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   OLG Celle, 19.06.2018 - 2 Ws 205/18   

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OLG Celle, 19.06.2018 - 2 Ws 205/18 (https://dejure.org/2018,17251)
OLG Celle, Entscheidung vom 19.06.2018 - 2 Ws 205/18 (https://dejure.org/2018,17251)
OLG Celle, Entscheidung vom 19. Juni 2018 - 2 Ws 205/18 (https://dejure.org/2018,17251)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Übernahme der Vollstreckung aus in einem EU-Mitgliedsstaat ergangenen Urteil

  • rechtsportal.de

    IRG § 84 Abs. 2
    Hinnahme härterer Sanktionen ausländischer Urteile bei Vollstreckungshilfe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse in der Bundesrepublik Deutschland

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2018, 586
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • KG, 18.07.2017 - 2 Ws 101/17

    Vollstreckungshilfeverfahren: Anrechnung von im Ausland vollzogenem

    Auszug aus OLG Celle, 19.06.2018 - 2 Ws 205/18
    Soweit die Strafvollstreckungskammer einen Anrechnungsmaßstab von 1:1 festgelegt hat, ist dies fehlerhaft, weil der Vollstreckungsstaat an die rechtliche Art und die Dauer der Sanktion, wie sie vom Urteilsstaat festgelegt worden sind, gebunden ist und eine Entscheidung über einen Anrechnungsmaßstab einen unzulässigen Eingriff in das ausländische Urteil darstellt (KG Berlin, Beschluss vom 18. Juli 2017 - 2 Ws 101/17 -, juris).

    Eine wie auch immer geartete Strafbemessung darf im Exequaturverfahren auf der Grundlage des RB Freiheitsstrafen aber grundsätzlich nicht mehr erfolgen; diese ist ausschließlich Sache des erkennenden - ausländischen - Gerichts (vgl. KG Beschl. v. 18.07.2017 - 2 Ws 101/17, bei juris).

  • OLG Karlsruhe, 22.03.2017 - 1 Ws 8/17

    Internationale Rechtshilfe in Strafvollstreckungssachen: Vollstreckungsübernahme

    Auszug aus OLG Celle, 19.06.2018 - 2 Ws 205/18
    Im Rahmen der Vollstreckungshilfe und gerade im Rahmen des RB-Freiheitsstrafen ist es regelmäßig hinzunehmen, dass andere europäische Staaten teilweise wesentlich härtere Sanktionen verhängen als solche in der Bundesrepublik Deutschland für vergleichbare Taten üblich sind (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22. März 2017 - 1 Ws 8/17 -, juris).

    Dies entspricht einem allgemeinen und auch im RB-Freiheitstrafen zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Vollstreckungshilfe, dass im Falle einer Vollstreckungsübernahme die Festsetzung der Höhe der Strafe nebst der Möglichkeit der Aussetzung derselben dem Urteilsstaat vorbehalten ist, wohingegen für die nach Übernahme zu treffenden vollstreckungsrechtlichen Entscheidungen das Recht des ersuchten Staates bzw. des Vollstreckungsstaats maßgeblich ist (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22. März 2017 - 1 Ws 8/17 -, juris; BVerfG EuGRZ 2009, 46 ff.; Schomburg/Hackner, a.a.O., § 54 Rn. 9).

  • BVerfG, 14.01.2009 - 2 BvR 1492/08

    Vollstreckungsübernahmeverfahren (keine Strafaussetzung zur Bewährung bei

    Auszug aus OLG Celle, 19.06.2018 - 2 Ws 205/18
    Dies entspricht einem allgemeinen und auch im RB-Freiheitstrafen zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Vollstreckungshilfe, dass im Falle einer Vollstreckungsübernahme die Festsetzung der Höhe der Strafe nebst der Möglichkeit der Aussetzung derselben dem Urteilsstaat vorbehalten ist, wohingegen für die nach Übernahme zu treffenden vollstreckungsrechtlichen Entscheidungen das Recht des ersuchten Staates bzw. des Vollstreckungsstaats maßgeblich ist (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22. März 2017 - 1 Ws 8/17 -, juris; BVerfG EuGRZ 2009, 46 ff.; Schomburg/Hackner, a.a.O., § 54 Rn. 9).
  • OLG Celle, 14.03.2012 - 1 Ausl 4/12

    Erfolgen des Widerrufs der Strafaussetzung wegen Verstoßes gegen Weisungen oder

    Auszug aus OLG Celle, 19.06.2018 - 2 Ws 205/18
    Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, zum Widerruf der Bewährung nicht angehört worden zu sein, widerspricht die Leistung der Rechtshilfe deshalb ebenfalls nicht wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung im Sinne von § 73 IRG (vgl. OLG Celle, NStZ-RR 2012, 260).
  • EuGH, 29.06.2017 - C-579/15

