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   OLG Celle, 17.08.2018 - Not 3/18   

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https://dejure.org/2018,30483
OLG Celle, 17.08.2018 - Not 3/18 (https://dejure.org/2018,30483)
OLG Celle, Entscheidung vom 17.08.2018 - Not 3/18 (https://dejure.org/2018,30483)
OLG Celle, Entscheidung vom 17. August 2018 - Not 3/18 (https://dejure.org/2018,30483)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    BNotO § 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; BNotO § 6 Abs. 2 S. 5; BNotO § 6 Abs. 2 S. 7
    Unterbrechung nach § 6 Abs. 2 Satz 5 BNotO bei der Berechnung der örtlichen Wartezeit des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNotO; Voraussetzungen der Ausnahmen davon aus Bedarfsgründen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unterbrechung nach § 6 Abs. 2 Satz 5 BNotO bei der Berechnung der örtlichen Wartezeit des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNotO ; Voraussetzungen der Ausnahmen davon aus Bedarfsgründen

  • rechtsportal.de

    Ausnahmen von der Erfüllung der örtlichen Wartezeit gem. § 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BNotO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 24.07.2006 - NotZ 13/06

    Kriterien für die Besetzung von Anwaltsnotarstellen

    Auszug aus OLG Celle, 17.08.2018 - Not 3/18
    Ausnahmen sind deshalb umso strikter zu handhaben, je kürzer die Dauer der hauptberuflichen anwaltlichen Tätigkeit an dem in Aussicht genommenen Amtsbereich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 13/06, juris Rn. 8).

    Vielmehr ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein zwingendes Bedürfnis erforderlich, um von der Regelwartezeit Abstand nehmen zu können (BGH, Beschlüsse vom 24. November 2012 - NotZ (Brfg.) 6/12, NJW-RR 2013, 695 ff., juris Rn. 17; vom 17. November 2008 - NotZ 10/08, NJW-RR 2009, 350 Rn. 29; vom 24. Juli 2006 - NotZ 13/06, DNotZ 2007, 75, 76 f. und vom 3. Dezember 2001 - NotZ 17/01, DNotZ 2002, 552, 553 f.).

    Zwar kann die Dauer der Tätigkeit in dem vom Bewerber in Aussicht genommenen Gerichtsbezirk in Ausnahmefällen kürzer sein, etwa wenn dem Bewerber nur noch wenige Monate fehlen und ein Bestehen auf die Einhaltung der vollen Wartezeit als unzumutbare Härte erschiene (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2006, NotZ 13/06, juris Rn. 7).

    aaa) Nach der zutreffenden Berechnung der Beklagten fehlen noch zehn Monate an der Erfüllung der Wartezeit, so dass vorliegend kaum von einem kurzen Zeitraum gesprochen werden kann und das Bestehen auf der Erfüllung der Wartezeit nicht als unzumutbare Härte erscheint (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2006 - NotZ 13/06, juris Rn. 7).

  • OLG Celle, 24.08.2017 - Not 8/17
    Auszug aus OLG Celle, 17.08.2018 - Not 3/18
    Erforderlich hierfür ist die Feststellung, dass der Bewerber im Amtsbereich die wirtschaftliche Grundlage einer erfolgreichen notariellen Tätigkeit geschaffen hat, um seine persönliche Unabhängigkeit zu gewährleisten (Senat, Beschlüsse vom 24. August 2017 - Not 8/17, Rn. 31 und vom 10. August 2015 - Not 8/15, S. 7f.; Frenz, in: Eylmann/Vaasen, BNotO/BeurkG, 4. Aufl., § 6 BNotO, Rn. 14; Bormann in: Diehn, BNotO, § 6 Rn. 20).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann von der Voraussetzung des § 6 Abs. 2 BNotO in eng begrenzten, sich maßgeblich vom üblichen Bild der Bewerber unterscheidenden und damit - wie hier nicht - atypischen Ausnahmefällen abgewichen werden, wenn und soweit es nicht mit Art. 12 GG vereinbar oder es aus anderen Gründen unverhältnismäßig wäre, die Erfüllung aller in § 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis 4 genannten Voraussetzung zu verlangen (vgl. BT-Drucks. 16/4972, S. 10; Senat, Beschluss vom 24. August 2017 - Not 8/17, Rn. 39).

  • OLG Celle, 28.07.2017 - Not 10/17
    Auszug aus OLG Celle, 17.08.2018 - Not 3/18
    Dass den der allgemeinen sowie der örtlichen Wartezeit zu Grunde liegenden Zwecken auf andere Weise genügt sein muss, tritt als weitere Voraussetzung neben die Prüfung, ob überhaupt ein atypischer Ausnahmefall das Absehen von der Öffnung der örtlichen Wartezeit rechtfertigt (so: BGH, Beschluss vom 14. März 2016 - NotZ (Brfg) 5/15, juris Rn. 11; Senat, Beschluss vom 28. Juli 2017 - Not 10/17, juris Rn. 30 ff.).

