Rechtsprechung
   OLG Celle, 18.09.2020 - 3 Ws 192/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,29526
OLG Celle, 18.09.2020 - 3 Ws 192/20 (https://dejure.org/2020,29526)
OLG Celle, Entscheidung vom 18.09.2020 - 3 Ws 192/20 (https://dejure.org/2020,29526)
OLG Celle, Entscheidung vom 18. September 2020 - 3 Ws 192/20 (https://dejure.org/2020,29526)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,29526) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

Verfahrensgang

  • AG Peine - 4 Ls 22 Js 32616/16
  • LG Hildesheim - 24 StVK 68/20
  • OLG Celle, 18.09.2020 - 3 Ws 192/20
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamburg, 15.06.2020 - 2 Ws 152/19

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bei Anordnung des Arrests zur

    Auszug aus OLG Celle, 18.09.2020 - 3 Ws 192/20
    Es geht zwar im weiteren Sinne um die Vollstreckung einer Nebenfolge, die zu einer Geldzahlung verpflichtet (§ 459g Abs. 2 StPO), woraus zum Teil die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer abgeleitet wird (vgl. OLG Celle, 2. Strafsenat, Beschluss vom 10. Juli 2020 - 2 Ws 56/20; ebenso OLG Hamburg Beschluss vom 15. Juni 2020 - 2 Ws 152/19, juris).
  • BGH, 10.06.2020 - 5 ARs 17/19

    Rechtsschutz gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft zur Stellung eines

    Auszug aus OLG Celle, 18.09.2020 - 3 Ws 192/20
    Eine Unterscheidung danach, ob die Ablehnung aus sachlichen oder - wie hier - verfahrensrechtlichen Gründen erfolgt ist, wäre weder sachgerecht noch praktikabel (vgl. zu diesem Gesichtspunkt bei der Auslegung von Pauschalverweisungen: BGH, Beschluss vom 10. Juni 2020 - 5 ARs 17/19, NStZ-RR 2020, 254).
  • BGH, 16.04.1987 - 2 ARs 16/87

    Zuständigkeit für die Entscheidung über einen Antrag der Staatsanwaltschaft

    Auszug aus OLG Celle, 18.09.2020 - 3 Ws 192/20
    Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer besteht nur für die Entscheidungen, welche die Person betreffen, gegen die eine Freiheitsstrafe vollzogen wird; hingegen sind Entscheidungen, die auch andere Personen wie Mitverurteilte und Nebenbeteiligte betreffen, nach der Systematik des Gesetzes und dem Sinn und Zweck des § 462a StPO von der Pauschalverweisung über § 462 Abs. 1 StPO auf die §§ 458 bis 461 StPO ausgenommen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 1987 - 2 ARs 16/87, NStZ 1987, 428; LR-Graalmann-Scheerer StPO 26. Aufl. § 462a Rn. 4; KK-Appl § 462a Rn. 4; MüKoStPO/Nestler § 462a Rn. 7; Meyer-Goßner/Schmitt § 462a Rn. 3).
  • OLG Braunschweig, 22.06.2021 - 1 Ws 88/21

    Zuständigkeit des Gerichts für Auskehrung des Verwertungserlöses auch gegenüber

    Das Gericht des ersten Rechtszuges ist gem. § 462a Abs. 2 Satz 1 StPO für die bei Zweifeln an der Anspruchsberechtigung nach § 459k Abs. 2 Satz 2 StPO erforderliche gerichtliche Entscheidung über die Zulassung der Auskehrung des Verwertungserlöses zuständig (OLG Celle, Beschluss vom 18. September 2020, 3 Ws 192/20, Rn. 8, juris; so auch Nestler in: MüKo, StPO, 1. Aufl., § 459k, Rn. 1, § 459j, Rn. 10; Coen in: BeckOK, StPO, 39. Edition, § 459k, Rn. 1, § 459j, Rn. 16).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht