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   OLG Celle, 18.06.2012 - 15 UF 95/12   

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https://dejure.org/2012,21386
OLG Celle, 18.06.2012 - 15 UF 95/12 (https://dejure.org/2012,21386)
OLG Celle, Entscheidung vom 18.06.2012 - 15 UF 95/12 (https://dejure.org/2012,21386)
OLG Celle, Entscheidung vom 18. Juni 2012 - 15 UF 95/12 (https://dejure.org/2012,21386)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 1 Abs. 2 BetrAVG; § 8 Abs. 2 VersAusglG; § 63 Abs. 3 Hs. 2 FamFG
    Zulässigkeit der Beschwerde eines Lebensversicherers gegen die Genehmigung der Vereinbarung zum Versorgungsausgleich

  • Deutsches Notarinstitut

    FamFG §§ 59, 63; VersAusglG §§ 6, 8; BetrAVG § 2
    Beschwerderecht des Lebensversicherers bzgl. Genehmigung der Vereinbarung zum Versorgungsausgleich; Unwirksamkeit der Ehegattenvereinbarung zur Übertragung der Anwartschaften aus einer Direktversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Beschwerde eines Lebensversicherers gegen die Genehmigung der Vereinbarung zum Versorgungsausgleich

  • rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der Beschwerde eines Lebensversicherers gegen die Genehmigung der Vereinbarung zum Versorgungsausgleich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ehegattenvereinbarung zur Übertragung der Anwartschaften aus betrieblicher Altersversorgung in Form einer Direktversicherung ist unwirksam

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 3521
  • FamRZ 2013, 470
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 23.11.2006 - 6 AZR 394/06

    Gerichtlicher Vergleich - Schriftform für Beendigungsvereinbarung - Anfechtung

    Auszug aus OLG Celle, 18.06.2012 - 15 UF 95/12
    Ob auf dieser Grundlage eine Regelung zum Versorgungsausgleich durch schriftlichen Vergleich formwirksam geschlossen werden kann, ist umstritten (vgl. hierzu OLG Naumburg FamRZ 2009, 617; im Wege der Analogie BAG NJW 2007, 1831; a.A. OLG Brandenburg FamRZ 2008, 1192; FAKomm-FamR/Wick, 4. Aufl., Rn. 5 zu § 7 VersAusglG; Hahne in Johannsen/Henrich, Familienrecht, 5. Aufl. Rn. 2 zu § 7 VersAusglG), bedarf jedoch vorliegend im Ergebnis keiner Entscheidung durch den Senat.
  • BGH, 20.02.1991 - XII ZB 11/89

    Beschwerdebefugnis im FGG -Verfahren

    Auszug aus OLG Celle, 18.06.2012 - 15 UF 95/12
    Durch die Einbeziehung der privatrechtlich organisierten Versorgungsträger in die Entscheidung über den Versorgungsausgleich können auch diese im Fall einer Rechtsbeeinträchtigung beschwerdeberechtigt sein (anders noch BGH FamRZ 1991, 678 f. [für privatrechtlich organisierte Träger der betrieblichen Altersversorgung zum Verfahren nach Art. 4 § 1 VAWMG]).
  • BGH, 07.03.2012 - XII ZB 599/10

    Versorgungsausgleichsverfahren: Beschwerdebefugnis eines berufsständischen

    Auszug aus OLG Celle, 18.06.2012 - 15 UF 95/12
    Wegen der vergleichbaren Stellung einer berufsständischen Versorgungsanstalt des öffentlichen Rechts mit den Sozialversicherungsträgern und den Trägern einer beamtenrechtlichen Versorgung hat der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 7. März 2012 - XII ZB 599/10, FamRZ 2012, 851) grundsätzlich auch deren Beschwerdeberechtigung anerkannt.
  • OLG Brandenburg, 09.10.2007 - 10 UF 123/07

    Vereinbarung über den Versorgungsausgleich: Vergleichsschluss im schriftlichen

    Auszug aus OLG Celle, 18.06.2012 - 15 UF 95/12
    Ob auf dieser Grundlage eine Regelung zum Versorgungsausgleich durch schriftlichen Vergleich formwirksam geschlossen werden kann, ist umstritten (vgl. hierzu OLG Naumburg FamRZ 2009, 617; im Wege der Analogie BAG NJW 2007, 1831; a.A. OLG Brandenburg FamRZ 2008, 1192; FAKomm-FamR/Wick, 4. Aufl., Rn. 5 zu § 7 VersAusglG; Hahne in Johannsen/Henrich, Familienrecht, 5. Aufl. Rn. 2 zu § 7 VersAusglG), bedarf jedoch vorliegend im Ergebnis keiner Entscheidung durch den Senat.
  • BGH, 11.03.2015 - XII ZB 571/13

    Beschwerde gegen einen Beschluss im Ehescheidungsverbund: Beginn der

    (a) Nach überwiegender Auffassung soll die Fünf-Monats-Frist nur dann beginnen, wenn die Bekanntgabe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich war bzw. (vergeblich) versucht wurde, die Entscheidung dem betreffenden Beteiligten zuzustellen (OLG Zweibrücken Beschluss vom 24. Februar 2014 - 2 UF 148/13 - juris; OLG Celle FamRZ 2013, 470, 471; OLG Köln FamRZ 2013, 1913, 1914; MünchKommFamFG/Fischer 2. Aufl. § 63 Rn. 32; Zöller/Feskorn ZPO 30. Aufl. § 63 FamFG Rn. 6; Kräft in Bahrenfuss FamFG 2. Aufl. § 63 Rn. 7; Bork/Jacoby/Schwab/Müther FamFG 2. Aufl. § 63 Rn. 10.1; Prütting/Helms/Abramenko FamFG 3. Aufl. § 63 Rn. 11; Schulte-Bunert/Weinreich/Unger FamFG 4. Aufl. § 63 Rn. 18; so jetzt wohl auch Johannsen/Henrich/Althammer Familienrecht 6. Aufl. § 63 FamFG Rn. 10).

