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   OLG Celle, 19.04.2021 - 3 Ws 8/21 (StrVollz)   

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https://dejure.org/2021,14291
OLG Celle, 19.04.2021 - 3 Ws 8/21 (StrVollz) (https://dejure.org/2021,14291)
OLG Celle, Entscheidung vom 19.04.2021 - 3 Ws 8/21 (StrVollz) (https://dejure.org/2021,14291)
OLG Celle, Entscheidung vom 19. April 2021 - 3 Ws 8/21 (StrVollz) (https://dejure.org/2021,14291)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Prüfung der Behandlungsuntersuchung durch strafvollzugsbegleitendes Gericht; Pflicht zur zügigen Umsetzung sozialtherapeutischer Behandlungsmaßnahmen; Pflicht zur regelmäßigen Fortschreibung des Vollzugsplans

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVollzG § 119a
    Prüfung der Behandlungsuntersuchung durch strafvollzugsbegleitendes Gericht; Pflicht zur zügigen Umsetzung sozialtherapeutischer Behandlungsmaßnahmen; Pflicht zur regelmäßigen Fortschreibung des Vollzugsplans

  • rechtsportal.de

    StVollzG § 119a
    Prüfung der Behandlungsuntersuchung durch strafvollzugsbegleitendes Gericht; Pflicht zur zügigen Umsetzung sozialtherapeutischer Behandlungsmaßnahmen; Pflicht zur regelmäßigen Fortschreibung des Vollzugsplans

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anforderungen an eine therapeutische Behandlung in der Sicherungsverwahrung

Verfahrensgang

  • LG Lüneburg - 17b StVK 21/20
  • OLG Celle, 19.04.2021 - 3 Ws 8/21 (StrVollz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Rostock, 15.06.2017 - 20 Ws 59/17

    Strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei angeordneter

    Auszug aus OLG Celle, 19.04.2021 - 3 Ws 8/21
    Die Frist von zwei Jahren für die erstmalige Entscheidung von Amts wegen nach § 119a Abs. 3 Satz 1 StVollzG beginnt jedoch erst zu laufen, wenn die sich an die bereits laufende Strafvollstreckung anschließende Sicherungsverwahrung rechtskräftig angeordnet oder vorbehalten worden ist (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 15. Juni 2017 - 20 Ws 59/17, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - 1 Vollz (Ws) 458/16, juris).
  • OLG Hamm, 29.12.2016 - 1 Vollz (Ws) 458/16

    Anforderungen an die Begründung eines Überprüfungsbeschlusses nach § 119a

    Auszug aus OLG Celle, 19.04.2021 - 3 Ws 8/21
    Die Frist von zwei Jahren für die erstmalige Entscheidung von Amts wegen nach § 119a Abs. 3 Satz 1 StVollzG beginnt jedoch erst zu laufen, wenn die sich an die bereits laufende Strafvollstreckung anschließende Sicherungsverwahrung rechtskräftig angeordnet oder vorbehalten worden ist (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 15. Juni 2017 - 20 Ws 59/17, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - 1 Vollz (Ws) 458/16, juris).
  • OLG Hamm, 04.07.2017 - 1 Vollz (Ws) 310/16

    Strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei angeordneter oder

    Auszug aus OLG Celle, 19.04.2021 - 3 Ws 8/21
    Vielmehr müssen solche plangemäß gebotenen Maßnahmen auch zügig und konsequent umgesetzt werden, um den zentralen Vorgaben für eine therapiegerechte Ausgestaltung des Strafvollzugs zur Vermeidung der Sicherungsverwahrung gerecht zu werden (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 4. Juli 2017 - III-1 Vollz (Ws) 310/16, juris).
  • OLG Celle, 14.02.2019 - 3 Ws 10/19

    Fortschreibung des Vollzugsplans erst mit letzter Unterschrift der

    Auszug aus OLG Celle, 19.04.2021 - 3 Ws 8/21
    Insoweit gilt der verfassungsrechtlich verbürgte Grundsatz, dass der Staat sich auf verzögernde Umstände, die in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegen, nicht zulasten des Rechtsschutzsuchenden mit rechtfertigender Wirkung berufen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. September 2013 - 2 BvR 1582/13, NStZ-RR 2013, 389; OLG Celle, Beschluss vom 14. Februar 2019 - 3 Ws 10/19 (StrVollz), Nds. Rpfl.
  • BVerfG, 25.09.2013 - 2 BvR 1582/13

    Strafvollzug (Resozialisierung; Lockerungen; Beschleunigungsgrundsatz;

    Auszug aus OLG Celle, 19.04.2021 - 3 Ws 8/21
    Insoweit gilt der verfassungsrechtlich verbürgte Grundsatz, dass der Staat sich auf verzögernde Umstände, die in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegen, nicht zulasten des Rechtsschutzsuchenden mit rechtfertigender Wirkung berufen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. September 2013 - 2 BvR 1582/13, NStZ-RR 2013, 389; OLG Celle, Beschluss vom 14. Februar 2019 - 3 Ws 10/19 (StrVollz), Nds. Rpfl.
  • OLG Celle, 29.08.2022 - 3 Ws 194/22
    Die Frist von zwei Jahren für die erstmalige Entscheidung von Amts wegen beginnt gemäß § 119a Abs. 3 StVollzG mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe zu laufen, sofern zu diesem Zeitpunkt die sich an die Strafvollstreckung anschließende Sicherungsverwahrung rechtskräftig angeordnet oder vorbehalten ist (vgl. Senatsbeschluss vom 19. April 2021, 3 Ws 8/21 (StVollz) - beckonline mwN; BeckOK Strafvollzug Bund/Euler StVollzG § 119a Rn. 6).

    Die Annahme des Angebots durch den Gefangenen oder der Erfolg der angebotenen Betreuung sind dagegen für eine positive oder negative Feststellung nicht maßgeblich (vgl. BT-Drucks. 17/9874, S. 28; siehe auch Senatsbeschluss vom 19. April 2021, 3 Ws 8/21 (StVollz), beckonline Rn 15; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Dezember 2017 - 1 Ws 31/17 -, juris).

    Die erstmalige strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung beinhaltet damit auch die Prüfung, ob die umfassende Behandlungsuntersuchung als Grundlage der Betreuung rechtzeitig erfolgt ist (Senat, Beschluss vom 19. April 2021 - 3 Ws 8/21, beckonline).

    2019, 373; zu alledem auch Senat, Beschluss vom 19. April 2021, aaO, Rn 17).

  • OLG Brandenburg, 11.08.2021 - 2 Ws 78/21

    Anforderungen an die zeitliche Gestaltung der Vollzugsplanung

    Gegenstand der Überprüfung nach § 119a Abs. 1 Nr. 1 StVollzG ist, ob das Behandlungsangebot bei retrospektiver Betrachtung diesen gesetzlichen Anforderungen entspricht, und beinhaltet dabei auch die Prüfung, ob die umfassende Behandlungsuntersuchung als Grundlage der Betreuung rechtzeitig erfolgt ist; stellt nach sachverständiger Behandlungsuntersuchung eine sozialtherapeutische Behandlung die gebotene Betreuungsmaßnahme dar, muss diese bei unveränderter Sachlage auch zügig und konsequent umgesetzt werden, um den gesetzlichen Vorgaben gerecht zu werden (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 19. April 2021 - 3 Ws 8/21 [StrVollz], zit. nach Juris).
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