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   OLG Celle, 17.06.2010 - 13 U 155/09 (Kart)   

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OLG Celle, 17.06.2010 - 13 U 155/09 (Kart) (https://dejure.org/2010,3896)
OLG Celle, Entscheidung vom 17.06.2010 - 13 U 155/09 (Kart) (https://dejure.org/2010,3896)
OLG Celle, Entscheidung vom 17. Juni 2010 - 13 U 155/09 (Kart) (https://dejure.org/2010,3896)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Anspruch auf Rückzahlung von Netznutzungsentgelten: Gerichtliche Festsetzung des billigen Entgelts bei fehlender Schätzungsgrundlage; Ansprüche des Netznutzers für den Zeitraum zwischen dem ersten Antrag auf Genehmigung der Netzentgelte und Erlass des ...

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 315 Abs. 3 BGB; § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB; 23a Abs. 5 S. 1 ; EnWG
    Festsetzung des Netznutzungsentgelts bei fehlendem Sachvortrag des Netzbetreibers zur Kalkulation

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Festsetzung des Netznutzungsentgelts bei fehlendem Sachvortrag des Netzbetreibers zur Kalkulation

  • kanzlei.biz

    Netznutzungsentgelte: Alles oder nichts entspricht manchmal der Billigkeit

  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    Gerichtliche Festsetzung eines billigen Netzentgeltes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Festsetzung des Netznutzungsentgelts bei fehlendem Sachvortrag des Netzbetreibers zur Kalkulation

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)

  • OLG Frankfurt, 05.10.2010 - 11 U 31/09

    Netznutzungsvertrag: Rückforderung überhöhten Nutzungsentgelts; Ermittlung des

    Davon unberührt bleibt, dass der Netzbetreiber unter dem regulierungsrechtlichen Ordnungsrahmen etwa vereinnahmte Mehrerlöse nicht behalten darf, sondern einer Mehrerlösabschöpfung ausgesetzt ist (BGH, Beschluss v. 14.08.2008, a.a.O.; OLG Celle, Urteil v. 17.06.2010 - 13 U 155/09 (Kart), zitiert nach Juris Rn. 62 ff.).

    Die beantragte Umstellung auf Leistung an den Rechtsnachfolger ist keine § 533 ZPO unterfallende Klageänderung und daher nach § 264 Nr. 2 oder 3 ZPO auch in der Berufungsinstanz zulässig (ebenso OLG Celle, Urteil v. 17.06.2010 - 13 U 155/09 (Kart), zitiert nach Juris Rn. 41 m.w.N.).

  • LG Dortmund, 26.08.2015 - 8 O 105/13
    Vielmehr ist mit dem OLG Celle (13 U 155/09) davon auszugehen, dass in Anbetracht der Rechtsprechung des BGH (Vattenfall) jedenfalls Ansprüche auf Überprüfung der von den Netzbetreibern bestimmten Netznutzungsentgelte nach § 315 Abs. 3 BGB und die Herausgabe einer sich hieraus ergebenden ungerechtfertigten Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alternative BGB ab dem 29. Oktober 2005 ausscheiden, da in der vom Bundesgerichtshof vorgenommenen und vom Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 21. Dezember 2009, 1 BvR 273/08) bestätigten Auslegung das Energiewirtschaftsrecht durch die periodenübergreifende Saldierung nach den §§ 9, 11 StromNEV alanog ein spezielles Abwicklungsregime zur Abschöpfung der von dem Netzbetreiber vereinnahmten Mehrerlöse geschaffen hat.

    Dies wie auch die Fragen, ob einerseits diese Mehrerlösabschöpfung, wie die Klägerinnen meinen, ohnehin nicht die Überhöhung zum billigen bzw. wettbewerbsanalogen Entgelt erfasst und andererseits die Mehrerlösabschöpfung nicht auch Schadensersatzansprüche aufgrund des Vorteilsausgleichsgedankens erfassen müsste - da durch den Ausschluss von Rückforderungsansprüchen im Zeitraum der Mehrerlösabschöpfung verhindert werden soll, dass der Berechtigte doppelt profitieren soll (OLG Celle 13 U 155/09 Tz 68 zitiert nach Juris) und sich dieses Problem auch im Rahmen von Schadensersatzansprüchen stellen würde - braucht hier jedoch nicht entschieden zu werden.

  • OLG Düsseldorf, 19.10.2011 - 3 U (Kart) 10/11

    Rückabwicklung überhöhter Nutzungsentgelte zwischen Netzbetreiber und Netznutzer

    Mehrerlöse, die ein Netzbetreiber dadurch erzielt hat, dass er bis zur Genehmigung der Netznutzungsentgelte seine ursprünglichen Entgelte beibehalten hat, sind periodenübergreifend auszugleichen (so auch: BGH, Beschluss vom 30.03.2011, KZR 69/10, juris, Rn. 2, Beschlüsse vom 24.08.2008, KZR 39/07 "Vattenfall", juris, R. 19ff und KZR 27/07 "Engen", juris, R. 32; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.12.2010, VI-2 U (Kart) 34/09, juris, Rn. 29ff m.w.N.; OLG Nürnberg, Urteil vom 01.03.2011, 1 U 2040/10, juris, Rn. 44ff; OLG Frankfurt, Urteil vom 05.10.2010, 11 U 31/09, juris, Rn. 21ff; OLG Celle, Urteile vom 17.06.2010, 13 U 155/09 (Kart) u. 13 U 5/10, juris, Rn. 61ff u. Rn. 46ff).

