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   OLG Celle, 22.08.2018 - 2 Ws 313/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,27902
OLG Celle, 22.08.2018 - 2 Ws 313/18 (https://dejure.org/2018,27902)
OLG Celle, Entscheidung vom 22.08.2018 - 2 Ws 313/18 (https://dejure.org/2018,27902)
OLG Celle, Entscheidung vom 22. August 2018 - 2 Ws 313/18 (https://dejure.org/2018,27902)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Burhoff online

    Reststrafaussetzung, mündliche Anhörung, Vollstreckungsreihenfolge

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    StGB § 57; StrVollstrO § 43 Abs. 3; StrVollstrO § 43 Abs. 4; StPO § 454b
    Verfahren der Reststrafenaussetzung nach Ablauf von acht Monaten nach der letzten Anhörung und Entscheidung; Änderung der Vollstreckungsreihenfolge hinsichtlich einer vollständig zu vollstreckenden Freiheitsstrafe im Anschluss an ein Restdrittel einer anderen Strafe

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Hinzutreten einer noch vollständig zu vollstreckenden Freiheitsstrafe während Vollstreckung des letzten Drittels einer anderen Freiheitsstrafe

  • rechtsportal.de

    Verfahren der Reststrafenaussetzung nach Ablauf von acht Monaten nach der letzten Anhörung und Entscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Reststrafenaussetzung: Zwingend erforderliche mündliche Anhörung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2020, 507
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Frankfurt, 12.10.1982 - 3 VAs 48/82
    Auszug aus OLG Celle, 22.08.2018 - 2 Ws 313/18
    Grundsätzlich ist der Strafrest - hier das Restdrittel von ursprünglich drei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe - aussetzungsfähig (OLG Frankfurt, Beschluß vom 12.10.1982 - 3 VAs 48/82, NStZ 1983, 48;LG Hamburg, Beschluß vom 26.08.1991 - 613 StVK 491 u. 613 StVK 548/91, NStZ 1992, 253).
  • LG Hamburg, 26.08.1991 - 613 StVK 491/91
    Auszug aus OLG Celle, 22.08.2018 - 2 Ws 313/18
    Grundsätzlich ist der Strafrest - hier das Restdrittel von ursprünglich drei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe - aussetzungsfähig (OLG Frankfurt, Beschluß vom 12.10.1982 - 3 VAs 48/82, NStZ 1983, 48;LG Hamburg, Beschluß vom 26.08.1991 - 613 StVK 491 u. 613 StVK 548/91, NStZ 1992, 253).
  • OLG Karlsruhe, 15.08.2018 - 2 VAs 37/18

    Unterbrechung der weiteren Vollstreckung zum Halbstraftermin

    Auszug aus OLG Celle, 22.08.2018 - 2 Ws 313/18
    Dabei dürfte der Umstand abzuwägen sein, dass die derzeitige Vollstreckungsreihenfolge - anders als im Falle des Vorwegvollzugs widerrufener Strafreste - auf einem Zufall bedingt durch das Rechtskraftdatum der neuen Verurteilung beruht (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15. August 2018 - 2 VAs 37/18 -, juris Rn. 10).
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