handelns nicht mehr auf den Schutz des Grundrechts berufen können, wenn die strafrechtliche Würdigung jedenfalls auch an ein Verhalten anknüpft, das - wie hier mit dem Aufstellen der Pyramide und der Verbindung der Betroffenen mit ihr - zeitlich vor der Auflösung lag (BVerfGE 104, 92).

  • BVerfG, 11.11.1986 - 1 BvR 713/83

    Sitzblockaden I

    Auszug aus OLG Celle, 14.09.2011 - 22 W 2/11
    Unfriedlich ist eine Versammlung erst, wenn Handlungen von einiger Gefährlichkeit wie etwa aggressive Ausschreitungen gegen Personen oder Sachen oder sonstige Gewalttätigkeiten stattfinden, nicht schon, wenn es zu Behinderungen Dritter kommt, seien diese auch gewollt und nicht nur in Kauf genommen (vgl. BVerfGE 73, 206, 248; 87, 399, 406; 104, 92).

    (b) Die wertsetzende Bedeutung des Art. 8 GG ist aber auch bei der Auslegung und Anwendung des § 240 Abs. 2 StGB zu berücksichtigen (BVerfGE 73, 206; 104, 92; Schönke/Schröder-Eser/Eisele, StGB 28. Aufl. § 240 Rn. 28 f. m.w.N.).

    Insofern werden die näheren Umstände der Demonstration für die Verwerflichkeitsprüfung bedeutsam (BVerfGE 73, 206; 104, 92).

    Der Umstand, dass mit der rechtmäßigen Auflösung einer Versammlung das Grundrecht aus Art. 8 GG unanwendbar wird (BVerfGE 73, 206), führt nämlich nicht dazu, dass die Betroffenen sich im Hinblick auf eine mögliche Strafbarkeit ihres Handelns nicht mehr auf den Schutz des Grundrechts berufen können, wenn die strafrechtliche Würdigung jedenfalls auch an ein Verhalten anknüpft, das - wie hier mit dem Aufstellen der Pyramide und der Verbindung der Betroffenen mit ihr - zeitlich vor der Auflösung lag (BVerfGE 104, 92).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.03.2011 - 1 S 2513/10

    Ingewahrsamnahme eines Anscheinsstörers

    Auszug aus OLG Celle, 14.09.2011 - 22 W 2/11
    Daher ist bei der Überprüfung ihrer Anordnung ein strenger Maßstab anzulegen (VGH Mannheim DVBl. 2011, 626).

    Da die Ingewahrsamnahme eine Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 104 Abs. 2 GG darstellt, ist insbesondere bei der Prüfung ihrer Unerlässlichkeit ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. VGH Mannheim DVBl. 2011, 626).

  • BVerfG, 01.12.1992 - 1 BvR 88/91

    Versammlungsauflösung

    Auszug aus OLG Celle, 14.09.2011 - 22 W 2/11
    (a) Art. 8 Abs. 1 GG schützt nicht allein Veranstaltungen, bei denen Meinungen in verbaler Form kundgegeben oder ausgetauscht werden, sondern auch solche, bei denen die Teilnehmer ihre Meinungen zusätzlich oder ausschließlich auf andere Art und Weise, z. B. in Form einer Sitzblockade, zum Ausdruck bringen (vgl. BVerfGE 87, 399; 104, 92).

    Unfriedlich ist eine Versammlung erst, wenn Handlungen von einiger Gefährlichkeit wie etwa aggressive Ausschreitungen gegen Personen oder Sachen oder sonstige Gewalttätigkeiten stattfinden, nicht schon, wenn es zu Behinderungen Dritter kommt, seien diese auch gewollt und nicht nur in Kauf genommen (vgl. BVerfGE 73, 206, 248; 87, 399, 406; 104, 92).

  • BVerwG, 26.02.1974 - I C 31.72

    Demonstration in amerikanischen Wohngebieten - Art. 2 Abs. 2, 104 Abs. 2 GG,

    Auszug aus OLG Celle, 14.09.2011 - 22 W 2/11
    a) Der Begriff der "unmittelbar bevorstehenden Begehung" entspricht hinsichtlich der zeitlichen Nähe des drohenden Schadenseintritts dem der gegenwärtigen Gefahr im Sinne von § 2 Nr. 1 Buchst. b Nds. SOG (Böhrenz/Unger/Siefken, Nds. SOG 8. Aufl. § 18 Rn. 8; ebenso BVerwGE 45, 51 zur gleichlautenden Regelung in § 47 Abs. 1 Nr. 2 Hess. SOG).

