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   OLG Celle, 20.12.2016 - 1 Ws 604/16   

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https://dejure.org/2016,53500
OLG Celle, 20.12.2016 - 1 Ws 604/16 (https://dejure.org/2016,53500)
OLG Celle, Entscheidung vom 20.12.2016 - 1 Ws 604/16 (https://dejure.org/2016,53500)
OLG Celle, Entscheidung vom 20. Dezember 2016 - 1 Ws 604/16 (https://dejure.org/2016,53500)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    StPO § 101 Abs. 7 S. 2; StPO § 101 Abs. 7 S. 3; StPO § 101 Abs. 7 S. 4
    Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer verdeckten Maßnahme

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer verdeckten Maßnahme

  • rechtsportal.de

    Unzulässige Entscheidung über einen Antrag auf nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Telefonüberwachungsmaßnahmen vor Abschluss der Hauptverhandlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Nachträgliche Überprüfung verdeckter Telekommunikationsüberwachungen - und der Überprüfungszeitpunkt

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Nachträgliche Überprüfung verdeckter Telekommunikationsüberwachungen - und die sofortige Beschwerde

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 29.10.2009 - StB 20/09

    Zuständigkeit des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs für einen Antrag auf

    Auszug aus OLG Celle, 20.12.2016 - 1 Ws 604/16
    Denn eine dem § 305a Abs. 2 StPO oder § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO entsprechende Sonderregelung zur Beschwerdezuständigkeit gibt es nicht (BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2009 - StB 20/09, NStZ 2010, 225; BGH, Beschluss vom 24. Juni 2009 - 4 StR 188/09, BGHSt 54, 30; MüKo-StPO/ Günther , 2014, § 101 Rn. 88 ff.; Meyer-Goßner/ Schmitt , StPO, 59. Aufl. 2016, § 101 Rn. 25c).

    Danach ist, sofern Anklage erhoben und - was hier geschehen ist - (auch) der Angeklagte selbst über die Überwachungsmaßnahmen informiert worden ist, zur Entscheidung über einen Antrag nach § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO das mit der Sache befasste Gericht zuständig, und zwar auch insoweit, als es - wie hier - um den Antrag eines Drittbetroffenen geht (BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2009 - StB 20/09, NStZ 2010, 225; BGH, Beschluss vom 24. Juni 2009 - 4 StR 188/09, BGHSt 54, 30; BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2008 - StB 12-15/08, BGHSt 53, 1; OLG Celle, Beschluss vom 24. Februar 2012 - 2 Ws 44/12, NStZ 2013, 60; vgl. auch BT-Drucks. 16/5846, S. 63).

    Ungeachtet des Wortlauts des § 101 Abs. 7 Satz 4 StPO ("in der das Verfahren abschließenden Entscheidung") ergeht die Entscheidung nach § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO jedenfalls dann, wenn es um einen Antrag eines Drittbetroffenen geht, nicht in dem die Instanz abschließenden Urteil, sondern - außerhalb der Hauptverhandlung und ohne Mitwirkung der Schöffen - durch isolierten Beschluss (BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2009 - StB 20/09, NStZ 2010, 225; KK/StPO- Bruns , 7. Aufl. 2013, § 101 Rn. 37; MüKo-StPO/ Günther , 2014, § 101 Rn. 81; Singelnstein , NStZ 2009, 481, 485).

    Denn nur so ist sichergestellt, dass das Ziel der Regelung des § 101 Abs. 7 Satz 4 StPO erreicht wird, divergierende Entscheidungen über die Rechtmäßigkeit von Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen in einem Beschluss nach § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO einerseits und der das Verfahren abschließenden Entscheidung andererseits zu vermeiden (vgl. zu diesem Regelungszweck BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2009 - StB 20/09, NStZ 2010, 225; BGH, Beschluss vom 22. Januar 2009 - StB 24/08, NStZ 2009, 399; BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2008 - StB 12-15/08, BGHSt 53, 1).

