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   OLG Celle, 14.11.2011 - 311 SsBs 152/11   

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https://dejure.org/2011,2304
OLG Celle, 14.11.2011 - 311 SsBs 152/11 (https://dejure.org/2011,2304)
OLG Celle, Entscheidung vom 14.11.2011 - 311 SsBs 152/11 (https://dejure.org/2011,2304)
OLG Celle, Entscheidung vom 14. November 2011 - 311 SsBs 152/11 (https://dejure.org/2011,2304)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Burhoff online

    Verwerfungsurteil, zweite Verwerfung, Vorlagebeschluss

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 74 Abs. 2 S. 1 OWiG; § 25 Abs. 2 Buchst. a StVG
    Verwerfung des Einspruchs eines nicht vom persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbundenen Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid bei Aufhebung des Sachurteils im Rechtsfolgenausspruch

  • verkehrslexikon.de

    Einspruchsverwerfung bei Nichterscheinen des Betroffenen in der Hauptverhandlung und vorangegangener Aufhebung des Sachurteils nur im Rechtsfolgenausspruch

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verwerfung des Einspruchs eines nicht vom persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbundenen Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid bei Aufhebung des Sachurteils im Rechtsfolgenausspruch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    OWIG § 74 Abs. 2
    BGH-Vorlage; Einspruchsverwerfung im zweiten Rechtsgang nach Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs durch das Rechtsbeschwerdegericht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beck-blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Mal wieder OWi-Sachen beim BGH: OLG Celle legt wegen Widerspruch zu OLG Hamm vor!

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    OLG Celle traut sich :-): Vorlagebeschluss

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2012, 58 (Ls.)
  • NZV 2012, 44
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 10.12.1985 - 1 StR 506/85

    Verwerfung des Einspruchs nach vorangegangenem Rechtsbeschwerdeverfahren

    Auszug aus OLG Celle, 14.11.2011 - 311 SsBs 152/11
    Daraus kann der Schluss gezogen werden, dass der Gesetzgeber bei der Neufassung des § 74 Abs. 2 OWiG für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren unterschiedliche Regelungen treffen wollte (so schon BGHSt 33, 394, zu § 74 Abs. 2 OWiG a. F.).

    Die nach § 74 Abs. 2 OWiG a. F. eröffnete prozessuale Vorgehensweise, etwaigen Spannungen in Fällen, in denen das erste Sachurteil auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen nur zum Teil aufgehoben worden ist, dadurch Rechnung zu tragen, dass das zu neuer Entscheidung berufene Gericht trotz des unentschuldigten Ausbleibens des Betroffenen statt Verwerfung des Einspruchs zur Sache verhandeln und ein Urteil erlassen kann (vgl. BGHSt 33, 394, 398), ist durch die Neufassung weggefallen.

  • OLG Hamm, 02.11.2006 - 4 Ss OWi 742/06

    Verwerfung; Einspruch; vorangegangene Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs;

    Auszug aus OLG Celle, 14.11.2011 - 311 SsBs 152/11
    Er sieht sich daran jedoch durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 2. November 2006 - 4 Ss OWi 742/06 - (VerkMitt 2007, Nr. 25; VRS 112, 49) gehindert.
  • OLG Köln, 27.02.1987 - Ss 744/86

    Einspruchsverwerfung; Zurückverweisung der Sache

    Auszug aus OLG Celle, 14.11.2011 - 311 SsBs 152/11
    Die Tatsache, dass der Gesetzgeber die zwingende Regelung ohne Einschränkungen eingeführt hat, obwohl ihm bekannt war, dass unter der Geltung des § 74 Abs. 2 OWiG a. F. eine Verwerfung des Einspruchs bei vorangegangener Teilaufhebung im Rechtsfolgenausspruch von den Obergerichten als unzulässig angesehen wurde (vgl. KG VRS 72, 451; OLG Köln VRS 74, 280; 86, 139; BayObLG ZfSch 1990, 359), rechtfertigt den Schluss, dass der Gesetzgeber das mögliche Spannungsverhältnis zwischen einem Schuldspruch durch Urteil und einer Rechtsfolgenentscheidung durch bereits vorher ergangenen Bußgeldbescheid im Interesse eine Entlastung der Gerichte bewusst in Kauf genommen hat.
  • KG, 10.03.1987 - 3 Ws (B) 70/87
    Auszug aus OLG Celle, 14.11.2011 - 311 SsBs 152/11
    Die Tatsache, dass der Gesetzgeber die zwingende Regelung ohne Einschränkungen eingeführt hat, obwohl ihm bekannt war, dass unter der Geltung des § 74 Abs. 2 OWiG a. F. eine Verwerfung des Einspruchs bei vorangegangener Teilaufhebung im Rechtsfolgenausspruch von den Obergerichten als unzulässig angesehen wurde (vgl. KG VRS 72, 451; OLG Köln VRS 74, 280; 86, 139; BayObLG ZfSch 1990, 359), rechtfertigt den Schluss, dass der Gesetzgeber das mögliche Spannungsverhältnis zwischen einem Schuldspruch durch Urteil und einer Rechtsfolgenentscheidung durch bereits vorher ergangenen Bußgeldbescheid im Interesse eine Entlastung der Gerichte bewusst in Kauf genommen hat.
  • OVG Hamburg, 01.06.2001 - 3 Bs 94/99

