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   OLG Celle, 20.01.2011 - 8 U 250/10   

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https://dejure.org/2011,7519
OLG Celle, 20.01.2011 - 8 U 250/10 (https://dejure.org/2011,7519)
OLG Celle, Entscheidung vom 20.01.2011 - 8 U 250/10 (https://dejure.org/2011,7519)
OLG Celle, Entscheidung vom 20. Januar 2011 - 8 U 250/10 (https://dejure.org/2011,7519)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

  • LG Hannover - 20 O 304/09
  • OLG Celle, 20.01.2011 - 8 U 250/10
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 25.11.2010 - VII ZB 71/08

    Prozesskostenhilfe: Zumutbarkeit der Beschaffung eines Prozesskostenvorschusses

    Auszug aus OLG Celle, 20.01.2011 - 8 U 250/10
    Ganz im Gegenteil ergibt sich aus der ungewöhnlich übersichtlichen Gläubigerstruktur, dass es dem Kläger mit sehr geringem Aufwand möglich war, den Versuch zu unternehmen, die Prozesskosten bei den Gläubigern einzutreiben (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 25. November 2010, VII ZB 71/08).

    Der BGH hat zuletzt eine Quote von 13 % bis 14 % für ausreichend erachtet anzunehmen, die Kostenbeteiligung sei den Gläubigern zumutbar (Beschluss vom 25. November 2010, VII ZB 71/08).

  • BGH, 24.03.1998 - XI ZR 4/98

    Freistellung des Fiskus von der Kostenaufbringung

    Auszug aus OLG Celle, 20.01.2011 - 8 U 250/10
    Es gibt auch keine generelle Freistellung der öffentlichen Hand von den Kosten, auch nicht aufgrund der Kostenfreiheit gemäß § 2 Abs. 1 GKG, der Bund und Länder in den dort genannten Verfahren von der Zahlung der Gerichtskosten befreit (BGHZ 138, 188 = NJW 1998, 1868; OLG Celle, Beschluss vom 2. September 2008, 4 W 66/08).
  • OVG Saarland, 29.11.2005 - 3 W 19/05

    Anspruch auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin innerhalb der Kapazität

    Auszug aus OLG Celle, 20.01.2011 - 8 U 250/10
    Dass die Kostenaufbringungspflicht der Gläubiger nicht von festen Quoten abhängig ist, entspricht der Rechtsprechung, auch der des OLG Celle (11 W 9/04, Beschluss vom 5. Februar 2004, 0LG-Report 2004, 282; 3 W 19/05, Beschluss vom 18, Februar 2005).
  • BGH, 27.05.2009 - III ZB 15/09

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter

    Auszug aus OLG Celle, 20.01.2011 - 8 U 250/10
    Für die Frage, ob nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten zuzumuten ist, die Kosten für den beabsichtigten Rechtsstreit des Insolvenzverwalters aufzubringen, ist eine wertende Abwägung aller Gesamtumstände des Einzelfalls erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2009, III ZB 15/09).
  • BGH, 14.07.2005 - IX ZB 224/04

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter über das Vermögen

    Auszug aus OLG Celle, 20.01.2011 - 8 U 250/10
    Richtig ist, dass für den Kläger als Insolvenzverwalter § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO und nicht Nr. 2 gilt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2005, IX ZB 224/04).
  • OLG Celle, 05.02.2004 - 11 W 9/04

    Prozesskostenhilfe des Insolvenzverwalters; Zumutbarkeit der Vorschussleistung

    Auszug aus OLG Celle, 20.01.2011 - 8 U 250/10
    Dass die Kostenaufbringungspflicht der Gläubiger nicht von festen Quoten abhängig ist, entspricht der Rechtsprechung, auch der des OLG Celle (11 W 9/04, Beschluss vom 5. Februar 2004, 0LG-Report 2004, 282; 3 W 19/05, Beschluss vom 18, Februar 2005).
  • OLG Celle, 02.09.2008 - 4 W 66/08

    Schadensersatzverlangen eines neuen Insolvenzverwalters gegen Mitglieder des

    Auszug aus OLG Celle, 20.01.2011 - 8 U 250/10
    Es gibt auch keine generelle Freistellung der öffentlichen Hand von den Kosten, auch nicht aufgrund der Kostenfreiheit gemäß § 2 Abs. 1 GKG, der Bund und Länder in den dort genannten Verfahren von der Zahlung der Gerichtskosten befreit (BGHZ 138, 188 = NJW 1998, 1868; OLG Celle, Beschluss vom 2. September 2008, 4 W 66/08).
  • BGH, 03.05.2012 - V ZB 138/11

    Prozesskostenhilfeantrag des Insolvenzverwalters: Zumutbarkeit der

    Wegen der Nachrangigkeit der Prozesskostenhilfe gegenüber einer zumutbaren Finanzierung der Kosten eines Rechtsstreits durch die wirtschaftlich Beteiligten (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 20. Januar 2011 - 8 U 250/10, Rn. 4, juris) muss der Verwalter die Umstände darlegen, derentwegen den Gläubigern eine Prozessfinanzierung nicht zumutbar ist.
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