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   OLG Celle, 21.12.2001 - 2 Ws 282/01, 2 Ws 7/02   

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https://dejure.org/2001,9331
OLG Celle, 21.12.2001 - 2 Ws 282/01, 2 Ws 7/02 (https://dejure.org/2001,9331)
OLG Celle, Entscheidung vom 21.12.2001 - 2 Ws 282/01, 2 Ws 7/02 (https://dejure.org/2001,9331)
OLG Celle, Entscheidung vom 21. Dezember 2001 - 2 Ws 282/01, 2 Ws 7/02 (https://dejure.org/2001,9331)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Beschlagnahme im Strafprozeß: Versteigerung von Diebesgut aus unaufgeklärten Wohnungseinbrüchen

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Wohnungseinbruchdiebstahl; Beschlagnahme ; Schmuckstücke ; Öffentliche Versteigerung ; Pfandrecht; Herausgabeanspruch; Gewahrsamsinhaber; Strafverfahren

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wohnungseinbruchdiebstahl; Beschlagnahme ; Schmuckstücke ; Öffentliche Versteigerung ; Pfandrecht; Herausgabeanspruch; Gewahrsamsinhaber; Strafverfahren

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Düsseldorf, 05.07.1983 - 4 Ws 256/83
    Auszug aus OLG Celle, 21.12.2001 - 2 Ws 282/01
    a) Nach Abschluss des Verfahrens sind Sachen, die durch Beschlagnahme oder auf Grund freiwilliger Herausgabe in amtliche Verwahrung gelangt sind, grundsätzlich an den letzten Gewahrsamsinhaber herauszugeben (vgl. BGHZ 72, 302, 304; KG JR 1988, 390; OLG Düsseldorf NStZ 1984, 567; LR-Schäfer, StPO, 24. Aufl., § 111 k RdNr. 1).

    Desgleichen steht der sinngemäßen Anwendung des § 111 k StPO nicht entgegen, dass der Verletzte namentlich nicht bekannt ist (vgl. BGH NStZ 1984, 409, 410; BGHR StGB § 73 Tatbeute 1; KG JR 1988, 390, 391; KK-Nack a. a. O. RdNr. 5; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 111 k RdNr. 4; LR-Schäfer a. a. O. RdNr. 5), und dass die Straftat, durch die der Beschuldigte die Sachen erlangt hat, nicht Gegenstand des Strafverfahrens geworden ist (KG JR 1988, 390; OLG Düsseldorf NStZ 1984, 567 m. abl. Anm. Gropp; KK-Nack a. a. O. RdNr. 5; Bohmeyer GA Bd. 74, 191, 196; a. A. Kleinknecht/Meyer-Goßner a. a. O. RdNr. 6).

  • BGH, 09.11.1978 - III ZR 116/77

    Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände als Strafverfolgungsmaßnahme

    Auszug aus OLG Celle, 21.12.2001 - 2 Ws 282/01
    a) Nach Abschluss des Verfahrens sind Sachen, die durch Beschlagnahme oder auf Grund freiwilliger Herausgabe in amtliche Verwahrung gelangt sind, grundsätzlich an den letzten Gewahrsamsinhaber herauszugeben (vgl. BGHZ 72, 302, 304; KG JR 1988, 390; OLG Düsseldorf NStZ 1984, 567; LR-Schäfer, StPO, 24. Aufl., § 111 k RdNr. 1).
  • BGH, 26.09.1989 - 1 StR 299/89

    Förderung zweier Diebstahlstaten durch einen Tatbeitrag

    Auszug aus OLG Celle, 21.12.2001 - 2 Ws 282/01
    Desgleichen steht der sinngemäßen Anwendung des § 111 k StPO nicht entgegen, dass der Verletzte namentlich nicht bekannt ist (vgl. BGH NStZ 1984, 409, 410; BGHR StGB § 73 Tatbeute 1; KG JR 1988, 390, 391; KK-Nack a. a. O. RdNr. 5; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 111 k RdNr. 4; LR-Schäfer a. a. O. RdNr. 5), und dass die Straftat, durch die der Beschuldigte die Sachen erlangt hat, nicht Gegenstand des Strafverfahrens geworden ist (KG JR 1988, 390; OLG Düsseldorf NStZ 1984, 567 m. abl. Anm. Gropp; KK-Nack a. a. O. RdNr. 5; Bohmeyer GA Bd. 74, 191, 196; a. A. Kleinknecht/Meyer-Goßner a. a. O. RdNr. 6).
  • OLG Hamm, 27.01.2023 - 11 U 60/20

