Rechtsprechung
OLG Celle, 19.10.2017 - 1 Ss 41/17 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
OWiG § 21 Abs. 1 S. 1; StGB § 74; BtMG § 33; WaffG § 53; WaffG § 54
Zurücktreten einer Ordnungswidrigkeit bei gleichzeitigem Besitz von Betäubungsmitteln und einem Elektroimpulsgerät; Entbehrlichkeit einer Einziehungsentscheidung bei Verzicht des Betroffenen auf alle Rechte an dem sichergestellten Gegenstand - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zurücktreten einer Ordnungswidrigkeit bei gleichzeitigem Besitz von Betäubungsmitteln und einem Elektroimpulsgerät; Entbehrlichkeit einer Einziehungsentscheidung bei Verzicht des Betroffenen auf alle Rechte an dem sichergestellten Gegenstand
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Notwendige innere Verknüpfung für Eingreifen der Subsidiaritätsregelung des § 21 Abs. 1 Satz 1 OWiG; Entbehrlichkeit einer Einziehungsentscheidung bei Verzicht des Angeklagten
- rechtsportal.de
Zurücktreten einer Ordnungswidrigkeit bei gleichzeitigem Besitz von Betäubungsmitteln und einem Elektroimpulsgerät
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Anforderungen an das Vorliegen der Subsidiaritätsregelung des § 21 Abs. 1 Satz 1 OWiG
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2018, 299
- NStZ-RR 2018, 300
- StV 2018, 496
Wird zitiert von ...
- BGH, 11.12.2018 - 5 StR 198/18
Voraussetzungen und Folgen eines Verzichts auf die Rückgabe von Gegenständen bei …
Der Angeklagte erkläre jedenfalls einen unwiderruflichen Verzicht auf etwa bestehende Rechte an sichergestellten Gegenständen (vgl. OLG Düsseldorf, NStZ 1993, 452; BayObLG, NStZ-RR 1997, 51; OLG Celle, StraFo 2017, 517; siehe auch BGH, Urteil vom 16. Juli 1965 - 6 StE 1/65, BGHSt 20, 253).