Rechtsprechung
   OLG Celle, 17.10.2016 - 7 W 35/16 (L)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,37528
OLG Celle, 17.10.2016 - 7 W 35/16 (L) (https://dejure.org/2016,37528)
OLG Celle, Entscheidung vom 17.10.2016 - 7 W 35/16 (L) (https://dejure.org/2016,37528)
OLG Celle, Entscheidung vom 17. Oktober 2016 - 7 W 35/16 (L) (https://dejure.org/2016,37528)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,37528) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    HöfeO § 1 Abs. 1; HöfeVfO § 3 Abs. 1 Nr. 2; GNotKG § 3 Abs. 2 Anlage Nr. 15112
    Gerichtsgebühren für die Entgegennahme und Prüfung der negativen Hofeserklärung durch das Landwirtschaftsgericht und das Grundbuchamt

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gerichtsgebühren für die Entgegennahme und Prüfung der negativen Hofeserklärung durch das Landwirtschaftsgericht und das Grundbuchamt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gebührenfreiheit für landwirtschaftsgerichtliche Tätigkeit bei Abgabe einer negativen Hofeserklärung

  • rechtsportal.de

    Gerichtsgebühren für die Entgegennahme und Prüfung der negativen Hofeserklärung durch das Landwirtschaftsgericht und das Grundbuchamt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2017, 178
  • FamRZ 2017, 1422
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Celle, 28.01.2015 - 7 W 1/15

    Gebühren für ein Löschungsersuchen des Landwirtschaftsgerichts

    Auszug aus OLG Celle, 17.10.2016 - 7 W 35/16
    Die landwirtschaftsgerichtliche Tätigkeit bei Entgegennahme und Prüfung der negativen Hofeserklärung ist ebenso wie die anschließende grundbuchamtliche Tätigkeit gebührenfrei, unterfällt also nicht dem Gebührenauffangtatbestand der Nr. 15112 KV-GNotKG (Aufgabe der bisherigen gegenteiligen Senatsrechtsprechung, vgl. OLG Celle, Beschluss vom 28. Januar 2015 - 7 W 1/15 (L) -, juris; Anschluss an Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 31. Mai 2016 - 60 L WLw 22/15 -, juris).

    Nach dem Senatsbeschluss vom 28. Januar 2015 - 7 W 1/15 (L) - sei für das Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts an das Grundbuchamt, aufgrund der Erklärung des Eigentümers den Hofvermerk im Grundbuch zu löschen, eine 0, 5 Gebühr nach Nr. 15112 KV-GNotKG zu erheben.

    Jedoch hält der Senat an seiner mit dem Beschluss vom 28. Januar 2015 - 7 W 1/15 (L) - vertretenen Auffassung, für das Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts an das Grundbuchamt, aufgrund der Erklärung des Eigentümers den Hofvermerk im Grundbuch zu löschen, sei eine 0, 5 Gebühr nach Nr. 15112 KV-GNotKG zu erheben, nicht länger fest.

    Sofern der Gesetzgeber demgegenüber die Absicht gehabt haben sollte, das gesamte Eintragungsverfahren einschließlich des landwirtschaftsgerichtlichen Löschungsersuchens gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 HöfeVfO nach Abgabe der negativen Hofeserklärung gebührenfrei zu stellen, was sich der zugehörigen BT-Drucksache nicht zweifelsfrei entnehmen lasse, so müsse er dies durch eine entsprechende Korrektur in Nr. 15112 KV-GNotKG ausdrücklich anordnen (OLG Celle, Beschluss vom 28. Januar 2015 - 7 W 1/15 (L) -, juris, Rdnr. 13, 14).

