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   OLG Celle, 23.02.2015 - 2 W 37/15   

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OLG Celle, 23.02.2015 - 2 W 37/15 (https://dejure.org/2015,39357)
OLG Celle, Entscheidung vom 23.02.2015 - 2 W 37/15 (https://dejure.org/2015,39357)
OLG Celle, Entscheidung vom 23. Februar 2015 - 2 W 37/15 (https://dejure.org/2015,39357)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • notar-drkotz.de

    Antragstellerhaftung für Erstellung eines Vertragsentwurfs durch schlüssiges Verhalten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Köln, 15.11.1996 - 2 Wx 37/96

    Konkludenter Beurkundungsauftrag durch einen Vertragsbeteiligten

    Auszug aus OLG Celle, 23.02.2015 - 2 W 37/15
    Vielmehr kann der Beurkundungsauftrag grundsätzlich ausdrücklich oder auch stillschweigend durch schlüssiges Verhalten erteilt werden (OLG Köln, JurBüro 1997, 604).
  • BayObLG, 14.10.1993 - 3Z BR 169/93
    Auszug aus OLG Celle, 23.02.2015 - 2 W 37/15
    Der Anfall einer Gebühr nach § 145 Abs. 3 KostO setzt voraus, dass der Notar einen Auftrag zur Beurkundung eines beurkundungsbedürftigen Rechtsgeschäfts hat, dass es aus vom Notar nicht zu vertretenden Gründen nicht zum Abschluss der Beurkundung gekommen ist und dass der Entwurf der Urkunde auf Erfordern an einen Beteiligen ausgehändigt wird (BayObLG DNotZ 1994, 701-702).
  • OLG Schleswig, 30.11.1993 - 9 W 158/93
    Auszug aus OLG Celle, 23.02.2015 - 2 W 37/15
    Diese Frage kann nur nach den Umständen des Einzelfalles beantwortet werden, wobei wesentlich darauf abzustellen ist, ob der Betreffende durch Wort oder Schrift zu erkennen gegeben hat, dass der Notar in seinem Interesse eine bestimmte Beurkundung vornehmen solle (OLG Schleswig, DNotZ 1994, 721).
  • BGH, 06.10.2011 - V ZB 52/11

    Einwendung gegen Notarkostenrechnung aus der Zeit vor der Gesetzesänderung:

    Auszug aus OLG Celle, 23.02.2015 - 2 W 37/15
    Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach §§ 156 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 3 KostO (vgl. BGH NJW-RR 2012, 209; Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., § 156 KostO, Rn. 48), welche dem Gesetzgeber bei Erlass des GNotKG bekannt war und ersichtlich durch die Neuregelung nicht geändert werden sollte.
  • LG Heidelberg, 28.07.2017 - 3 T 9/17

    Notarkosten: Anforderungen an den Nachweis der Erteilung eines

    Ob ein konkretes Beurkundungsansuchen erkennbar ist, also der Betroffene durch Wort oder Schrift zu erkennen gegeben hat, dass der Notar in seinem Interesse eine bestimmte Beurkundung vornehmen solle, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls entschieden werden (OLG Celle, Beschl. v. 23.02.2015 - 2 W 37/15, juris Rn. 9; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschl. v. 30.11.1993 - 9 W 158/93, juris Rn. 15; Diehn, in: Korintenberg, GNotKG 20. Auflage 2017, Anl. 1 zu § 3 Abs. 2, Vorbemerkung 2.1 Rn. 6).

    Darüber hinaus kann die Amtstätigkeit (Beurkundungstätigkeit) eines Notars auch dadurch veranlasst werden, dass die Beteiligten den Notar um Änderungen an dem ihnen übersandten Entwurf eines zu beurkundenden Vertrags bitten (BGH, Beschl. v. 19.01.2017 - V ZB 79/16, MDR 2017, 609 Rn. 7; OLG Celle, Beschl. v. 23.02.215 - 2 W 37/15, juris Rn. 12-14; LG Chemnitz, Beschl. v. 18.03.2016 - 3 OH 8/14, juris Rn. 22).