    Diese selbst bei der gewichtigeren notariellen Fachprüfung mit 1, 5 Punkten eher geringe Differenz begründet aber auch unter Berücksichtigung ihrer Promotion und der erworbenen Fachanwaltschaften keinen außergewöhnlichen - atypischen - Sachverhalt (vgl. auch Senat, Beschluss vom 28. Juli 2017 - Not 10/17, juris, Rn. 30 ff.), wegen dem zu ihren Gunsten aus Gerechtigkeitsgründen zwingend von der Einhaltung der örtlichen Wartezeit abgesehen werden müsste.

  • BGH, 17.11.2008 - NotZ 10/08

    Eignung eines Notarbewerbers bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben

    Auszug aus OLG Celle, 17.08.2018 - Not 3/18
    Sie kommen nur in Betracht, wenn angesichts eines ganz außergewöhnlichen Sachverhalts die Abkürzung der Regelzeit aus Gerechtigkeitsgründen oder aus Bedarfsgründen zwingend erscheint (BGH, Beschluss vom 17. November 2008 - NotZ 10/08, juris Rn. 29 und vom 26. November 2012 - NotZ (Brfg.) 6/12, juris Rn. 17).

    Vielmehr ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein zwingendes Bedürfnis erforderlich, um von der Regelwartezeit Abstand nehmen zu können (BGH, Beschlüsse vom 24. November 2012 - NotZ (Brfg.) 6/12, NJW-RR 2013, 695 ff., juris Rn. 17; vom 17. November 2008 - NotZ 10/08, NJW-RR 2009, 350 Rn. 29; vom 24. Juli 2006 - NotZ 13/06, DNotZ 2007, 75, 76 f. und vom 3. Dezember 2001 - NotZ 17/01, DNotZ 2002, 552, 553 f.).

  • BGH, 26.11.2012 - NotZ(Brfg) 6/12

    Bestellung zum Anwaltsnotar: Möglichkeit des Absehens von dreijähriger

    Auszug aus OLG Celle, 17.08.2018 - Not 3/18
    Sie soll eine gleichmäßige Behandlung aller Bewerber gewährleisten und verhindern, dass Bewerber, die die allgemeine Wartezeit erfüllen, sich für die Bestellung zum Notar den hierfür am günstigsten erscheinenden Ort ohne Rücksicht auf dort bereits ansässige Rechtsanwälte aussuchen können (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. November 2012, NotZ (Brfg) 6/12, juris Rn. 16 und vom 14. März 2016, NotZ (Brfg) 5/15, juris Rn. 9; Senat, Urteil vom 1. September 2016, Not 7/16, n. v.).

    Vielmehr ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein zwingendes Bedürfnis erforderlich, um von der Regelwartezeit Abstand nehmen zu können (BGH, Beschlüsse vom 24. November 2012 - NotZ (Brfg.) 6/12, NJW-RR 2013, 695 ff., juris Rn. 17; vom 17. November 2008 - NotZ 10/08, NJW-RR 2009, 350 Rn. 29; vom 24. Juli 2006 - NotZ 13/06, DNotZ 2007, 75, 76 f. und vom 3. Dezember 2001 - NotZ 17/01, DNotZ 2002, 552, 553 f.).

  • BGH, 14.03.2016 - NotZ(Brfg) 5/15

    Notarstellenbesetzung: Anforderungen an die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit

    Auszug aus OLG Celle, 17.08.2018 - Not 3/18
    Sie soll eine gleichmäßige Behandlung aller Bewerber gewährleisten und verhindern, dass Bewerber, die die allgemeine Wartezeit erfüllen, sich für die Bestellung zum Notar den hierfür am günstigsten erscheinenden Ort ohne Rücksicht auf dort bereits ansässige Rechtsanwälte aussuchen können (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. November 2012, NotZ (Brfg) 6/12, juris Rn. 16 und vom 14. März 2016, NotZ (Brfg) 5/15, juris Rn. 9; Senat, Urteil vom 1. September 2016, Not 7/16, n. v.).

    Dass den der allgemeinen sowie der örtlichen Wartezeit zu Grunde liegenden Zwecken auf andere Weise genügt sein muss, tritt als weitere Voraussetzung neben die Prüfung, ob überhaupt ein atypischer Ausnahmefall das Absehen von der Öffnung der örtlichen Wartezeit rechtfertigt (so: BGH, Beschluss vom 14. März 2016 - NotZ (Brfg) 5/15, juris Rn. 11; Senat, Beschluss vom 28. Juli 2017 - Not 10/17, juris Rn. 30 ff.).

