Rechtsprechung
OLG Celle, 16.05.1991 - 4 W 19/91 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 45 WEG; § 43 WEG; § 27 FGG; § 25 Abs. 1 WEG; Art. 121 GG
Bewertung von Enthaltungen im Rahmen von Abstimmungen in einer Wohnungseigentümergemeinschaft; Berücksichtigungsfähigkeit von Enthaltungen bei der Bestimmung der Mehrheitsverhältnisse; Vergleichbarkeit mit den Regelungen des Bundesgesetzgebers zur Bestimmung von ... - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Bewertung von Enthaltungen im Rahmen von Abstimmungen in einer Wohnungseigentümergemeinschaft; Berücksichtigungsfähigkeit von Enthaltungen bei der Bestimmung der Mehrheitsverhältnisse; Vergleichbarkeit mit den Regelungen des Bundesgesetzgebers zur Bestimmung von ...
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WEG § 16 Abs. 2 § 25
Abstimmung in Wohnungseigentumssachen - Qualifizierte Mehrheit - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Wennigsen, 11.06.1990 - 10 II 14/89
- LG Hannover, 05.12.1990 - 1 T 78/90
- OLG Celle, 16.05.1991 - 4 W 19/91
Papierfundstellen
- NJW-RR 1992, 86
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 20.12.1990 - V ZB 8/90
Erneuter Beschluß über eine bereits geregelte Angelegenheit
Auszug aus OLG Celle, 16.05.1991 - 4 W 19/91
Einer erneuten Beschlußfassung der Wohnungseigentümergemeinschaft dürfte nach Maßgabe der vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze (BGH NJW 1991, 979) nichts entgegenstehen. - BGH, 30.11.1990 - V ZR 272/89
Ausschluß des Vorkaufsrechts für Rückkauf durch den Verkäufer
Auszug aus OLG Celle, 16.05.1991 - 4 W 19/91
Auch in Anbetracht des Umstandes, daß die Teilungserklärung Bestandteil der Grundbucheintragung wird, ist bei ihrer Auslegung und der von ihr benutzten Begriffe nach ständiger Rechtsprechung auf Wortlaut und Sinn der Erklärung abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung der Erklärung ergibt (zuletzt BGH NJW-RR 1991, 526 f). - BGH, 08.12.1988 - V ZB 3/88
Ermittlung der Mehrheit in der Wohnungseigentümerversammlung
Auszug aus OLG Celle, 16.05.1991 - 4 W 19/91
Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH NJW 1989, 1090 [BGH 08.12.1988 - V ZB 3/88] ) ist die Mehrheit nur nach der Zahl der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen zu berechnen, Stimmenthaltungen sind nicht mitzuzählen.
- AG Köln, 10.10.2007 - 202 II 122/07 Das Gericht teilt nicht die Ansicht des OLG Celle vom 16.05.1991, OLGZ 1991, 431, wonach wenn für bestimmte Beschlussgegenstände eine qualifizierte Mehrheit vereinbart worden ist, eine entsprechende Anzahl von "Ja-Stimmen" erforderlich ist.