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   OLG Celle, 23.09.2010 - 8 U 180/09   

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OLG Celle, 23.09.2010 - 8 U 180/09 (https://dejure.org/2010,2306)
OLG Celle, Entscheidung vom 23.09.2010 - 8 U 180/09 (https://dejure.org/2010,2306)
OLG Celle, Entscheidung vom 23. September 2010 - 8 U 180/09 (https://dejure.org/2010,2306)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de

    Berufshaftpflichtversicherung: Einbeziehung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen nach dem AGBG; mehrere Versicherungsfälle pro Bauvorhaben in der Berufshaftpflichtversicherung der Architekten

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Anforderungen an die Einbeziehung Allgemeiner Versicherungsbedingungen; Begriff des Versicherungsfalls in der Berufshaftpflichtversicherung eines Architekten

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Einbeziehung Allgemeiner Versicherungsbedingungen; Begriff des Versicherungsfalls in der Berufshaftpflichtversicherung eines Architekten

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    AGBG § 23 Abs. 3
    Bei einem einheitlichen Bauvorhaben gibt es keinen Anlass, regelmäßig nur einen Versicherungsfall anzunehmen

  • streifler.de (Kurzinformation und Volltext)

    Architektenhaftpflicht: Mehrere Haftpflichtfälle in einem Bauvorhaben

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AGBG § 23 Abs. 3
    Anforderungen an die Einbeziehung Allgemeiner Versicherungsbedingungen; Begriff des Versicherungsfalls in der Berufshaftpflichtversicherung eines Architekten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Pro Bauvorhaben mehrere Versicherungsfälle möglich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Kein Einbezug von AVB nach § 23 Abs. 3 AGBG ohne Nachweis der Genehmigung der Aufsichtsbehörde für die konkret verwendeten AVB

  • baunetz.de (Kurzinformation)

    Berufshaftpflichtversicherung: Ist bei einem einheitlichen Bauvorhaben von nur einem Versicherungsfall auszugehen?

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Versicherer muss Genehmigung seiner Bedingungen durch das BVA nachweisen! (IBR 2010, 1373)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Architektenhaftpflicht: Wie viele Versicherungsfälle gibt es pro Bauvorhaben? (IBR 2011, 56)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZBau 2011, 172
  • VersR 2011, 1001
  • BauR 2011, 150
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • LG Potsdam, 15.06.2005 - 5 O 156/04
    Auszug aus OLG Celle, 23.09.2010 - 8 U 180/09
    Der Kläger erhob mit Schriftsatz vom 19. September 1997 vor dem Landgericht Lüneburg (Beiakten 5 O 156/04, ursprünglich 8 O 374/97) gegen die mit dem Trockenausbau beauftragte R. GmbH und den Architekten S. Klage auf Kostenvorschuss bzw. auf Zahlung von Schadensersatz wegen Mängeln bei der Ausführung bzw. mangelhafter Objektüberwachung hinsichtlich der Dach- und Trockenbauarbeiten auf Zahlung von 169.395,00 DM.

    Soweit die Klage auch gegen die Firma R. wegen der Trockenbauarbeiten gerichtet war, endete der Rechtsstreit mit einem Vergleich, der in der mündlichen Verhandlung vom 30. April 2003 geschlossen wurde, und worin sich die Firma R. verpflichtete, an den Kläger zur Abgeltung sämtlicher wechselseitigen Ansprüche einen Betrag von 18.750,00 EUR zu zahlen (Beiakten 5 O 156/04 Landgericht Lüneburg, Bl. 586).

    Mit Schriftsatz vom 10. Mai 2004 nahm der Insolvenzverwalter über das Vermögen des Architekten S. den Rechtsstreit auf und verkündete der Beklagten den Streit (Beiakten 5 O 156/04 Landgericht Lüneburg, Bl. 592); diese sei die Haftpflichtversicherung des Schuldners und außergerichtlich nicht bereit gewesen, für den Schuldner im Unterliegensfalle einzutreten.

    Architekt St. ein schriftliches Gutachten (Beiakten 5 O 156/04 Landgericht Lüneburg, Bl. 886 ff.).

    Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens mit Beschluss des Amtsgerichts Schwarzenbeck vom 24. Januar 2007 (Beiakten 5 O 156/04 Landgericht Lüneburg, Bl. 961) und Zahlung in Höhe von 12.600,00 EUR am 15. Mai 2006 stellte der Kläger im Verfahren vor dem Landgericht Lüneburg unter dem 23. Oktober 2007 einen neuen Antrag (ebenda, Bl. 969), nämlich auf Zahlung von 118.258,08 EUR.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze samt Anlagen, die beigezogenen Akten 8 OH 16/96, 8 OH 18/06 und 5 O 156/04, je Landgericht Lüneburg, das angefochtene Urteil, die Protokolle der mündlichen Verhandlungen und die (Hinweis-)Beschlüsse des Senats vom 18. März und vom 8. April 2010 verwiesen.

