Rechtsprechung
OLG Celle, 15.07.2011 - Not 7/11 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Notare Bayern , S. 69
GBO §§ 12, 133; GBV § 43; BNotO § 14
Unzulässige Grundbucheinsicht im automatisierten Abrufverfahren durch den Notar auf bloße Bitte eines Maklers - openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
- Deutsches Notarinstitut
GBO §§ 12, 133; GBV § 43; BNotO § 14
Automatisiertes Abrufverfahren: Pflicht zur Prüfung des berechtigten Interesses bei Bitte um Übermittlung eines Grundbuchauszuges durch Makler - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Unzulässige Grundbucheinsicht im automatisierten Abrufverfahren durch Notar auf bloße Anfrage eines Maklers
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Makler haben grundsätzlich kein Recht auf Grundbucheinsicht!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)
Grundbucheinsicht über Notar
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Ohne Vollmacht des Eigentümers haben Makler kein Recht auf Einsicht in das Grundbuch! (IMR 2011, 387)
Verfahrensgang
- OLG Celle, 15.07.2011 - Not 7/11
- BGH, 05.03.2012 - NotSt (Brfg) 3/11
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- OLG Celle, 24.08.2010 - Not 9/10
Kostenerstattungsansprüche eines Notars wegen Einholung eines Grundbuchauszugs im …
Auszug aus OLG Celle, 15.07.2011 - Not 7/11
Er vertritt unter Bezugnahme auf die Entscheidung des erkennenden Notarsenats vom 24. August 2010 (Not 9/10) die Auffassung, er habe eine notarielle Amtshandlung vorgenommen, da er auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege tätig geworden sei.Unter diesen Voraussetzungen ist das uneingeschränkte automatisierte Abrufverfahren nur geeignet, wenn ein berechtigtes Interesse für die Einsichtnahme in das Grundbuch nicht dargelegt zu werden braucht (…Demharter, GBO, 27. Auflage, § 133 Rdnr. 4; Senat, Beschluss vom 24. August 2010, Az: Not 9/10 - aus juris).
Dies hat zur Folge, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 43 GBV eine Prüfung der berechtigten Interessen entfällt; ein berechtigtes Interesse muss aber vorhanden sein (…Schöner/Stöber, a. a. O., Rdnr. 528;… Demharter, a. a. O., § 12 Rdnr. 15; Senat, Az: Not 9/10).
Der Kläger kann sich zur Begründung seiner Klage nicht auf die Ausführungen des Senats in dem Verfahren Not 9/10 berufen.
Im Verfahren Not 9/10 hatte sich der klagende Notar persönlich davon überzeugt, dass der Steuerberater von der Eigentümerin zur Einholung des Grundbuchauszuges beauftragt war; er kannte im Übrigen die tatsächlichen Verhältnisse und war wegen eines bereits erfolgten Urkundsvorgangs mit diesen vertraut.