    Denn in der hier maßgeblichen Zeit zwischen Verkündung der Entscheidung am 29. August 2012 und Ablauf der Beschwerdefrist nach vorangegangener Fünf-Monats-Frist (§ 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG) Ende Februar 2013 lag nur eine einschlägige, in einer Fachzeitschrift veröffentlichte Oberlandesgerichtsentscheidung vor; diese sprach für die Auffassung der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers (OLG Celle [Beschluss vom 18. Juni 2012] FamRZ 2013, 470, 471; s. auch OLG Köln [Beschluss vom 29. Januar 2013] FamRZ 2013, 1913, 1914, dessen Entscheidung zu jenem Zeitpunkt allerdings noch nicht in einer Fachzeitschrift veröffentlicht war).

  • BGH, 11.03.2015 - XII ZB 572/13

    Familiensache: Verkündungsmängel einer Entscheidung; Beginn der Beschwerdefrist

    (a) Nach überwiegender Auffassung soll die Fünf-Monats-Frist nur dann beginnen, wenn die Bekanntgabe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich war bzw. (vergeblich) versucht wurde, die Entscheidung dem betreffenden Beteiligten zuzustellen (OLG Zweibrücken Beschluss vom 24. Februar 2014 - 2 UF 148/13 - juris; OLG Celle FamRZ 2013, 470, 471; OLG Köln FamRZ 2013, 1913, 1914; MünchKommFamFG/Fischer 2. Aufl. § 63 Rn. 32; Zöller/Feskorn ZPO 30. Aufl. § 63 FamFG Rn. 6; Kräft in Bahrenfuss FamFG 2. Aufl. § 63 Rn. 7; Bork/Jacoby/Schwab/Müther FamFG 2. Aufl. § 63 Rn. 10.1; Prütting/Helms/Abramenko FamFG 3. Aufl. § 63 Rn. 11; Schulte-Bunert/Weinreich/Unger FamFG 4. Aufl. § 63 Rn. 18; so jetzt wohl auch Johannsen/ Henrich/Althammer Familienrecht 6. Aufl. § 63 FamFG Rn. 10).

    Denn in der hier maßgeblichen Zeit zwischen Verkündung der Entscheidung am 29. August 2012 und Ablauf der Beschwerdefrist nach vorangegangener Fünf-Monats-Frist (§ 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG) Ende Februar 2013 lag nur eine einschlägige, in einer Fachzeitschrift veröffentlichte Oberlandesgerichtsentscheidung vor; diese sprach für die Auffassung der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners (OLG Celle [Beschluss vom 18. Juni 2012] FamRZ 2013, 470, 471; s. auch OLG Köln [Beschluss vom 29. Januar 2013] FamRZ 2013, 1913, 1914, dessen Entscheidung zu jenem Zeitpunkt allerdings noch nicht in einer Fachzeitschrift veröffentlicht war).

  • OLG Köln, 29.01.2013 - 26 UF 109/12

    Tenorierung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich

    Da der gebotenen Zustellung der angefochtenen Entscheidung an die weitere Beteiligte zu 1) zu keiner Zeit ein tatsächliches Hindernis entgegengestanden hat, sondern die mangelnde Beteiligung der weiteren Beteiligten zu 1) und dem dementsprechenden Unterlassen der gebotenen Zustellungen ausschließlich Verfahrensfehler zugrunde liegen, fehlt es bereits an dieser ersten Voraussetzung des § 63 Abs. 2 S. 2 FamFG (so auch: OLG Celle, Beschl. v. 18.06.2012 - 15 UF 95/12 -, juris Rdnr. 13).
  • OLG Köln, 12.12.2012 - 27 UF 84/12

    Zulässigkeit der Beschwerde der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder

    In der Rechtsprechung wird teilweise für den vergleichbaren Fall, dass ein Ausgleich eines Rechts als geringfügig nach § 18 VersAusglG unterblieben ist, eine Beschwerdebefugnis verneint (vgl. OLG Schleswig, FamRZ 2012, 378 f. = juris Rn 3 ff - die zugelassene Rechtsbeschwerde ist eingelegt: XII ZB 550/11; OLG Bamberg, FamRZ 2011, 1232 f. = juris Rn 16; a. A. OLG Saarbrücken, FamRZ 2012, 306 ff. = juris Rn 10; OLG Karlsruhe, FamRZ 2012, 1306 ff. = juris Rn 14; OLG Stuttgart, FamRZ 2011, 1733 = juris Rn 13; OLG Celle, aaO Rn 12 mit zustimmender Anmerkung von Götsche, jurisPR-FamR 12/2012 Anm. 4; OLG Düsselddorf, FamRZ 2011, 1404), während sie für den umgekehrten Fall, dass ein Ausgleich nach Maßgabe von § 18 Abs. 1, 2 VersAusgl erfolgt ist, gegeben sein soll (vgl. OLG Frankfurt, FamFR 2012, 393 = juris Rn 11; OLG Bamberg aaO; OLG Celle, NJW 2012, 3521 ff. = juris Rn 5).
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