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   OLG Celle, 15.04.2016 - 1 Ws 193/16   

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https://dejure.org/2016,19871
OLG Celle, 15.04.2016 - 1 Ws 193/16 (https://dejure.org/2016,19871)
OLG Celle, Entscheidung vom 15.04.2016 - 1 Ws 193/16 (https://dejure.org/2016,19871)
OLG Celle, Entscheidung vom 15. April 2016 - 1 Ws 193/16 (https://dejure.org/2016,19871)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    GVG § 56 Abs. 1; GVG § 179; StPO § 36 Abs. 2 S. 1; RPflG § 31 Abs. 2 S. 3; RPflG § 31 Abs. 3; RPflG § 31 Abs. 6; JBeitrO § 1 Abs. 1 Nr. 3; JBeitrO § 1 Abs. 2; JBeitrO § 5 Abs. 2
    Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft für die Vollstreckung von Ordnungsgeldern gegen Schöffen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft für die Vollstreckung von Ordnungsgeldern gegen Schöffen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2016, 294
  • Rpfleger 2016, 676
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • KG, 16.03.2009 - 4 Ws 22/09

    Strafverfahren: Kostenniederschlagung nach unrichtiger Rechtsmittelbelehrung

    Auszug aus OLG Celle, 15.04.2016 - 1 Ws 193/16
    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren ungeachtet der Verwerfung der Beschwerde als unzulässig wegen der in der falschen Rechtsmittelbelehrung liegenden unrichtigen Sachbehandlung der Beschwerdeführerin gem. § 121 GKG nicht aufzuerlegen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 16. März 2009 - 4 Ws 22/09).
  • AG Kehl, 27.07.2017 - 2 Cs 206 Js 21301/16

    Zuständigkeit für die Ausschreibung eines Angeklagten zur Aufenthaltsermittlung

    Demgegenüber gibt es in Bezug auf den § 36 StPO, bis auf die Auslegung des § 36 Abs. 2 S. 2 StPO, wonach § 36 Abs. 2 S. 1 StPO nicht für Entscheidungen gilt, die die Ordnung in der Sitzung betreffen (vgl. BGH NJW 1989, 1740; OLG Celle NStZ-RR 2016, 294), soweit ersichtlich keine Diskussion darüber, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen das Gericht oder die Staatsanwaltschaft für die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen zuständig ist.
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