    Indes darf bei Anwendung dieses Grundsatzes auf unmittelbare Eingriffe der Polizei in die Freiheit der Person nicht außer Acht gelassen werden, dass hier die Eingriffsschwelle aus verfassungsrechtlichen Gründen wesentlich höher liegt als etwa bei Verwaltungsakten nach den Generalermächtigungen des Polizei- und Ordnungsrechts (BVerwGE 45, 51).

  • BGH, 07.12.2010 - StB 21/10

    Freiheitsentziehung nach Landesrecht; Beschwerde; Rechtsbeschwerde; FEVG; FGG;

    Auszug aus OLG Celle, 14.09.2011 - 22 W 2/11
    Gegen eine Beschwerdeentscheidung des Landgerichts über die Rechtmäßigkeit eines nach § 18 Nds. SOG angeordneten Polizeigewahrsams ist auch nach Inkrafttreten des FamFG die weitere sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht gegeben (im Anschluss an BGH NJW 2011, 690).

    Da als Rechtsgrundlage der Ingewahrsamnahme des Betroffenen allein § 18 Nds. SOG in Betracht kommt, handelt es sich insbesondere nicht um eine Freiheitsentziehungssache nach den §§ 415 ff. FamFG (so BGH NJW 2011, 690, zu dem vergleichbaren Fall der Ingewahrsamnahme nach § 22 Sächs. PolG).

  • BVerwG, 03.07.2002 - 6 CN 8.01

    Hunderassen; Rasselisten; Generalermächtigung; Gefahr; Gefahrenabwehr;

    Auszug aus OLG Celle, 14.09.2011 - 22 W 2/11
    Ein Beurteilungsspielraum kommt der Polizei insoweit nicht zu; er lässt sich insbesondere nicht aus dem Umstand ableiten, dass bei der Frage, ob eine Gefahr vorliegt, ein prognostisches Urteil zu fällen ist (vgl. BVerwGE 87, 23; 116, 347; OLG Rostock OLGR 2008, 115; Rachor in Lisken/Denninger, aaO K Rn. 152 m.w.N.).

    Zwar hat die Beschwerdeführerin insoweit Recht, als im Polizei- und Ordnungsrecht der Grundsatz gilt, dass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts um so geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. BVerwGE 47, 31; 62, 36; 116, 347; Denninger in Lisken/Denninger, aaO E Rn. 52; jew. m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 27.09.2004 - 1 S 2206/03

    Polizeiliche Ingewahrsamnahme eines Demonstrationsteilnehmers

    Auszug aus OLG Celle, 14.09.2011 - 22 W 2/11
    Solche liegen nur vor, wenn die Tathandlung eine Gefahr für ein höchstrangiges Rechtsgut, namentlich Leben oder körperliche Unversehrtheit, hervorruft (vgl. VGH Mannheim NVwZ-RR 2005, 540) oder wenn zumindest ein bedeutsames Rechtsgut (§ 2 Nr. 1 Buchst. c Nds. SOG) betroffen ist und an seinem Schutz die Allgemeinheit ein besonderes Interesse hat und ein Verzicht auf ein Einschreiten zu einer intensiven und umfangreichen Störung führen würde (Böhrenz/Unger/Siefken, aaO § 18 Rn. 7).
  • BVerfG, 26.10.2004 - 1 BvR 1726/01

    GG Art 8 Abs 1 verletzende Durchsetzung eines Platzverweises im Wege der

    Auszug aus OLG Celle, 14.09.2011 - 22 W 2/11
    Der Schutz des Art. 8 GG besteht auch unabhängig davon, ob die Versammlung vorab nach § 14 VersG hätte angemeldet werden müssen (BVerfGK 4, 154).
  • OLG München, 02.10.2008 - 34 Wx 10/08

    Ingewahrsamnahme: Pflicht zu Anhörung eines Betroffenen im Rahmen einer

    Auszug aus OLG Celle, 14.09.2011 - 22 W 2/11
    Es ist auch nicht festgestellt worden, dass er irgendwelche Aggressionsmittel oder Schutzgegenstände i.S.v. § 17a VersG mit sich geführt hat oder früher bereits einmal bei Demonstrationen durch gewalttätiges Verhalten auffällig geworden ist (vgl. dazu OLG München FGPrax 2009, 38).
  • BVerfG, 15.05.2002 - 2 BvR 2292/00

    Richtervorbehalt

  • OVG Niedersachsen, 13.08.2010 - 11 ME 313/10

    Rechtmäßigkeit eines Versammlungsverbots im Falle einer durch Auflagen möglichen

  • BVerwG, 17.10.1990 - 1 C 12.88

    Fortsetzungsfeststellungsklage gegen Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs

