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   OLG Celle, 21.12.2005 - 9 U 96/05   

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https://dejure.org/2005,3804
OLG Celle, 21.12.2005 - 9 U 96/05 (https://dejure.org/2005,3804)
OLG Celle, Entscheidung vom 21.12.2005 - 9 U 96/05 (https://dejure.org/2005,3804)
OLG Celle, Entscheidung vom 21. Dezember 2005 - 9 U 96/05 (https://dejure.org/2005,3804)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 157 § 707 § 735; HGB § 128; ZPO § 533
    Anfechtung unheilbar nichtiger Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einer Publikums-Personengesellschaft; Voraussetzungen einer Nachschusspflicht; Zulässigkeit einer Eventualklagehäufung in der Berufungsinstanz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • kanzlei-klumpe.de PDF, S. 4 (Kurzinformation)

    Grundsätzlich keine Nachschusspflicht des Gesellschafters bei Publikums- Personengesellschaften

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Anfechtungsfrist gilt nicht bei nichtigen Gesellschaftsbeschlüssen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2006, 539
  • NJW-RR 2007, 1512 (Ls.)
  • ZIP 2006, 807
  • NZG 2006, 225
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Celle, 17.08.2005 - 9 U 33/05

    Geschlossener Immobilienfonds: Nachschußpflicht der Gesellschafter aufgrund

    Auszug aus OLG Celle, 21.12.2005 - 9 U 96/05
    Die Beklagten nehmen ergänzend Bezug auf das Urteil des Senats vom 17.08.2005 (9 U 33/05), das über einen identischen Sachverhalt betreffend einen anderen Gesellschafter bei Identität der Prozessbevollmächtigten entschieden hat.

    Das Landgericht hat diesen Gesichtspunkt unter Verletzung rechtlichen Gehörs unerörtert gelassen, obwohl er - anders als in dem Parallelverfahren 9 U 33/05 OLG Celle - schon in erster Instanz von der Klägerin geltend gemacht worden ist.

    Die Klägerin ist durch Besonderheiten geprägt, die einen sanierenden Verlustausgleich statt einer Liquidation gebieten können, wie der Senat mit den Prozessbevollmächtigten bereits in dem Parallelverfahren 9 U 33/05 erörtert hat.

    Die Klägerin kann nicht sicher oder mit hoher Wahrscheinlichkeit ausschließen, dass künftig zusätzlicher Finanzierungsbedarf entstehen könnte, der eine erneute Nachschussforderung auslösen würde, wie schon in der mündlichen Verhandlung in dem Parallelverfahren 9 U 33/05 erörtert worden ist.

    Für eine Aussetzung des Verfahrens gem. § 148 ZPO bis zur Entscheidung über die Revision in dem Parallelverfahren 9 U 33/05 besteht keine Rechtsgrundlage (vgl. BGH VersR 2005, 1410 ).

  • BGH, 02.07.1979 - II ZR 132/78

    Voraussetzungen für den Gesamtschuldnerausgleich - Anforderungen an Ansprüche von

    Auszug aus OLG Celle, 21.12.2005 - 9 U 96/05
    Von § 707 BGB als dispositiver Vorschrift kann der Gesellschaftsvertrag eine abweichende Regelung treffen (BGH NJW 1980, 339, 340).

    Der besondere Verpflichtungsgrund kann sich auch schlüssig aus den Umständen ergeben, was u. a. der Fall ist, wenn sich mehrere Personen zur Verwirklichung eines sachlich und wirtschaftlich begrenzten Projekts zusammenschließen und keine der Höhe nach festgelegten Beiträge versprechen, sondern sich ausdrücklich oder stillschweigend verpflichten, entsprechend ihrer Beteiligung an der Gesellschaft das zur Erreichung dieses Zwecks Erforderliche beizutragen (BGH NJW 1980, 339, 340).

  • BGH, 30.03.2005 - X ZB 26/04

    Aussetzung wegen Parallelverfahren

    Auszug aus OLG Celle, 21.12.2005 - 9 U 96/05
    Für eine Aussetzung des Verfahrens gem. § 148 ZPO bis zur Entscheidung über die Revision in dem Parallelverfahren 9 U 33/05 besteht keine Rechtsgrundlage (vgl. BGH VersR 2005, 1410 ).
  • BGH, 07.11.1960 - II ZR 216/59