    Zwar wird in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass das erkennende Gericht auch noch nach der Urteilsverkündung einen Beschluss nach § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO treffen kann und muss, wenn der Antrag auf Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Telekommunikationsüberwachungsmaßnahme vor Erlass der das Verfahren abschließenden Entscheidung beim Gericht anhängig gemacht worden ist, indes - aus welchen Gründen auch immer - nicht zusammen mit der verfahrensabschließenden Entscheidung beschieden wurde (BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2009 - StB 20/09, NStZ 2010, 225; OLG Koblenz, Beschluss vom 19. Mai 2010 - 1 AR 19/10, StV 2010, 562.

  • BGH, 24.06.2009 - 4 StR 188/09

    Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde bei einer Entscheidung in dem mit der

    Auszug aus OLG Celle, 20.12.2016 - 1 Ws 604/16
    Die sofortige Beschwerde ist nicht gemäß § 305 StPO ausgeschlossen (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2009 - 4 StR 188/09, BGHSt 54, 30; MüKo-StPO/ Günther , 2014, § 101 Rn. 90; Meyer-Goßner/ Schmitt , StPO, 59. Aufl. 2016, § 101 Rn. 25c).

    Denn eine dem § 305a Abs. 2 StPO oder § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO entsprechende Sonderregelung zur Beschwerdezuständigkeit gibt es nicht (BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2009 - StB 20/09, NStZ 2010, 225; BGH, Beschluss vom 24. Juni 2009 - 4 StR 188/09, BGHSt 54, 30; MüKo-StPO/ Günther , 2014, § 101 Rn. 88 ff.; Meyer-Goßner/ Schmitt , StPO, 59. Aufl. 2016, § 101 Rn. 25c).

    Danach ist, sofern Anklage erhoben und - was hier geschehen ist - (auch) der Angeklagte selbst über die Überwachungsmaßnahmen informiert worden ist, zur Entscheidung über einen Antrag nach § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO das mit der Sache befasste Gericht zuständig, und zwar auch insoweit, als es - wie hier - um den Antrag eines Drittbetroffenen geht (BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2009 - StB 20/09, NStZ 2010, 225; BGH, Beschluss vom 24. Juni 2009 - 4 StR 188/09, BGHSt 54, 30; BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2008 - StB 12-15/08, BGHSt 53, 1; OLG Celle, Beschluss vom 24. Februar 2012 - 2 Ws 44/12, NStZ 2013, 60; vgl. auch BT-Drucks. 16/5846, S. 63).

  • BGH, 08.10.2008 - StB 12/08

    Entscheidung über nachträglichen Rechtsschutz gegen eine

    Auszug aus OLG Celle, 20.12.2016 - 1 Ws 604/16
    Danach ist, sofern Anklage erhoben und - was hier geschehen ist - (auch) der Angeklagte selbst über die Überwachungsmaßnahmen informiert worden ist, zur Entscheidung über einen Antrag nach § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO das mit der Sache befasste Gericht zuständig, und zwar auch insoweit, als es - wie hier - um den Antrag eines Drittbetroffenen geht (BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2009 - StB 20/09, NStZ 2010, 225; BGH, Beschluss vom 24. Juni 2009 - 4 StR 188/09, BGHSt 54, 30; BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2008 - StB 12-15/08, BGHSt 53, 1; OLG Celle, Beschluss vom 24. Februar 2012 - 2 Ws 44/12, NStZ 2013, 60; vgl. auch BT-Drucks. 16/5846, S. 63).

    Denn nur so ist sichergestellt, dass das Ziel der Regelung des § 101 Abs. 7 Satz 4 StPO erreicht wird, divergierende Entscheidungen über die Rechtmäßigkeit von Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen in einem Beschluss nach § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO einerseits und der das Verfahren abschließenden Entscheidung andererseits zu vermeiden (vgl. zu diesem Regelungszweck BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2009 - StB 20/09, NStZ 2010, 225; BGH, Beschluss vom 22. Januar 2009 - StB 24/08, NStZ 2009, 399; BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2008 - StB 12-15/08, BGHSt 53, 1).

