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   OLG Celle, 16.02.2011 - 10 WF 18/11   

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https://dejure.org/2011,10591
OLG Celle, 16.02.2011 - 10 WF 18/11 (https://dejure.org/2011,10591)
OLG Celle, Entscheidung vom 16.02.2011 - 10 WF 18/11 (https://dejure.org/2011,10591)
OLG Celle, Entscheidung vom 16. Februar 2011 - 10 WF 18/11 (https://dejure.org/2011,10591)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Verfahrenskostenhilfe: Berücksichtigung von auf eine Geldbuße zu leistende Ratenzahlungen bei der Einkommensermittlung

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Berücksichtigungsfähigkeit von Ratenzahlungen auf eine Geldbuße bei der Ermittlung des Einkommens im Rahmen eines Antrags auf Prozesskostenhilfe

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigungsfähigkeit von Ratenzahlungen auf eine Geldbuße bei der Ermittlung des Einkommens im Rahmen eines Antrags auf Prozesskostenhilfe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4
    Berücksichtigung von Ratenzahlungen auf eine Geldbuße bei der Ermittlung des berücksichtigungsfähigen Einkommens im Rahmen der Prozesskostenhilfe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2011, 627
  • FamRZ 2011, 1159
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 12.01.2011 - XII ZB 181/10

    Prozesskostenhilfebewilligung: Berücksichtigung der auf eine Geldstrafe zu

    Auszug aus OLG Celle, 16.02.2011 - 10 WF 18/11
    Die vom Bundesgerichtshof (Beschl. v. 12. Januar 2011 - XII ZB 181/10 - zur Veröffentlichung vorgesehen) aufgestellten Grundsätze zur fehlenden Berücksichtigungsfähigkeit von auf eine Geldstrafe zu zahlenden Raten bei der Einkommensermittlung gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO gelten entsprechend für Raten auf eine Geldbuße.

    Die in Rechtsprechung wie Literatur bislang nicht einheitlich beurteilte Frage einer derartigen Berücksichtigungsfähigkeit von Geld strafen ist durch eine zwischenzeitlich ergangene Leitsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes (Beschluß vom 12. Januar 2011 - XII ZB 181/10 - veröffentlicht bislang nur auf der Internetseite des Bundesgerichtshofes; vgl. dort zum bisherigen Meinungsstand TZ 10 f.) geklärt; der BGH hat dahin erkannt, daß es grundsätzlich nicht angemessen ist, die auf eine Geldstrafe zu zahlende Rate bei der Einkommensermittlung gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO zu berücksichtigen (aaO, Leitsatz 1); er hat zugleich festgestellt, daß insofern durch die in § 42 StGB i.V.m. § 459a StPO eröffnete Möglichkeit von Zahlungserleichterungen sichergestellt ist, daß dem Bedürftigen nicht der Zugang zu den Gerichten versperrt wird (aaO, Leitsatz 2).

  • OLG Brandenburg, 03.09.2003 - 9 WF 153/03

    Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts; Wirksamkeit einer

    Auszug aus OLG Celle, 16.02.2011 - 10 WF 18/11
    Nichts anderes kann aber für eine - wie vorliegend in Rede stehende - Geld buße gelten, die bereits in der bisherigen Rechtsprechung (soweit ersichtlich) durchgehend als nicht berücksichtigungsfähig angesehen wurde (vgl. Beschluß des OLG Brandenburg vom 3. September 2003 - 9 WF 153/03 - FamRZ 2004, 646 und Beschluß des OLG Koblenz vom 10. Juli 1996 - 13 WF 567/96 - JurBüro 1997, 30); die gegen die Berücksichtigungsfähigkeit einer Geldstrafe maßgeblichen Erwägungen in der aktuellen Entscheidung des BGH gelten insofern gleichermaßen.
  • OLG Koblenz, 10.07.1996 - 13 WF 576/96
    Auszug aus OLG Celle, 16.02.2011 - 10 WF 18/11
    Nichts anderes kann aber für eine - wie vorliegend in Rede stehende - Geld buße gelten, die bereits in der bisherigen Rechtsprechung (soweit ersichtlich) durchgehend als nicht berücksichtigungsfähig angesehen wurde (vgl. Beschluß des OLG Brandenburg vom 3. September 2003 - 9 WF 153/03 - FamRZ 2004, 646 und Beschluß des OLG Koblenz vom 10. Juli 1996 - 13 WF 567/96 - JurBüro 1997, 30); die gegen die Berücksichtigungsfähigkeit einer Geldstrafe maßgeblichen Erwägungen in der aktuellen Entscheidung des BGH gelten insofern gleichermaßen.
  • OLG Brandenburg, 04.10.2022 - 13 WF 160/22

    Verfahrenskostenhilfe für ein Umgangsverfahren Berücksichtigung von

    Die auf Geldstrafen und -bußen zu zahlenden Raten stellen grundsätzlich keine nach § 115 Abs. 1 Nr. 5 ZPO berücksichtigungsfähigen besonderen Belastungen dar (BGH FamRZ 2011, 554; OLG Celle MDR 2011, 627; Wieczorek/Schütze/Smid/Hartmann ZPO § 115 Rn. 17; BeckOK ZPO/Reichling, 45. Ed. 1.7.2022 ZPO § 115 Rn. 43.1).
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