  • BGH, 02.12.2002 - NotZ 15/02

    Ausgleich fehlender allgemeiner Wartezeit durch anderweitige praktische Erfahrung

    Auszug aus OLG Celle, 17.08.2018 - Not 3/18
    Diese Regelung hat der Bundesgerichtshof zutreffend dahingehend ausgelegt, dass die B...er Justizverwaltung damit ihr Ermessen nach § 6 Abs. 2 BNotO allgemein eingeschränkt und den Kreis der denkbaren Ausnahmefälle eng gezogen hat, weil sie (nur) in Betracht kommen, wenn die Zurückweisung des Antrags für den Bewerber eine besondere Härte bedeuten würde (BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2012 - NotZ 15/02, juris Rn. 7).
  • BGH, 03.12.2001 - NotZ 17/01

    Auswahlkriterien unter mehreren Bewerbern um eine Notarstelle; Absehen von der

    Auszug aus OLG Celle, 17.08.2018 - Not 3/18
    Vielmehr ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein zwingendes Bedürfnis erforderlich, um von der Regelwartezeit Abstand nehmen zu können (BGH, Beschlüsse vom 24. November 2012 - NotZ (Brfg.) 6/12, NJW-RR 2013, 695 ff., juris Rn. 17; vom 17. November 2008 - NotZ 10/08, NJW-RR 2009, 350 Rn. 29; vom 24. Juli 2006 - NotZ 13/06, DNotZ 2007, 75, 76 f. und vom 3. Dezember 2001 - NotZ 17/01, DNotZ 2002, 552, 553 f.).
  • BGH, 23.07.2007 - NotZ 50/06

    Einrichtung von Notarstellen zur hauptberuflichen Amtsausübung im badischen

    Auszug aus OLG Celle, 17.08.2018 - Not 3/18
    Zwingend wird ein Bedürfnis aber erst dann, wenn die ordnungsgemäße Erfüllung der anfallenden Aufgaben durch die bereits vorhandenen Notare nicht mehr gewährleistet, das notwendige notarielle Leistungsangebot gefährdet und damit die Funktionsfähigkeit der vorsorgenden Rechtspflege nicht mehr gesichert ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 1946 - 1 BvL 8/62, NJW 1964, 1516, juris Rn. 17; BGH, Beschluss vom 23. Juli 2007 - NotZ 50/06, juris Rn. 13).
  • BVerfG, 05.05.1964 - 1 BvL 8/62

    Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung von Notarstellen

    Auszug aus OLG Celle, 17.08.2018 - Not 3/18
    Zwingend wird ein Bedürfnis aber erst dann, wenn die ordnungsgemäße Erfüllung der anfallenden Aufgaben durch die bereits vorhandenen Notare nicht mehr gewährleistet, das notwendige notarielle Leistungsangebot gefährdet und damit die Funktionsfähigkeit der vorsorgenden Rechtspflege nicht mehr gesichert ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 1946 - 1 BvL 8/62, NJW 1964, 1516, juris Rn. 17; BGH, Beschluss vom 23. Juli 2007 - NotZ 50/06, juris Rn. 13).
  • BGH, 23.11.2015 - NotZ(Brfg) 2/15

    Notarstellenbesetzungsverfahren: Erfüllung der allgemeinen Erfahrungszeit im

  • OLG Celle, 24.10.2019 - Not 14/19

    Begriff der anwaltlichen Tätigkeit "in nicht unerheblichem Umfang" im Sinne von §

    Es bedarf für die Prognose, dass der Bewerber sein Amt als Notar auf solider, die Unabhängigkeit gewährleistender wirtschaftlicher Grundlage und innerhalb einer organisatorisch angepassten Kanzlei dauerhaft wird ausüben können, einer hinreichenden Identität und Kontinuität mit der vorausgegangenen anwaltlichen Tätigkeit (Senat, Urteil vom 17. August 2018 - Not 3/18, juris Rn. 24).

    Anders als betreffend die allgemeine Wartezeit in § 6 Abs. 2 S. 5 BNotO geregelt, erfolgt im Rahmen des § 6 Abs. 2 S. 7 BNotO gerade keine Anrechnung auf die zur Erfüllung der Wartezeiten notwendigen Tätigkeiten (vgl. dazu Senat, Urteil vom 17. August 2018 - Not 3/18, juris Rn. 28).

  • BGH, 16.11.2020 - NotZ(Brfg) 6/20

    Rechtfertigung einer Abweichung von der Regelvoraussetzung des § 6 Abs. 2 S. 1

    (1) Allein das Vorliegen eines (einfachen) Bedarfs führt nicht dazu, dass im Fall nur eines einzigen Bewerbers auf die ausgeschriebene Notarstelle von der örtlichen Wartezeit abgesehen werden muss (vgl. Senat, Beschluss vom 31. Juli 2000 - NotZ 4/00, NJW-RR 2001, 208 f; OLG Celle, Urteil vom 17. August 2018 - Not 3/18, juris Rn. 34, nachgehend: Senat, Beschluss vom 8. April 2019 - NotZ(Brfg) 8/18, BeckRS 2019, 7177).
  • OLG Schleswig, 09.12.2020 - 9 Not 2/20

    Voraussetzungen für ein Absehen von der örtlichen Wartezeit bei der Bestellung

    Das OLG Celle führt in einer Entscheidung vom 17.08.2018 zum Az. Not 3/18 (BeckRS 2018, 23452) insofern zutreffend aus, dass im Hinblick auf das vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollte Regel-Ausnahme-Verhältnis und das diesem innewohnenden Element der Chancengleichheit aller Bewerber Ausnahmen von dem Erfordernis einer dreijährigen Wartezeit auf außergewöhnliche Sachverhalte beschränkt bleiben müssten.
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