    Bei der geltend gemachten Forderung auf Rückzahlung überhöhter Entgelte handelt es sich nicht um eine Entgeltforderung im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB (vergleiche: Grüneberg in Palandt, BGB, 69. Aufl., 2010, § 286, Rn. 27; § 288, Rn. 8; so auch: OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 22.12.2010, VI-2 U (Kart) 34/09, juris, Rn. 41 u. VI-2 U (Kart) 17/09, juris, R 38; OLG Celle, Urteil vom 17.06.2010, 13 U 155/09 (Kart), juris, Rn. 60; für die Anwendbarkeit des § 288 Abs. 2 BGB ohne nähere Erörterung allerdings Emmerich in Immenga/Mestmäcker, GWB, 4. Aufl., § 33, Rn. 67).

  • OLG Düsseldorf, 31.10.2018 - 2 U 2/17
    Ist ein etwaiger bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsanspruch der Klägerin für den Zeitraum 01.01.2005 - 31.07.2006 verjährt, bedarf es keiner Ausführungen dazu, ob ein solcher Anspruch für den Zeitraum 29.10.2005 bis 31.07.2006 bereits deshalb gemäß § 23a Abs. 5 Satz 1 EnWG ausgeschlossen ist, weil die Bundesnetzagentur für den genannten Zeitraum die Differenz zwischen den tatsächlich verlangten Netzentgelten und den erstmals genehmigten Netzentgelten abgeschöpft hat (so wohl BGH, Beschluss vom 14.08.2008, KVR 39/07, juris-Tz 21; BGH, Beschluss vom 30.03.2011, KZR 70/10, juris-Tz. 1; OLG Celle, Urteil vom 17.06.2010, 13 U 155/09, juris-Tz. 70; OLG Celle, Urteil vom 17.06.2010, 13 U 5/10 (Kart), juris-Tz 43 ff; Senat, Urteil vom 22.12.2010, VI-2 U (Kart) 34/09, juris-Tz. 31ff; OLG München, Urteil vom 20.05.2010, U (K) 4653/09, juris-Tz. 39; OLG Nürnberg, Urteil vom 01.03.2011, 1 U 2040/10; juris-Tz. 44ff; a. A. OLG Stuttgart, Urteil vom 05.05.2011, 2 U 147/10).
  • OLG Düsseldorf, 10.08.2016 - 3 Kart 100/15

    Zulässigkeit der Vorteilsabschöpfung gem. § 33 Abs. 1 EnWG ; Maßgebliche Erlöse

    Aus den von der Betroffenen zitierten Entscheidungen des OLG Celle vom 17.06.2010, Az.: 13 U 155/09 (Kart.), und des OLG Frankfurt vom 05.10.2010, Az.: 11 U 31/09 (Kart.), lässt sich nicht den Schluss ziehen, die Vorschrift des § 33 EnWG sei mit dem Regelungsziel der Anreizregulierungsverordnung nicht vereinbar und daher auf diese nicht anwendbar.
  • OLG Brandenburg, 25.11.2014 - Kart U 4/12

    Altverträge über Stromeinspeisungen: Vergütungsanpassungsanspruch des Betreibers

    Das System der periodenübergreifenden Saldierung schafft einen modifiziert fortbestehenden Rechtsgrund, der eine Bereicherungskondiktion im Verhältnis von Netzbetreiber und Netznutzer ausschließt (vgl. OLG Celle, Urteil v. 17.06.2010, 13 U 155/09 (Kart), ZNER 2010, 394; OLG Düsseldorf, Urteil v. 19.10.2011, 3 U (Kart) 10/11; ZNER 2012, 77).
  • OLG Nürnberg, 01.03.2011 - 1 U 2040/10

    Rückforderung zuviel gezahlter Netznutzungsentgelte: Verjährungsbeginn bei

    Die Regelung in § 23a Abs. 5 S. 1 EnWG schafft daher mit einem speziellen Rückabwicklungsverfahren einen modifiziert fortbestehenden Rechtsgrund, der eine Bereicherungskondiktion ebenso wie einen individuellen Schadensersatzanspruch nach § 33 GWB im Verhältnis zwischen Netzbetreiber und Netznutzer ausschließt (OLG Frankfurt vom 5.10.2010 11 U 31/09 Kart; OLG Celle ZNER 2010, 394; OLG Düsseldorf Urt. v. 22.12.2010 VI2 U(Kart) 34/09).
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