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   OLG Celle, 16.10.2008 - 5 U 66/08   

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https://dejure.org/2008,29635
OLG Celle, 16.10.2008 - 5 U 66/08 (https://dejure.org/2008,29635)
OLG Celle, Entscheidung vom 16.10.2008 - 5 U 66/08 (https://dejure.org/2008,29635)
OLG Celle, Entscheidung vom 16. Oktober 2008 - 5 U 66/08 (https://dejure.org/2008,29635)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Besprechungen u.ä.

  • bld.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Haftungsbeschränkung - Das Bestehen einer privaten Haftpflichtversicherung wirkt sich nicht auf die Haftung aus (RA Dr. Eberhard Seybold, RA Domenik Henning; VersR 2009, 1236)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2009, 1236
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamm, 04.07.2005 - 34 U 81/05

    Fußballer muss für "Blutgrätsche" Schadensersatz leisten

    Auszug aus OLG Celle, 16.10.2008 - 5 U 66/08
    Verletzungen, die auch bei sportgerechtem Verhalten auftreten können, nimmt jeder Spielteilnehmer in Kauf, deshalb verstößt es - ungeachtet der Frage, ob eine Haftung schon auf der Ebene der Tatbestandsmäßigkeit oder der Rechtswidrigkeit zu verneinen ist (vgl. dazu statt vieler OLG Hamm, Urt.v. 4. Juli 2005, NJW-RR 2005, 1477 [OLG Hamm 04.07.2005 - 34 U 81/05] und Möllers, JZ 2004, 95) - jedenfalls gegen das Verbot des treuwidrigen Selbstwiderspruchs, wenn der Geschädigte den beklagten Schädiger in Anspruch nimmt, obschon er ebensogut in die Lage hätte kommen können, in der sich nun der Beklagte befindet, sich dann aber (und mit Recht) dagegen gewehrt haben würde, diesem trotz Einhalten der Spielregeln Ersatz leisten zu müssen (BGH, Urt.v. 1. April 2003, Z 154, 316, 323 m.w.N.).

    Die Haftung eines Teilnehmers an einem solchen Kampfspiel setzt voraus, dass die Verletzung auf einem nicht nur geringfügigen Verstoß, wie er etwa aus Spieleifer, Unüberlegtheit, technischem Versagen, Übermüdung etc. leicht passieren kann, gegen die Wettkampfregeln beruht (OLG Köln, Urt.v. 23. Januar 2002, OLGR 2003, 23 für das Handballspiel; OLG Hamm, Urt.v. 4. Juli 2005, NJW-RR 2005, 1477 für das Fußballspiel "Blutgrätsche").

  • BGH, 29.01.2008 - VI ZR 98/07

    Inanspruchnahme des Kfz-Haftpflichtversicherers für Schäden auf einer

    Auszug aus OLG Celle, 16.10.2008 - 5 U 66/08
    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, dass eine Haftungsfreistellung bei sportlichen Wettbewerben mit nicht unerheblichem Gefahrenpotenzial nicht anzunehmen ist, soweit Versicherungsschutz besteht (Urteil vom 29. Januar 2008, VersR 2008, 540 [BGH 29.01.2008 - VI ZR 98/07] f), ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.

    Wegen der Frage, ob in Fortführung der Entscheidung vom 29. Januar 2008, ( NJW 2008, 1591 [BGH 29.01.2008 - VI ZR 98/07] ) ein Haftungsausschluss auch dann nicht in Betracht kommt, wenn eine (private) Haftpflichtversicherung besteht, hat der Senat die Revision zugelassen, § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO .

  • BGH, 01.04.2003 - VI ZR 321/02

    Haftungsausschluß für Fahrzeugschäden bei einem Autorennen

    Auszug aus OLG Celle, 16.10.2008 - 5 U 66/08
    Beweispflichtig für einen solchen Regelverstoß von einiger Erheblichkeit ist der Geschädigte ( BGHZ 154, 316; OLG Hamm a.a.O.).
  • OLG Saarbrücken, 02.08.2010 - 5 U 492/09

    Wettkampfsport: Voraussetzung für eine deliktische Haftung bei Verletzung des

    Jedenfalls müsse die Teilnahme eines Sportlers an einem solchen Kampfspiel, das - wie der Fußballwettkampf - nach bestimmten, für jeden Mitspieler verbindlichen Regeln geführt wird, rechtlich dahin verstanden werden, dass er selbst sich auf diese Regeln einlässt und bei regelkonformem Verhalten keine Schadensersatzansprüche wegen dennoch eingetretener Verletzungen erheben wird (vgl. BGH, Urt. v. 5.11.1974 - VI ZR 100/73 - VersR 1975, 137 = BGHZ 63, 140; Urt. v. 5.11.1974 - VI ZR 125/73 - zitiert nach juris; Urt. v. 10.2.1976 - VI ZR 32/74 - VersR 1976, 591; Urt. v. 1.4.2003 - VI ZR 321/02 - VersR 2003, 775; Urt. v. 27.10.2009 - VI ZR 296/08 - ZfSch 2010 133; ebenso OLG Hamm, NJW-RR 2005, 1477; OLG Celle, VersR 2009, 1236; Staudinger/Schiemann, BGB, 2005, § 254, Rdn. 66, der dies als eine Frage des Mitverschuldens gemäß § 254 BGB ansieht).

    Den Nachweis vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens hat der insoweit darlegungs- und beweisverpflichtete (vgl. BGH, Urt. v. Urt. v. 5.11.1974 - VI ZR 100/73 - VersR 1975, 137; Urt. v. 5.11.1974 - VI ZR 125/73 - zitiert nach juris; OLG Celle, VersR 2009, 1236) Kläger nicht zu erbringen vermocht.

    Auf der Grundlage dieses übereinstimmenden Willens der Spielteilnehmer kann eine stillschweigende Beschränkung der Haftung auf vorsätzliche und grob fahrlässige Regelverstöße angenommen werden (ebenso Seybold/Wendt in Anm. zu OLG Celle, VersR 2009, 1236; im Ergebnis auch BGH, Urt. v. 1.2.1976 - VI ZR 32/74 - VersR 1976, 591; OLG Stuttgart, NJW-RR 2000, 1043; OLG Hamm, NJW-RR 2005, 1477, MünchKommBGB/Wagner, 5. Aufl., § 823, Rn. 549 f.; Fleischer, VersR 1999, 785; Deutsch, VersR 1974, 1045; Weisemann/Spieker, Sport, Spiel und Recht, 2. Aufl., Rdn. 101, die eine Haftungsbeschränkung dogmatisch allerdings mit einer Differenzierung der Anforderungen begründen, die an die im Verkehr erforderliche Sorgfalt i.S.d. § 276 Abs. 2 BGB zu stellen sind).

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