  • OLG Hamm, 03.11.2016 - 10 W 150/15

    Landwirtschaftsgericht löscht Hofvermerk gebührenfrei

    Zum Teil wird mit Blick auf die dargestellte Systematik des Kostenverzeichnisses zum GNotKG angenommen, für das Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts an das Grundbuchamt sei eine 05, Gebühr nach Nr. 15112 KV-GNotKG zu erheben (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 28.01.2015 - 7 W 1/15 L -, RdL 2015, 136; jetzt anders Beschluss vom 17.10.2016 - 7 W 35/16 (L) - Korintenberg/Fackelmann, GNotKG, 19. Aufl., Nr. 15112 KV-GNotKG Rn.20; HK-GNotKG/Giers, KV Vorbem. 1.5.1.1., Rn.2).
  • OLG Köln, 29.03.2017 - 23 WLw 2/17

    Kosten der Entgegennahme einer negativen Hoferklärung und des hierdurch

    Der Senat folgt jedoch ebenso wie schon das Landwirtschaftsgericht der im Beschluss vom 31.05.2016 (60L WLw 22/15 = JurBüro 2016, 478 f.) überzeugend begründeten Auffassung des Oberlandesgerichts Schleswig, dass ein solches Ergebnis dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers widerspricht und deshalb der Korrektur bedarf (zustimmend auch OLG Celle, MDR 2017, 178 f.; Hartmann, KostG, 47. Aufl. 2017, Nr. 15112 KV GNotKG Rdn. 1).

    Insbesondere hat - worauf schon im amtsgerichtlichen Nichtabhilfebeschluss hingewiesen ist - der Senat für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Celle seine entgegenstehende Auffassung ausdrücklich aufgegeben (Beschl. vom 17.10.2016 - 7 W 35/16 (L) = MDR 2017, 178 f.; ausdrücklich offen gelassen hat die Frage das OLG Hamm: Beschl. vom 11.08.2016 - 10 W 23/16, juris-Rz. 10).

  • OLG Oldenburg, 23.06.2022 - 10 W 8/21

    Beschwerde gegen die Festsetzung eines Geschäftswerts in einer

    Der Gesetzgeber hat damit auf die von mehreren Oberlandesgerichten vertretene - seiner Ansicht nach unzutreffende- Auffassung reagiert, wonach die aufgrund von Hoferklärungen vorzunehmenden Tätigkeiten der Landwirtschaftsgerichte (Prüfung der Erklärung und der Rechtsfolgen, Ersuchen an das Grundbuchamt) nicht unter den Auffanggebührentatbestand für " Verfahren im Übrigen " in Nummer 15112 KV GNotKG fielen und damit gerichtsgebührenfrei waren (so etwa Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 31.05.2016, Az.: 60L WLw 22/15, Rn. 12 ff.; OLG Celle, Beschluss vom 17.10.2016, Az.: 7 W 35/16 (L), Rn. 8; OLG Hamm, Beschluss vom 03.11.2016, Az.: 10 W 150/15, Rn. 12 ff.; OLG Köln, Beschluss vom 29.03.2017, Az.: 23 WLw 2/17, Rn. 1 ff., jeweils juris; Senat, Beschluss vom 27.03.2017, Az.: 10 W 35/16 (Lw), n. v.).
  • OLG Hamm, 02.05.2023 - 10 W 25/22

    Vereinigung der zu einem Hof gehörenden Grundstücke/Grundstück, Gerichtskosten

    Von einem Teil der Rechtsprechung wird dies indes anders gesehen (etwa OLG Celle, Beschluss vom 17. Oktober 2016 - 7 W 35/16 [L]).

    1.4 II Nr. 2 der Anlage 1 zum GNotKG, der Übernahme von § 18 Var. 1 HöfeVfO in Nr. 14160 Nr. 3 Hs. 2 und der zitierten Gesetzesbegründung, wonach die Gebührenfreiheit gemäß § 18 Var. 2 HöfeVfO nicht explizit geregelt werden müsse, weil sie sich im Umkehrschluss daraus ergebe, dass die Gebührenpflicht nicht ausdrücklich angeordnet worden sei, alles dafür, dass sich aus Sicht des Gesetzgebers an der Richtigkeit der Beweggründe für die Einführung der Gebührenfreiheit gemäß § 18 HöfeVfO nichts geändert habe und der Umstand, dass die Eintragung und Löschung des Hofvermerks (genau wie die Vereinigung der zu einem Hof gehörenden Grundstücke/Grundstück) dem öffentlichen Interesse dient, weiterhin der Grund für die Gebührenfreiheit sei sollte." (OLG Celle, Beschl. v. 17.10.2016 - 7 W 35/16 (L), NJOZ 2018, 397 Rn. 13, beck-online).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht