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   OLG Celle, 20.03.2013 - 10 WF 90/13   

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https://dejure.org/2013,4719
OLG Celle, 20.03.2013 - 10 WF 90/13 (https://dejure.org/2013,4719)
OLG Celle, Entscheidung vom 20.03.2013 - 10 WF 90/13 (https://dejure.org/2013,4719)
OLG Celle, Entscheidung vom 20. März 2013 - 10 WF 90/13 (https://dejure.org/2013,4719)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 238 FamFG; § 240 Abs. 2 FamFG; § 253 FamFG; § 1603 Abs. 2 BGB
    Darlegungs- und Beweislast im Verfahren auf Abänderung eines Unterhaltstitels gem. § 240 Abs. 2 FamFG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Darlegungs- und Beweislast im Verfahren auf Abänderung eines Unterhaltstitels gem. § 240 Abs. 2 FamFG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Darlegungs- und Beweislast im Verfahren auf Abänderung eines Unterhaltstitels gemäß § 240 Abs. 2 FamFG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Abänderung eines Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses erfolgt nach § 240 FamFG

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2013, 1096
  • FamRZ 2013, 1829
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 02.10.2002 - XII ZR 346/00

    Abgrenzung von Abänderungs- und Korrekturklage in Fällen des übergangsrechtlichen

    Auszug aus OLG Celle, 20.03.2013 - 10 WF 90/13
    Deswegen bedarf es im Abänderungsverfahren nach § 240 FamFG auch keines Vortrages zu einer wesentlichen zwischenzeitlichen Änderung der Verhältnisse (vgl. BGH - Urteil vom 2. Oktober 2002 - XII ZR 346/00 - FamRZ 2003, 304 ff. = NJW-RR 2003, 433 ff. = juris [Tz. 13] zur entsprechenden Vorgängernorm § 654 ZPO).
  • OLG Celle, 12.05.2011 - 10 WF 135/11

    Die Geltendmachung rückständigen Unterhalts ist mutwillig bei nicht zeitnahem

    Auszug aus OLG Celle, 20.03.2013 - 10 WF 90/13
    Denn nach ständiger Rechtsprechung des Senates würde ein vernünftiger Beteiligter, der für die Verfahrenskosten selbst aufzukommen hätte, nach Herbeiführung der Voraussetzungen für eine ggf. rückwirkende Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen bzw. eines Abänderungsbegehrens bis zur Einreichung seines entsprechenden Antrages bei Gericht keine nennenswerten kostenrechtlichen Rückstände entstehen lassen, die gemäß § 51 Abs. 2 FamFG zu einer Erhöhung des Verfahrenswertes und damit der anfallenden Kosten führen (vgl. nur Senatsbeschluß vom 12. Mai 2011 - 10 WF 135/11 - MDR 2011, 1199 f. = JAmt 2011, 425 f. = juris = BeckRS 2011, 13913 = FamRZ 2012 f. [Ls] = JurBüro 2011, 430 [Ls] m.w.N.).
  • OLG Karlsruhe, 21.02.2003 - 20 UF 24/01
    Auszug aus OLG Celle, 20.03.2013 - 10 WF 90/13
    In diesem Verfahren gelten zudem die für ein reguläres materielles Erstverfahren auf Unterhaltstitulierung maßgeblichen Regeln der Darlegungs- und Beweislast (vgl. OLG Karlsruhe - Urteil vom 21. Februar 2003 - 20 UF 24/01 - FamRZ 2003, 1672 f. ebenfalls zur § 654 ZPO).
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