    Öffentlich-rechtliche Verwahrung; Amtshaftung; Beschlagnahme; Sicherstellung;

    Im Hinblick auf den Wortlaut der Norm wurde aber auch vertreten, dass es für die Anwendbarkeit von § 111k StPO a.F. nur darauf ankomme, dass dem Geschädigten die Sache durch eine Straftat entzogen worden sei, die Sache aber auch von einem anderen als dem Beschuldigten oder einem nachfolgenden Täter in den Besitz der Behörde gelangt sein könne (OLG Celle, Beschluss vom 21.12.2001 - 2 Ws 282/01, juris Rn. 6; Johann , in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Auflage 2014, § 111k Rn. 6; Spillecke , in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Auflage 2013, § 111k Rn. 4; Bittmann , in: Münchener Kommentar zur StPO, 1. Auflage 2014, § 111k Rn. 1).

    Weiter war streitig, ob dem Geschädigten die Sache gerade durch die Straftat entzogen worden sein müsse, die Gegenstand des Ermittlungsverfahrens gewesen sei (so etwa Schmitt , in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Auflage 2014, § 111k Rn. 6; Goltsche , in: Esser/Rübenstahl/Saliger/Tsambikakis, Wirtschaftsstrafrecht, § 111k StPO Rn. 7; Huber , in: Graf, BeckOK StPO, 18. Edition, Stand 24.03.2014, § 111k Rn. 6; a.A. etwa OLG Celle, Beschluss vom 21.12.2001, 2 Ws 282/01, juris Rn. 7; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.07.1983 - 4 Ws 256/83, NStZ 1984, 567; Johann , in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Auflage 2014, § 111k Rn. 10).

    Auch seine Entscheidung, den Anwendungsbereich von § 111k StPO a.F. für eröffnet zu erachten, erweist sich - wie auch die vorausgehende Entscheidung der Staatsanwaltschaft, nach § 111k StPO a.F. zu verfahren - als vertretbar (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 21.12.2001 - 2 Ws 282/01, juris Rn. 6; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.07.1983 - 4 Ws 256/83, NStZ 1984, 567).

    Der Ermittlungsrichter trifft auch keine Entscheidung im Erkenntnisverfahren; er hat vielmehr die Möglichkeit, die Prüfung in ein Erkenntnisverfahren zu verlagern, indem er die Beteiligten auf den Zivilrechtsweg verweist ( Schmitt , in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Auflage 2014, § 111k Rn. 8; Bittmann , in: Münchener Kommentar zur StPO, 1. Auflage 2014, § 111k Rn. 3; vgl. auch OLG Celle, Beschluss vom 21.12.2001 - 2 Ws 282/01, juris Rn. 8).

  • LG Freiburg, 12.12.2013 - 8 Qs 7/13

    Beschlagnahme von ägyptischen Kulturgütern: Anordnung der Rückgabe an den

    Dahinstehen kann bei dieser Sachlage die Streitfrage, ob es sich bei der Straftat, durch die die Gegenstände dem Verletzten i. S. d. § 111 k StPO entzogen wurde, auch um irgendeine Straftat gehandelt haben kann, die in keiner Weise Gegenstand des Verfahrens war (so OLG Düsseldorf NStZ 1984, 567; OLG Celle, Beschluss vom 21.12.2001, 2 Ws 282/01, bei juris) oder ob die Straftat Gegenstand des Verfahrens gewesen sein muss, in dem die Beschlagnahme erfolgte (so LR/Schäfer, StPO, § 111 k, Rn. 7; SK/Wohlers, StPO, § 111 k, Rn. 58 zu § 98, Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 111 k, Rn. 6 sowie Gropp, Anmerkung zu OLG Düsseldorf NStZ 1984, 567 in NStZ 1984, 568).
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