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   OLG Celle, 19.03.1999 - 4 W 33/99   

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https://dejure.org/1999,17046
OLG Celle, 19.03.1999 - 4 W 33/99 (https://dejure.org/1999,17046)
OLG Celle, Entscheidung vom 19.03.1999 - 4 W 33/99 (https://dejure.org/1999,17046)
OLG Celle, Entscheidung vom 19. März 1999 - 4 W 33/99 (https://dejure.org/1999,17046)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 901 ZPO; § 904 ZPO; § 929 Abs. 2 ZPO; § 933 ZPO
    Vollziehung eines persönlichen Sicherheitsarrestes; Wiederherstellung eines Arrestvollzuges durch Haft; Pfändung von beweglichen und im Gewahrsam des Schuldners befindlichen Sachen; Vollziehungskraft für eine Vollstreckungsmaßnahme

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vollziehung eines persönlichen Sicherheitsarrestes; Wiederherstellung eines Arrestvollzuges durch Haft; Pfändung von beweglichen und im Gewahrsam des Schuldners befindlichen Sachen; Vollziehungskraft für eine Vollstreckungsmaßnahme

  • beck.de PDF, S. 9
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 25.10.1990 - IX ZR 211/89

    Wirksamkeit einer nach Ablauf der Vollziehungsfrist eines Arrestbefehls

    Auszug aus OLG Celle, 19.03.1999 - 4 W 33/99
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1990, 122 = WM 1989, 927, [BGH 13.04.1989 - IX ZR 148/88] WM 1989, 1157; NJW 1991, 496 [BGH 25.10.1990 - IX ZR 211/89] ) ist dem Sinn und Zweck der Frist des § 929 Abs. 2 ZPO , die Vollziehung einer einstweiligen Verfügung nach längerer Zeit und unter veränderten Umständen zu verhindern, Genüge getan, wenn der Verfügungsberechtigte innerhalb der Vollziehungsfrist die Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen den Verfügungsbeklagten beantragt und damit von der einstweiligen Verfügung Gebrauch macht.

    Dementsprechend ist die mit der Zustellung oder Verkündung des Arrestbefehles beginnende Vollziehungskraft für eine Vollstreckungsmaßnahme gewahrt, wenn der Arrestgläubiger die Pfändung von beweglichen, im Gewahrsam des Schuldners befindlichen Sachen oder die Pfändung einer ausreichend umschriebenen Forderung (BGH WM 1987, 1311) innerhalb der Monatsfrist bei der zuständigen Stelle beantragt, also vom Arrest Gebrauch gemacht, und danach ohne vom Arrestgläubiger zu verantwortende Verzögerung auf diese Anträge der Gerichtsvollzieher gepfändet oder das Arrestgericht den dann zugestellten Pfändungsbeschluss erlassen hat (BGH NJW 1991, 496 [BGH 25.10.1990 - IX ZR 211/89] m.w.N.).

  • BGH, 13.04.1989 - IX ZR 148/88

    Festsetzung von Ordnungsmitteln aufgrund einer einstweiligen Verfügung;

    Auszug aus OLG Celle, 19.03.1999 - 4 W 33/99
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1990, 122 = WM 1989, 927, [BGH 13.04.1989 - IX ZR 148/88] WM 1989, 1157; NJW 1991, 496 [BGH 25.10.1990 - IX ZR 211/89] ) ist dem Sinn und Zweck der Frist des § 929 Abs. 2 ZPO , die Vollziehung einer einstweiligen Verfügung nach längerer Zeit und unter veränderten Umständen zu verhindern, Genüge getan, wenn der Verfügungsberechtigte innerhalb der Vollziehungsfrist die Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen den Verfügungsbeklagten beantragt und damit von der einstweiligen Verfügung Gebrauch macht.
  • BGH, 09.07.1987 - IX ZR 165/86

    Anspruch auf einen gepfändeten und hinterlegten Geldbetrag - Bestimmtheit der zu

    Auszug aus OLG Celle, 19.03.1999 - 4 W 33/99
    Dementsprechend ist die mit der Zustellung oder Verkündung des Arrestbefehles beginnende Vollziehungskraft für eine Vollstreckungsmaßnahme gewahrt, wenn der Arrestgläubiger die Pfändung von beweglichen, im Gewahrsam des Schuldners befindlichen Sachen oder die Pfändung einer ausreichend umschriebenen Forderung (BGH WM 1987, 1311) innerhalb der Monatsfrist bei der zuständigen Stelle beantragt, also vom Arrest Gebrauch gemacht, und danach ohne vom Arrestgläubiger zu verantwortende Verzögerung auf diese Anträge der Gerichtsvollzieher gepfändet oder das Arrestgericht den dann zugestellten Pfändungsbeschluss erlassen hat (BGH NJW 1991, 496 [BGH 25.10.1990 - IX ZR 211/89] m.w.N.).
  • OLG Celle, 05.06.1968 - 4 Wx 10/68
    Auszug aus OLG Celle, 19.03.1999 - 4 W 33/99
    Da auch eine fehlerhafte, aber nicht unwirksame Pfändung die Vollziehungsfrist wahrt, auch wenn Mängel erst nach deren Ablauf behoben werden (OLG Düsseldorf JMBl NRW 1960, 59) und eine erfolglos gebliebene Pfändung nach Fristablauf wiederholt werden kann (OLG Celle NJW 1968, 1682 [OLG Celle 05.06.1968 - 4 Wx 10/68] ), muss auch die innerhalb der Vollziehungsfrist beantragte und vom Gerichtsvollzieher dann auch durchgeführte Verhaftung des Schuldners zu einem späteren Zeitpunkt nach Ablauf der Vollziehungsfrist fortgesetzt werden können, wenn der Schuldner zwischenzeitlich in Straf- oder Untersuchungshaft genommen worden ist.
  • KG, 12.11.1999 - 14 U 7194/98
    Diese läuft auch, wie das OLG Celle in der den Parteien bekannten Entscheidung vom 1. Februar 1999 ­ 4 W 33/99 ­ mit zutreffender Begründung ausgeführt hat, selbst dann nicht für mehrere Gläubiger gleichzeitig ab, wenn der Schuldner gleichzeitig für mehrere Gläubiger verhaftet worden ist.
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