    Poplawski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle

    Auszug aus OLG Celle, 19.06.2018 - 2 Ws 205/18
    Der europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 29.06.2017 (C-579/15, Celex-Nr. 62015CJ0579) entschieden, dass Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 dahin auszulegen ist, dass er Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zur Umsetzung dieser Bestimmung entgegensteht, die es zum einen nicht zulassen, dass ein Ausländer, der in diesem Mitgliedstaat über eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung verfügt, einem anderen Mitgliedstaat auf dessen Antrag zum Zweck der Vollstreckung einer gegen den Ausländer durch rechtskräftiges Urteil verhängten Freiheitsstrafe übergeben wird, und zum anderen für die Justizbehörden des erstgenannten Mitgliedstaats lediglich die Verpflichtung vorsehen, die Justizbehörden des letztgenannten Mitgliedstaats von ihrer Bereitschaft zur Übernahme der Vollstreckung des Urteils zu unterrichten, ohne dass zum Zeitpunkt der Verweigerung der Übergabe die tatsächliche Übernahme der Vollstreckung sichergestellt wäre.
  • OLG Karlsruhe, 31.01.2017 - 1 Ws 235/16

    Vollstreckungsübernahme einer in den Niederlanden verhängten Freiheitsstrafe:

    Auszug aus OLG Celle, 19.06.2018 - 2 Ws 205/18
    Danach ist die Leistung von Rechtshilfe aber erst dann als unzulässig anzusehen, wenn die ausländische Rechtsfolge schlechterdings unerträglich und in keiner Weise mehr vertretbar wäre; dass sie als hart oder sogar in hohem Maße hart anzusehen ist, genügt hingegen nicht (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31. Januar 2017 - 1 Ws 235/16 -, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 26.04.2010, 1 Ws 19/10 -, juris).
  • KG, 02.08.2013 - 2 Ws 385/13

    Vollstreckung nach Durchführung des Exequaturverfahrens

    Auszug aus OLG Celle, 19.06.2018 - 2 Ws 205/18
    Eine Anpassung des Strafmaßes nach deutschem Strafzumessungsrecht ist nicht möglich (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 2. August 2013 - 2 Ws 385/13).
  • OLG Brandenburg, 26.04.2010 - 1 Ws 19/10

    Exequaturverfahren: Vollstreckung einer in Polen verhängten Freiheitsstrafe in

    Auszug aus OLG Celle, 19.06.2018 - 2 Ws 205/18
    Danach ist die Leistung von Rechtshilfe aber erst dann als unzulässig anzusehen, wenn die ausländische Rechtsfolge schlechterdings unerträglich und in keiner Weise mehr vertretbar wäre; dass sie als hart oder sogar in hohem Maße hart anzusehen ist, genügt hingegen nicht (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31. Januar 2017 - 1 Ws 235/16 -, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 26.04.2010, 1 Ws 19/10 -, juris).
  • OLG Karlsruhe, 08.11.2012 - 1 AK 19/12

    Internationale Rechtshilfe: Anforderungen an die Tatbeschreibung in einem

    Auszug aus OLG Celle, 19.06.2018 - 2 Ws 205/18
    Nach der Rechtsprechung kann ein Verstoß gegen wesentliche Grundsätze der deutschen Rechtsordnung vorliegen, wenn die Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses eine unerträgliche Härte, mithin einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit darstellen würde (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08.11.2012, 1 AK 19/12 -, juris).
  • LG Aachen, 06.12.2021 - 330 StVK 1055/21

    Rechtsstaatsprinzip Richterliche Unabhängigkeit Justizsystem Republik Polen Polen

    Das Oberlandesgericht Celle hat sich in einem Beschluss vom 19.06.2018 - 2 Ws 205/18 - zwar auf die Beschwerde eines Verurteilten mit der Frage befasst, ob der Übernahme der Vollstreckung einer durch das Bezirksgerichts in Poznan verhängten Vollstreckungsübernahmehindernisse gemäß §§ 73, 84 Abs. 2 IRG entgegenstehen, weil die Vollstreckungshilfe gegen wesentliche deutsche Rechtsgrundsätze und Grundsätze des Gemeinschaftsrechts verstoßen würde.
  • OLG Hamm, 15.04.2020 - 2 Ws 39/19

    Einschränkende Auslegung des § 84a Abs. 3 S. 1 IRG

    Aufgrund dessen darf die vollstreckende Justizbehörde nur dann von der ihr eingeräumten Möglichkeit Gebrauch machen, nach Art. 4 Abs. 6 des Rahmenbeschlusses Europäischer Haftbefehl die Übergabe der gesuchten Person zu verweigern, wenn sie zuvor zum einen geprüft hat, dass diese Bestimmung auf die Person anwendbar ist und zum anderen, dass die vom Ausstellungsmitgliedsstaat gegen die Person verhängte Freiheitsstrafe im Vollstreckungsmitgliedsstaat tatsächlich vollstreckt werden kann (EuGH, Urteil vom 13.12.2018, Sut, C-514/17, Rn. 35-37; OLG Celle, Beschluss vom 19.06.2018, 2 Ws 205/18 - juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.06.2019, Ausl 301 AR 208/18 - juris).
  • LG Essen, 04.02.2019 - I StVK 2056/17

    Strafvollstreckung aus italienischem Urteil

    Das Gericht kann unter Verweis auf die soeben herausgestellten Grundsätze im vorliegenden Fall von der Überprüfung der beiderseitigen Strafbarkeit absehen, weil der Verurteilte entsprechend der Feststellungen aus dem Tatbestand ausdrücklich nicht mit einer Auslieferung nach Italien einverstanden war und ist (§ 80 Abs. 3 IRG), sodass auf eine Entsprechensprüfung gemäß § 84a Abs. 3 S. 1 IRG verzichtet werden kann (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 19.06.2018 - 2 Ws 205/18).
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