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   OLG Celle, 23.04.1999 - 18 UF 26/99   

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https://dejure.org/1999,4035
OLG Celle, 23.04.1999 - 18 UF 26/99 (https://dejure.org/1999,4035)
OLG Celle, Entscheidung vom 23.04.1999 - 18 UF 26/99 (https://dejure.org/1999,4035)
OLG Celle, Entscheidung vom 23. April 1999 - 18 UF 26/99 (https://dejure.org/1999,4035)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 1618 BGB; § 1757 Abs. 4 BGB; § 19 FGG; § 3 Nr. 2a RPflG
    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschwerde; Anforderungen an die Einbenennung eines Kindes in den neuen Ehenamen des sorgeberechtigten Elternteils ; Voraussetzungen für die Ersetzung der Zustimmung des Kindesvaters zu einer Einbenennung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschwerde; Anforderungen an die Einbenennung eines Kindes in den neuen Ehenamen des sorgeberechtigten Elternteils ; Voraussetzungen für die Ersetzung der Zustimmung des Kindesvaters zu einer Einbenennung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1999, 1377
 
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Wird zitiert von ... (15)

  • OLG Köln, 07.08.2002 - 4 UF 73/02

    Erforderlichkeit der Einbenennung

    Zutreffend und in Übereinstimmung mit der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Köln [14. ZS] FamRZ 1999, 734, 735; [25. ZS] KindPrax 199, 170; FamRZ 2002, 637; OLG Hamm FamRZ 1999, 736; FamRZ 1999, 1380, 1381; OLG Celle FamRZ 1999, 1374, 1375; FamRZ 1999, 1377; OLG Dresden FamRZ 1999, 1378; OLG Stuttgart FamRZ 1999, 1375, 1376; OLG Oldenburg FamRZ 1999, 1381; OLG Koblenz FamRZ 2000, 690; Senat, Beschluß vom 24. August 2001 - 4 UF 137/01 -, unveröffentl.), die der Bundesgerichtshof nunmehr mit Beschluß vom 24. Oktober 2001 (XII ZB 88/99; FamRZ 2002, 94) bestätigt hat, ist das Familiengericht davon ausgegangen, daß die Neufassung von § 1618 BGB durch Art. 1 Nr. 7 KindRG, mit der die bisherige Formulierung (dem Kindeswohl dienlich") durch "für das Kindeswohl erforderlich" ersetzt worden ist, eine vom Gesetzgeber bewußt vorgenommene Verschärfung der Voraussetzungen für die Ersetzung der Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils darstellt und sie dem ausdrücklichen Zweck dient, die Bindung des Kindes an diesen Elternteil zu unterstreichen (vgl. BGH aaO).

    Im Hinblick darauf, daß die begehrte Einbenennung hier schon aus anderen Gründen scheitert, läßt der Senat auch dahin stehen, ob die bei Einleitung des Verfahrens mit Schreiben des Standesbeamten der Stadt H. vom 12. Oktober 1999 vorgelegten Unterlagen den formellen Anforderungen der § 1618 Satz 5 und 6, § 1617 c BGB genügen und ob die in der angefochtenen Entscheidung sowie in einem Aktenvermerk vom 15. Oktober 1999 (Bl. 23 d. A.) wiedergegebene Ansicht des zuständigen Standesbeamten, er könne "Beurkundungen" von Erklärungen des Kindes sowie der Kindesmutter und des neuen Ehegatten erst im Rahmen der Beurkundung der Namensänderung selbst vornehmen, mit den vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen vereinbar ist (vgl. dazu OLG Celle FamRZ 1999, 1377; OLG Brandenburg FamRZ 2002, 1059, wonach es sich bei den geforderten öffentlichen Beglaubigungen um formelle Voraussetzungen handelt, die sämtlich erfüllt sein müssen, bevor die Prüfung der Erforderlichkeit der Einbenennung überhaupt in Betracht kommt; vgl. auch schon OLG Köln FamRZ 1999, 735, 736).

  • OLG Köln, 23.01.2006 - 4 UF 183/05

    Zu den Einbenennungsvoraussetzungen nach § 1618 BGB

    Zutreffend und in Übereinstimmung mit der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Köln [14. ZS] FamRZ 1999, 734, 735; [25. ZS] KindPrax 199, 170; FamRZ 2002, 637; OLG Hamm FamRZ 1999, 736; FamRZ 1999, 1380, 1381; OLG Celle FamRZ 1999, 1374, 1375; FamRZ 1999, 1377; OLG Dresden FamRZ 1999, 1378; OLG Stuttgart FamRZ 1999, 1375, 1376; OLG Oldenburg FamRZ 1999, 1381; OLG Koblenz FamRZ 2000, 690; Senat, OLGR Köln 2003, 10, Leitsatz veröffentlicht FamRZ 2003, 1411), die der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 24. Oktober 2001 (FamRZ 2002, 94) bestätigt hat, ist das Familiengericht davon ausgegangen, dass die Neufassung von § 1618 BGB durch Art. 1 Nr. 7 KindRG, mit der die bisherige Formulierung ("dem Kindeswohl dienlich") durch "für das Kindeswohl erforderlich" ersetzt worden ist, eine vom Gesetzgeber bewusst vorgenommene Verschärfung der Voraussetzungen für die Ersetzung der Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils darstellt und sie dem ausdrücklichen Zweck dient, die Bindung des Kindes an diesen Elternteil zu unterstreichen (vgl. BGH a.a.O.).
  • OLG Brandenburg, 10.06.2009 - 9 UF 110/08

    Einbenennung: Erforderlichkeit der Namensänderung unter Berücksichtigung des

    Zutreffend und in Übereinstimmung mit der einhelligen - vom erkennenden Senat geteilten - Rechtsprechung (vgl. nur OLG Köln FamRZ 1999, 734; 2006, 1872 (LS.); OLG Hamm FamRZ 1999, 1380; 2008, 2148; OLG Celle FamRZ 1999, 1377; OLG Stuttgart FamRZ 1999, 1375; OLG Koblenz FamRZ 2000, 690; OLG Bremen FamRZ 2001, 858; OLG Bamberg FamRZ 2008, 2148; OLG Dresden FamRZ 1999, 1378; OLG Rostock MDR 2007, 592; KGR 2001, 258; OLG Brandenburg - 2. Familiensenat - FamRZ 2002, 1058; erkennender Senat, JAmt 2003, 194, und Beschluss vom 22. Dezember 2008, Az. 9 UF 123/08), die der Bundesgerichtshof wiederholt bestätigt hat (FamRZ 2002, 94 und 1331; 2005, 889), ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die Neufassung von § 1618 BGB durch Art. 1 Nr. 7 KindRG, mit dem die bisherige Formulierung ("dem Kindeswohl dienlich") durch "für das Kindeswohl erforderlich" ersetzt worden ist, eine vom Gesetzgeber bewusst vorgenommene Verschärfung der Voraussetzungen für die Ersetzung der Einwilligung des anderen (leiblichen) Elternteils darstellt und damit dem ausdrücklichen Zweck dient, die Bindung des Kindes an diesen Elternteil zu unterstreichen (BT-Drucks. 13/8511, S. 73 f.).
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