    Denn zumindest in diesem Sinne - einer Genehmigung des vorliegenden Entwurfs mit Änderungen und damit eines Auftrags zur entsprechenden Entwurfsfertigung - müsste bei Würdigung der Gesamtumstände die E-Mail der Antragsteller vom 09.12.2014 mit der Bitte um Änderungen des übersandten Kaufvertragsentwurfs nach dem Empfängerhorizont des Antragsgegners aufgefasst werden (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 23. Februar 2015 - 2 W 37/15 -, Rn. 14, juris; Diehn in: Korintenberg, GNotKG, aaO , § 92 GNotKG Rn.33) .

    Die gesetzlich festgelegten Gebühren sind keiner Vereinbarung zugänglich, § 125 GNotKG (OLG Celle, Beschl. v. 23.02.2015 - 2 W 37/15, juris Rn. 19).

    Zwar könnte sich ein solcher Schadensersatzanspruch, wenn das Vorbringen der Antragsteller zu der angeblichen sachwidrigen Auskunft der Notarangestellten über die sie treffende Kostenpflicht erwiesen wäre, aus § 19 Abs. 1 der Bundesnotarordnung (BNotO) ergeben und der Kostenforderung möglicherweise auch in dem vorliegenden Antragsverfahren entgegengehalten werden (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 23.02.2015 - 2 W 37/15, juris Rn. 20; OLG Frankfurt, Beschl. v. 26.11.2012 - 20 W 154/11, juris Rn. 15).

  • OLG Saarbrücken, 10.07.2019 - 9 W 3/19

    Notarkostensache: Notar als Antragsteller; Hinweispflicht des Notars vor

    Einen Auftrag erteilt regelmäßig jedenfalls derjenige, der durch sein Ansuchen unmittelbar die notarielle Amtstätigkeit veranlasst, etwa indem er den Notar um die Fertigung eines Entwurfs oder erstmals um einen Beurkundungstermin bittet (BGH, aaO, Rn. 7) oder indem er zu einem bereits von anderer Seite beauftragten Entwurf eigene Änderungswünsche an den Notar heranträgt (OLG Celle, Beschluss vom 23. Februar 2015 - 2 W 37/15, BeckRS 2015, 20681 Rn. 13 ff.; LG Chemnitz, NotBZ 2016, 272; Korintenberg/Gläser, aaO, § 29 Rn. 18).

    Auch eine nochmalige Anhörung der Aufsichtsbehörde des Notars im Beschwerdeverfahren war entbehrlich, nachdem diese bereits gegenüber dem Landgericht eingehend zu Grund und Höhe der Kostenforderung Stellung genommen hat und die Beteiligung im Beschwerdeverfahren ebenfalls keine neuen Erkenntnisse versprach (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Februar 2018 - 9 W 8/17; OLG Celle, Beschluss vom 23. Februar 2015 - 2 W 37/15, BeckRS 2015, 20681 Rn. 4).

  • OLG Bremen, 17.01.2018 - 1 W 49/17

    Ermittlung des Kostenschuldners für die Erstellung eines Entwurfs durch einen

  • LG Hamburg, 06.12.2018 - 321 OH 31/18

    Auftraggeber eines Notars im Zusammenhang mit einem Änderungswunsch zum

    Vielmehr hängt es von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab, welche Erklärungen die Beteiligten abgegeben haben (so auch KG Berlin, Beschluss vom 11. Dezember 2017 - 9 W 63/16 - 64/16 -, Rn. 14 nach juris; OLG Bremen, Beschluss vom 17. Januar 2018 - 1 W 49/17, Rn. 10 nach juris; OLG Celle, Beschluss vom 23. Februar 2015 - 2 W 37/15, Rn. 9 nach juris).