  • OLG Koblenz, 19.05.2010 - 1 AR 19/10

    Überwachungsmaßnahme: Zuständiges Gericht bei nach rechtskräftigem Abschluss des

    Auszug aus OLG Celle, 20.12.2016 - 1 Ws 604/16
    Zwar wird in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass das erkennende Gericht auch noch nach der Urteilsverkündung einen Beschluss nach § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO treffen kann und muss, wenn der Antrag auf Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Telekommunikationsüberwachungsmaßnahme vor Erlass der das Verfahren abschließenden Entscheidung beim Gericht anhängig gemacht worden ist, indes - aus welchen Gründen auch immer - nicht zusammen mit der verfahrensabschließenden Entscheidung beschieden wurde (BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2009 - StB 20/09, NStZ 2010, 225; OLG Koblenz, Beschluss vom 19. Mai 2010 - 1 AR 19/10, StV 2010, 562.
  • BGH, 22.01.2009 - StB 24/08

    Konzentration der Zuständigkeit für den nachträglichen Rechtsschutz

    Auszug aus OLG Celle, 20.12.2016 - 1 Ws 604/16
    Denn nur so ist sichergestellt, dass das Ziel der Regelung des § 101 Abs. 7 Satz 4 StPO erreicht wird, divergierende Entscheidungen über die Rechtmäßigkeit von Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen in einem Beschluss nach § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO einerseits und der das Verfahren abschließenden Entscheidung andererseits zu vermeiden (vgl. zu diesem Regelungszweck BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2009 - StB 20/09, NStZ 2010, 225; BGH, Beschluss vom 22. Januar 2009 - StB 24/08, NStZ 2009, 399; BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2008 - StB 12-15/08, BGHSt 53, 1).
  • OLG Celle, 24.02.2012 - 2 Ws 43/12

    Frage der Rechtmäßigkeit der Benachrichtigung als Gegenstand der Überprüfung der

    Auszug aus OLG Celle, 20.12.2016 - 1 Ws 604/16
    Danach ist, sofern Anklage erhoben und - was hier geschehen ist - (auch) der Angeklagte selbst über die Überwachungsmaßnahmen informiert worden ist, zur Entscheidung über einen Antrag nach § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO das mit der Sache befasste Gericht zuständig, und zwar auch insoweit, als es - wie hier - um den Antrag eines Drittbetroffenen geht (BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2009 - StB 20/09, NStZ 2010, 225; BGH, Beschluss vom 24. Juni 2009 - 4 StR 188/09, BGHSt 54, 30; BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2008 - StB 12-15/08, BGHSt 53, 1; OLG Celle, Beschluss vom 24. Februar 2012 - 2 Ws 44/12, NStZ 2013, 60; vgl. auch BT-Drucks. 16/5846, S. 63).
  • OLG Celle, 24.02.2012 - 2 Ws 44/12

    Anforderungen an die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Vollzugs einer

    Auszug aus OLG Celle, 20.12.2016 - 1 Ws 604/16
    Danach ist, sofern Anklage erhoben und - was hier geschehen ist - (auch) der Angeklagte selbst über die Überwachungsmaßnahmen informiert worden ist, zur Entscheidung über einen Antrag nach § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO das mit der Sache befasste Gericht zuständig, und zwar auch insoweit, als es - wie hier - um den Antrag eines Drittbetroffenen geht (BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2009 - StB 20/09, NStZ 2010, 225; BGH, Beschluss vom 24. Juni 2009 - 4 StR 188/09, BGHSt 54, 30; BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2008 - StB 12-15/08, BGHSt 53, 1; OLG Celle, Beschluss vom 24. Februar 2012 - 2 Ws 44/12, NStZ 2013, 60; vgl. auch BT-Drucks. 16/5846, S. 63).
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