  • OLG Rostock, 30.08.2007 - 3 W 107/07

    Mecklenburgisches Sicherheits- und Ordnungsrecht: Ingewahrsamnahme einer Person

  • BVerwG, 06.09.1974 - I C 17.73

    Studentenwohnheim - Art. 13 Abs. 2, Abs. 3 GG

  • BVerwG, 17.03.1981 - 1 C 74.76

    Abwehr terroristischer Anschläge - Ausweisung - Wahrscheinlichkeit eines

  • BVerfG, 20.04.2017 - 2 BvR 1754/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die gerichtliche Kontrolle einer

    Ihre Konkretisierung ist von Verfassungs wegen Sache der Rechtsprechung, die die Rechtsanwendung der Behörden insoweit uneingeschränkt nachzuprüfen hat (vgl. BVerfGE 103, 142 m.w.N. zur "Gefahr im Verzug" nach Art. 13 Abs. 2 GG; OLG Celle, Beschluss vom 14. September 2011 - 22 W 2/11 -, juris, Rn. 15 m.w.N. zu § 18 NdsSOG).
  • OLG Braunschweig, 05.03.2021 - 3 W 104/20

    Feststellung der Rechtswidrigkeit einer andauernden Ingewahrsamnahme;

    Der qualifizierte Gefahrenbegriff der gegenwärtigen Gefahr stellt besondere Anforderungen an die zeitliche Nähe des Schadenseintritts und dessen Wahrscheinlichkeit; der Eintritt des Schadens - hier die Begehung oder Fortsetzung einer Straftat - muss "sofort und fast mit Gewissheit" zu erwarten sein (OLG Celle, Beschluss vom 14. September 2011 - 22 W 2/11 -, juris, Rn. 14, juris, m.w.N.; Beckermann , in: Saipa u.a., NPOG, 27. EL, Stand: September 2020, § 18, Rn. 9).
  • BVerfG, 20.04.2017 - 2 BvR 1900/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die gerichtliche Kontrolle einer

    Ihre Konkretisierung ist von Verfassungs wegen Sache der Rechtsprechung, die die Rechtsanwendung der Behörden insoweit uneingeschränkt nachzuprüfen hat (vgl. BVerfGE 103, 142 m.w.N. zur "Gefahr im Verzug" nach Art. 13 Abs. 2 GG; OLG Celle, Beschluss vom 14. September 2011 - 22 W 2/11 -, juris, Rn. 15 m.w.N. zu § 18 NdsSOG).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.02.2019 - 11 N 59.16

    Keine Ausgabe einer Feinstaubplakette bei Austausch einer Windschutzscheibe durch

    Dies wirft die Frage auf, ob nach Außerkrafttreten des § 47a StVZO die während seiner Geltungsdauer anerkannten Werkstätten weiterhin zur Ausgabe der Feinstaubplaketten berechtigt sind, ob dies wegen der ersatzlosen Aufhebung der Vorschrift zu verneinen ist, oder ob § 4 Satz 1 der 35. BImSchV wegen eines offensichtlich versehentlichen Unterlassens der redaktionellen Anpassung der Vorschrift dahin zu verstehen ist, dass auch die nach Anlage VIIIc zur StVO anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten zur Ausgabe der Feinstaubplaketten berechtigt sind, wovon offenbar beide Beteiligten ausgehen (vgl. zur Auslegung von Verweisungsnormen bei Aufhebung oder Änderung der in Bezug genommenen Normen: VG Bremen, Urteil vom 27. Januar 2012 - 2 K 586/10 -, Rn. 42, juris; OVG Bremen, Urteil vom 23. September 2014 - 1 A 45/12 -, Rn. 59, juris; BGH, Beschluss vom 07. Dezember 2010 - StB 21/10 -, Rn. 7, juris; OLG Celle, Beschluss vom 14. September 2011 - 22 W 2/11 -, Rn. 10, juris).
  • OLG Celle, 18.04.2023 - 22 W 8/22

    Polizei- und Ordnungsrecht; Gefahr; Polizeieinsatz; Rechtswidrigkeit der Dauer

    Dabei beurteilt sich die Frage, ob eine präventiv-polizeiliche Maßnahme erforderlich ist, nach den Verhältnissen und dem Erkenntnisstand zum Zeitpunkt ihres Erlasses (sog. Ex-ante-Betrachtung, vgl. Senatsbeschluss vom 14. September 2011 - 22 W 2/11 , Nds. Rpfl.
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