    Damit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt auch wesentlich von denjenigen, die den von dem Antragsgegner zitierten Entscheidungen des Kammergerichts (Beschluss vom 11. Dezember 2017 - 9 W 63/16 - 64/16), des OLG Celle (Beschluss vom 23. Februar 2015 - 2 W 37/15) und des OLG Bremen (Beschluss vom 17. Januar 2018 - 1 W 49/17) zugrunde lagen.

  • KG, 12.01.2021 - 9 W 1068/20

    Beurkundungsauftrag durch schlüssiges Verhalten

    So kann die Amtstätigkeit des Notars etwa dadurch veranlasst werden, dass ein weiterer Beteiligter den Notar um Änderungen an dem Entwurf des zu beurkundenden Vertrages bittet (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 7 m.w.N.; OLG Celle, Beschluss vom 23. Februar 2015 - 2 W 37/15 - juris Rn. 12 zu § 145 Abs. 1 KostO).
  • OLG Saarbrücken, 07.04.2022 - 4 W 25/21

    Erklärt der Käufer eines Grundstücks im Vorfeld eines bereits festgesetzten

    Einen Auftrag erteilt regelmäßig jedenfalls derjenige, der durch sein Ansuchen unmittelbar die notarielle Amtstätigkeit veranlasst, etwa indem er den Notar um die Fertigung eines Entwurfs oder erstmals um einen Beurkundungstermin bittet (vgl. BGH, Beschl. v. 19.01.2017 - V ZB 79/16, NJW-RR 2017, 631 - 632, juris Rn. 7; SaarlOLG, Beschl. v. 10.07.2019 - 9 W 3/19, JurBüro 2019, 474 - 478, juris Rdn. 14) oder indem er zu einem bereits von anderer Seite beauftragten Entwurf eigene Änderungswünsche an den Notar heranträgt (vgl. SaarlOLG, Beschl. v. 10.07.2019 - 9 W 3/19, JurBüro 2019, 474 - 478, juris Rdn. 14 m. w. N.: OLG Celle, Beschluss vom 23. Februar 2015 - 2 W 37/15, NdsRPfl 2015, 374 - 375, juris Rn. 13 ff; Korintenberg-Gläser, Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG), 22. Auflage 2022, § 29 GNotKG, Rdn. 18 m. w. N.).
  • LG Hamburg, 19.12.2018 - 321 OH 22/18

    Kostenschuldner der Notarkosten

    Vielmehr hängt es von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab, welche Erklärungen die Beteiligten abgegeben haben (so auch KG Berlin, Beschluss vom 11. Dezember 2017 - 9 W 63/16 - 64/16 -, Rn. 14 nach juris; OLG Bremen, Beschluss vom 17. Januar 2018 - 1 W 49/17, Rn. 10 nach juris; OLG Celle, Beschluss vom 23. Februar 2015 - 2 W 37/15, Rn. 9 nach juris).
  • LG Bremen, 15.09.2022 - 4 OH 21/21

    Genehmigung der Beauftragung zur Fertigung eines notariellen Kaufvertragsentwurfs

    Auftraggeber ist im Wesentlichen derjenige, welcher dem Notar durch Wort oder Schrift zu erkennen gegeben hat, dass in seinem Interesse eine bestimmte Beurkundung bzw. Entwurfserstellung vorgenommen werden soll (Hans. OLG Bremen, Beschluss vom 23.02.2017, Az.: 1 W 9/17, unveröffentlicht; Hans. OLG Bremen, Beschluss vom 12.01.2018, Az.: 1 W 49/17; Rz. 9, juris; OLG Celle, Beschluss vom 23.02.2015, 2 W 37/15, Rz. 9; Korintenberg/Gläser GNotKG, 19 Auflage, § 29 Rn. 1-37).

