Rechtsprechung
OLG Celle, 19.02.2008 - Not 16/07 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
- Deutsches Notarinstitut
BeurkG §§ 11, 28
Amtspflicht des Notars zur Prüfung der Geschäftsfähigkeit bzw. Testierfähigkeit bei erkennbaren Zweifeln - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Notare Bayern , S. 72 (Leitsatz und Auszüge und Entscheidungsbesprechung)
§§ 11, 28 BeurkG
Notarielle Prüfung der Geschäfts und Testierfähigkeit
Besprechungen u.ä.
- Notare Bayern , S. 72 (Leitsatz und Auszüge und Entscheidungsbesprechung)
§§ 11, 28 BeurkG
Notarielle Prüfung der Geschäfts und Testierfähigkeit
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BayObLG, 02.07.1992 - 3Z BR 58/92
Einsichtrecht in notariellen Aktenvermerk über Geschäftsfähigkeit eines …
Auszug aus OLG Celle, 19.02.2008 - Not 16/07
Bei beiden Vorschriften handelt es sich, obwohl jeweils nur der Begriff "sollen" verwendet wird, um echte Amtspflichten des Notars im Beurkundungsverfahren (BayOblG DNotZ 1993, 471;… Huhn/Schuckmann, BeurkG , 3. Aufl., § 11 Rdnr. 2).
- OLG Hamm, 08.07.2015 - 11 U 180/14
Umfang der Amtspflicht des Notars zur Prüfung der Geschäftsfähigkeit der an einer …
Insoweit hat das Landgericht unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des OLG Celle vom 19.02.2008 (Az: Not 16/07) die Ansicht vertreten, dass der Notar die erforderlichen Feststellungen zur Geschäftsfähigkeit nicht in erster Linie bei der Begrüßung oder einem einleitenden Gespräch, sondern im Rahmen des eigentlichen Beurkundungsvorganges zu treffen habe, weil er beim Vorlesen und Erörtern im Rahmen seiner Belehrung nach § 17 BeurkG die Verständnisfähigkeit des Erblassers am besten einschätzen könne.a) Nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur hat der Notar bei der Beurkundung von Rechtsgeschäften zu prüfen, ob die Beteiligten die für die Vornahme des Rechtsgeschäfts erforderliche Geschäftsfähigkeit besitzen, wobei dahinstehen kann, ob sich diese Prüfungspflicht aus § 11 BeurkG ergibt (so offenbar OLG Celle, Beschluss in Not 16/07 vom 19.02.2008 = MittBayNot 2008, 492) oder sich aus der Verpflichtung des Notars aus § 17 BeurkG zur Schaffung rechtswirksamer Vertragsurkunden herleitet und § 11 BeurkG nur die Ablehnungsverpflichtung und Zeugnispflichten des Notars regelt (…so Winkler in Anm. zu OLG Celle, a.a.O, MittBayNot 2008, 495 ff.).
Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der vom Landgericht in Bezug genommenen Entscheidung des OLG Celle vom 19.02.2008, Not 16/07, welche im MittBayNot 2008, 492 mit dem Entscheidungsdatum 9.11.2007 veröffentlich ist.