Rechtsprechung
OLG Celle, 20.03.2008 - 17 UF 199/07 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 1571 BGB; § 1572 BGB; § 1578b BGB
Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich eines Unterhaltsanspruchs wegen Alters oder Krankheit - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich eines Unterhaltsanspruchs wegen Alters oder Krankheit
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 1571; BGB § 1572; BGB § 1578b
Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Unterhaltsanspruchs wegen Alter oder Krankheit - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Celle, 17.08.2006 - 23 F 23021/07
- AG Celle, 17.08.2006 - 23 F 23059/06
- OLG Celle, 20.03.2008 - 17 UF 199/07
Papierfundstellen
- FamRZ 2009, 121
- AnwBl 2009, 31
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 28.02.2007 - XII ZR 37/05
Zur Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts
Auszug aus OLG Celle, 20.03.2008 - 17 UF 199/07
Seit August 2007 reduziert sich infolge der Wiederverheiratung des Beklagten der unterhaltsrelevante Familienzuschlag auf die Hälfte (52,62 EUR), weil er nunmehr nicht nur aufgrund der Unterhaltslast aus geschiedener Ehe, sondern auch aufgrund der neuen Ehe gewährt wird ( BGH Urteil vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793).Bei der Bereinigung des Einkommens um die Steuerlast ist zu beachten, dass der Beklagte unterhaltsrechtlich grundsätzlich gehalten ist, die bei der für das Jahr 2007 voraussichtlich entstehenden Steuervorteile bereits während des Veranlagungsjahres durch die Eintragung von Freibeträgen in Anspruch zu nehmen (BGH Urteil vom 28. Februar 2007 aaO.; vgl. auch Ziffer 10.1.1. der unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Celle).
- OLG Hamm, 21.11.2000 - 2 UF 283/00
Zur Berücksichtigung von Fahrtkosten bei der Berechnung von Ehegatten- und …
Auszug aus OLG Celle, 20.03.2008 - 17 UF 199/07
Diese Praxis rechtfertigt sich aus der Überlegung, dass bei Vielfahrern mit einer außergewöhnlich hohen jährlichen Fahrleistung beim durchgängigen Ansatz einer Kilometerpauschale von 0, 30 EUR die mit der Fahrzeughaltung verbundenen festen Kosten in einer Weise abgegolten werden würden, die den tatsächlich zu betreibenden Aufwand deutlich übersteigt (vgl. OLG Hamm OLGR 2001, 128).