    Die Auftragserteilung braucht aber weder schriftlich noch durch ausdrückliche Erklärung zu geschehen, sondern kann auch durch schlüssige Handlung erfolgen (Hans. OLG Bremen, Beschluss vom 12.01.2018, Az.: 1 W 49/17; Rz. 9, juris; OLG Celle, Beschluss vom 23.02.2015, 2 W 37/15, Rz. 9; OLG Köln, JurBüro 1997, 604; Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, GNotKG § 29 Rn. 14, beck-online).

  • LG Bremen, 20.09.2019 - 4 T 369/18

    Handelsregisteranmeldungen verschiedener Kommanditisten - Notarkosten

    Auftraggeber ist im Wesentlichen derjenige, welcher dem Notar durch Wort oder Schrift zu erkennen gegeben hat, dass in seinem Interesse eine bestimmte Beurkundung bzw. Entwurfserstellung vorgenommen werden soll (Hans. OLG Bremen, Beschluss vom 23.02.2017, Az.: 1 W 9/17, unveröffentlicht; Hans. OLG Bremen, Beschluss vom 12.01.2018, Az.: 1 W 49/17; Rz. 9, juris; OLG Celle, Beschluss vom 23.02.2015, 2 W 37/15, Rz. 9; Korintenberg/Gläser GNotKG, 19 Auflage, § 29 Rn. 1-37).

    Die Auftragserteilung braucht aber weder schriftlich noch durch ausdrückliche Erklärung zu geschehen, sondern kann auch durch schlüssige Handlung erfolgen (Hans. OLG Bremen, Beschluss vom 12.01.2018, Az.: 1 W 49/17; Rz. 9, juris; OLG Celle, Beschluss vom 23.02.2015, 2 W 37/15, Rz. 9; OLG Köln, JurBüro 1997, 604; Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, GNotKG § 29 Rn. 14, beck-online).

  • LG Bremen, 29.10.2018 - 4 T 240/18

    Anforderung eines Vertragsentwurfes durch einen Makler - Auftraggeber § 29 Nr. 1

    Auftraggeber ist im Wesentlichen derjenige, welcher dem Notar durch Wort oder Schrift zu erkennen gegeben hat, dass in seinem Interesse eine bestimmte Beurkundung bzw. Entwurfserstellung vorgenommen werden soll (Hans. OLG Bremen, Beschluss vom 23.02.2017, Az.: 1 W 9/17, unveröffentlicht; Hans. OLG Bremen, Beschluss vom 12.01.2018, Az.: 1 W 49/17; Rz. 9, juris; OLG Celle, Beschluss vom 23.02.2015, 2 W 37/15, Rz. 9; Korintenberg/Gläser GNotKG, 19 Auflage, § 29 Rn. 1-37).

    Die Auftragserteilung braucht aber weder schriftlich noch durch ausdrückliche Erklärung zu geschehen, sondern kann auch durch schlüssige Handlung erfolgen (Hans. OLG Bremen, Beschluss vom 12.01.2018, Az.: 1 W 49/17; Rz. 9, juris; OLG Celle, Beschluss vom 23.02.2015, 2 W 37/15, Rz. 9; OLG Köln, JurBüro 1997, 604; Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, GNotKG § 29 Rn. 14, beck-online).

  • LG Bremen, 30.03.2020 - 4 T 212/19

    Übersendung Kaufvertragsentwurf an Gegenseite ohne Rücksprache mit

  • LG Bremen, 15.09.2022 - 4 OH 50/20

    Haftung für die Erstellung eines notariellen Kaufvertragsentwurfs

  • LG Bremen, 15.09.2022 - 4 OH 30/21

    Beauftragung und Genehmigung einer notariellen Beratung

  • LG Krefeld, 26.07.2018 - 7 OH 5/18

    Zahlungsanspruch eines Notars auf Gebühren für die vorzeitige Beendigung des

  • LG Rostock, 31.03.2022 - 10 OH 5/19

    Verjährung Notarkosten - Neubeginn der Verjährung

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