    Anspruch auf das Recht auf Übernahme des Gesellschaftsvermögens - Anforderungen

    Auszug aus OLG Celle, 21.12.2005 - 9 U 96/05
    Zwar löst bloßer Sanierungsbedarf der Gesellschaft die auf den Gedanken der Treuepflicht gestützte Nachschusspflicht noch nicht aus, weil die Alternative in einer Auflösung der Gesellschaft besteht, für die sich ein Gesellschafter entscheiden darf (BGH WM 1961, 32, 34; Baumbach/Hopt, § 109 HGB Rdnr. 12; MünchKomm-BGB/Ullmer, § 707 Rdnr. 1; MünchKomm-HGB/K. Schmidt, § 105 Rdnr. 192 i. V. m. 178).
  • BGH, 24.11.1975 - II ZR 89/74

    Kapitalerhöhung der KG durch Mehrheitsbeschluß

    Auszug aus OLG Celle, 21.12.2005 - 9 U 96/05
    Das bedeutet, dass eine schrankenlose Erhöhung durch Mehrheitsbeschluss in aller Regel unzulässig ist (BGH NJW 1976, 958, 959).
  • BGH, 10.04.1989 - II ZR 158/88

    Haftung der Mitgesellschafter für Sozialansprüche - Kündigung einer

    Auszug aus OLG Celle, 21.12.2005 - 9 U 96/05
    Grundsätzlich sind Gesellschafter einer Personengesellschaft nach § 707 BGB nicht zum Verlustausgleich verpflichtet, sondern müssen Nachschüsse nur im Stadium der Liquidation der Gesellschaft (§ 735 BGB ) oder beim Ausscheiden aus der Gesellschaft (§ 739 BGB ) leisten (BGH ZIP 1989, 852; Baumbach/Hopt, HGB , 31. Aufl. 2003, § 109 Rdnr. 12).
  • BGH, 21.01.2002 - II ZR 2/00

    Haftung der Gesellschafter eines geschlossenen Immobilienfonds

    Auszug aus OLG Celle, 21.12.2005 - 9 U 96/05
    Dem dient insbesondere die nach § 8 Nr. 2 vorzusehende quotenmäßige Begrenzung der Haftung, die bei geschlossen Immobilienfonds üblicherweise vereinbart wird (vgl. BGH, Urteil v. 21.01.2002 - II ZR 2/00 -, BGHR § 705 BGB , BGB -Gesellschaft 2, geschlossene Immobilienfonds).
  • BGH, 27.09.1982 - II ZR 241/81

    Verpflichtung eines Gesellschafters zum Verlustausgleich - Anforderungen an die

    Auszug aus OLG Celle, 21.12.2005 - 9 U 96/05
    Die Nachschusspflicht muss allerdings aus dem Vertrag in verständlicher und nicht nur versteckter Weise hervorgehen (BGH NJW 1983, 164).
  • OLG Stuttgart, 31.03.2010 - 14 U 20/09

    Publikums-Personengesellschaft: Voraussetzungen einer Mehrheitsentscheidung über

    e) Nicht gefolgt werden kann vor diesem Hintergrund der Auffassung des Landgerichts, welches keine entsprechende Differenzierung vornimmt und im Zuge der Prüfung einer Nachschusspflicht des Beklagten statuiert, dass ein "Sonderfall der Pflicht zur Zustimmung zu Vertragsveränderungen besteht, wenn die Änderung dem Gesellschafter zumutbar ist und wenn sie mit Rücksicht auf die Erhaltung wesentlich gemeinsam geschaffener Werte oder zur Vermeidung wesentlicher Verluste erforderlich ist" (unter wörtlicher Anlehnung an OLG Celle NZG 2006, 17, 18 sowie NZG 2006, 225, 226, wo in diesem Zusammenhang jeweils in der Sache unzutreffend auf MünchKommBGB/Ulmer aaO § 705 Rn. 232 f. verwiesen wird).

    Dies gilt insbesondere auch in Ansehung der Frage einer Nachschusspflicht des Beklagten, da es jeweils eine Frage des Einzelfalls ist, ob ein Gesellschafter aus gesellschaftlicher Treuepflicht zu einem bestimmten (Abstimmungs-) Verhalten verpflichtet ist (vgl. BGH NZG 2007, 582 [auf die Revision gegen OLG Celle NZG 2006, 225]).

  • OLG München, 02.07.2009 - 23 U 4240/08

    Geschlossener Immobilienfonds in Form einer OHG: Anforderungen an eine wirksame

    Dabei kann offenbleiben, ob der Auffassung des OLG Celle (Urteil vom 21.12.2005, Az: 9 U 96/05, NJW-RR 2006, 539 ff., Rn. 13) zu folgen ist, dass eine Regelung wie in § 14 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrags vereinbart nur anwendbar ist, wenn der Beschluss nicht nichtig ist.
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