    Fahrerlaubnis-Entziehungsverfahren wegen mehrfacher Rotlichtverstöße; Ahndung von

    Auszug aus OLG Celle, 14.11.2011 - 311 SsBs 152/11
    Er hält die Verwerfung des Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG auch bei vorangegangener Teilaufhebung im Rechtsfolgenausspruch für zulässig (ebenso Bösert in Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG 3. Aufl. Stand: März 2011, § 74 Rn. 13; in diese Richtung tendierend - allerdings nicht tragend entschieden - auch OLG Stuttgart DAR 2001, 470 mit zust. Anm. Korte in NStZ 2002, 587).
  • OLG Düsseldorf, 15.02.2006 - 2 Ss OWi 12/06

    Rüge der Verletzung materiellen Rechts wegen Verstoß gegen das

    Auszug aus OLG Celle, 14.11.2011 - 311 SsBs 152/11
    Ein Ermessensspielraum wird dem Gericht nach Neufassung der Bestimmung durch Art. 1 Nr. 13 OWiGÄndG vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156, 157) nicht mehr eingeräumt (OLG Düsseldorf NStZ-RR 2007, 318; KK-Senge, aaO Rn. 1, 19).
  • OLG Düsseldorf, 17.08.2020 - 6 Kart 10/19

    Wirksamkeit der Rücknahme eines Einspruchs im Kartellbußgeldverfahren

    cc) Kein sonstiger Ausschlussgrund für die Anwendbarkeit von § 74 Abs. 2 OWiG Schließlich steht der Umstand, dass der Bundesgerichtshof das Urteil des 4. Kartellsenats aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen hat, einer Verwerfung des Einspruchs nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2012, 4 StR 603/11, NJW 2013, 323, Rn. 12 ff.; OLG Bamberg, Beschluss vom 24. Oktober 2012, 3 Ss OWi 1425/12, BeckRS 2012, 24387; OLG Celle, Beschluss vom 14. November 2011, 311 SsBs 152/11, NZV 2012, 44, 45; Seitz/Bauer, in: Göhler, OWiG, 17. Aufl. 2017, § 74 Rn. 24; Hettenbach, in: BeckOK, OWiG, 27. Edition, 1. Juli 2020, § 74 Rn. 28; Senge, in: Karlsruher Kommentar, OWiG, 5. Aufl. 2018, OWiG, § 74 Rn. 20, jeweils m.w.N.).

    Die entgegenstehenden Vorschriften des Strafverfahrensrechts (§§ 329 Abs. 1 Satz 4, 412 StPO) finden im gerichtlichen Bußgeldverfahren demnach auch keine entsprechende Anwendung (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 14. November 2011, 311 SsBs 152/11, NZV 2012, 44, 45; Senge, in: Karlsruher Kommentar, OWiG, 5. Aufl. 2018, OWiG, § 74 Rn. 20).

  • OLG Bamberg, 24.10.2012 - 3 Ss OWi 1425/12

    Ordnungswidrigkeitenverfahren: Aufhebung eines (ersten)

    Der Einspruch des Betroffenen wäre demgemäß vom Amtsgericht unbeschadet der in demselben Verfahren schon einmal auf Rechtsbeschwerde des Betroffenen erfolgten Aufhebung des Verwerfungsurteils vom durch Beschluss des Senats vom 16.02.2012 und unabhängig von einer mit der Verteidigung erfolgten Terminsabsprache zwingend nach § 74 Abs. 2 OWiG ohne Verhandlung zur Sache durch Urteil zu verwerfen gewesen (vgl. zuletzt neben OLG Celle, Beschluss vom 14.11.2011 - 311 SsBs 152/11 [bei juris] = NZV 2012, 44 f. = VRS 122, 153 ff. = DAR 2012, 270 f. insbesondere BGH, Beschluss vom 18.07.2011 - 4 StR 603/11 [bei juris] = DAR 2012, 590 ff.).
  • OLG Hamm, 22.03.2012 - 3 RBs 68/12

    Verwerfungsurteil nach Aufhebung und Zurückverweisung durch das

    Diese Rechtsprechung gilt nach obergerichtlicher Rechtsprechung auch noch nach der Neufassung des § 74 Abs. 2 OWiG durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und andere Gesetze vom 26. Januar 1998 zumindest in den Fällen, in denen - wie hier - das vorangegangene Urteil insgesamt aufgehoben und das aufgehobene Urteil nicht zu Gunsten des Betroffenen von den Rechtsfolgen des Bußgeldbescheides abgewichen war (vgl. OLG Celle, NZV 2012, 44; OLG Köln NStZ-RR 2000, 87; OLG Stuttgart NJW 2002, 978; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2007, 318).
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