    Architekt St. ein schriftliches Gutachten (Beiakten 5 O 156/04 Landgericht Lüneburg, Bl. 886 ff.).

    Auf dessen Unterlagen und v. a. auf die Rechnung der die Sanierungsarbeiten durchführenden Firma H. GmbH stützt sich im Wesentlichen das Gutachten St. Die Schlussrechnung dieser Firma endet mit einem Gesamtrechnungsbetrag von 137.007,57 EUR (Beiakten 5 O 156/04 Landgericht Lüneburg, Bl. 902).

    Klagweise in Anspruch genommen hat er in dem Rechtsstreit 5 O 156/04 Landgericht Lüneburg auch den Trockenbauer, u. a. mit der Begründung aus der Klagschrift, bei den Dachschrägen fehlten unterhalb der Dämmschicht die Diffusionsbremse und die Luftsperre, so dass die Wärmedämmung mangelhaft sei.

    Der Kläger selbst hat zwar die Auffassung vertreten, die Pflichtverletzungen des Architekten lägen vorliegend vorwiegend im Bereich der Bauaufsicht (Antragsschriftsatz in 8 OH 16/96 Landgericht Lüneburg, S. 4, sowie S. 7 der Klagschrift in 8 O 374/97/5 O 156/04).

  • BGH, 09.04.1986 - IVa ZR 233/84

    Überprüfbarkeit von allgemeinen Geschäftsbedingungen in Versicherungsverträgen -

    Auszug aus OLG Celle, 23.09.2010 - 8 U 180/09
    Der BGH hat entschieden, dass sogar eine möglicherweise erst nach Abschluss des Versicherungsvertrags erteilte Genehmigung - Genehmigungsfähigkeit lag damit bei Vertragsschluss also vor - nicht genügt (VersR 1986, 672).

    Dass der Architekt bereits bei Unterzeichnung des Versicherungsantrags Gelegenheit hatte, von den AVB Kenntnis zu nehmen (vgl. BGH, VersR 1986, 672), behauptet auch die Beklagte nicht.

  • OLG Celle, 23.05.2000 - 16 U 182/99

    Vorbringen nach Schluss der Verhandlung; Schadensersatz ; Pflichtverletzung;

    Auszug aus OLG Celle, 23.09.2010 - 8 U 180/09
    Danach betreffen die erbrachten Leistungen der Beklagten ganz überwiegend Ansprüche des Klägers gegen den Architekten S. in einer Angelegenheit betreffend die Gewerke Fenster und Heizkörperverkleidungen der Tischlerei H. (8 O 474/97 Landgericht Lüneburg / 16 U 182/99 OLG Celle), freilich mit Ausnahme von 12.600 EUR (Bl. 368, 372 d. A.).

    b) Die Gewerke Fenster und Heizkörperverkleidungen der Tischlerei H. (8 O 474/97 Landgericht Lüneburg / 16 U 182/99 OLG Celle, Anlage K 16) stehen mit dem bisher erörterten Sachverhalt in keinem inneren Zusammenhang.

  • BGH, 12.02.1992 - VIII ZR 84/91

    AGB im kaufmännischen Verkehr

    Auszug aus OLG Celle, 23.09.2010 - 8 U 180/09
    In dem Versicherungsschein wird zwar auf die hier in Rede stehenden AVB, die "H..." hingewiesen, aber das war nicht mehr "bei Vertragsabschluss" i. S. v. § 2 AGB-Gesetz (s. a. BGH, NJW 1992, 1232, unter II. 2. a).
  • LG Freiburg, 02.02.1990 - 5 O 605/89

    Einbeziehung der AVBR in den Versicherungsvertrag L

    Auszug aus OLG Celle, 23.09.2010 - 8 U 180/09
    Angesichts der durch die Genehmigung vermittelten "Angemessenheitsgewähr" und des allgemein vorhandenen Wissens um die Verwendung von AVB führte der widerspruchslose Abschluss des Versicherungsvertrages ohne weiteres zum Einverständnis mit den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses verwendeten AVB (vgl. nur OLG Celle, RuS 1985, 201; OLG Düsseldorf, VersR 1996, 749; LG Freiburg, 5 O 605/89; Urteil vom 2. Februar 1990, zit. nach juris).
  • OLG Düsseldorf, 27.09.1994 - 4 U 166/93

    Versicherungsschein; Versicherungsvertrag; AVB; Hotel; Beaufsichtigung;

    Auszug aus OLG Celle, 23.09.2010 - 8 U 180/09
    Angesichts der durch die Genehmigung vermittelten "Angemessenheitsgewähr" und des allgemein vorhandenen Wissens um die Verwendung von AVB führte der widerspruchslose Abschluss des Versicherungsvertrages ohne weiteres zum Einverständnis mit den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses verwendeten AVB (vgl. nur OLG Celle, RuS 1985, 201; OLG Düsseldorf, VersR 1996, 749; LG Freiburg, 5 O 605/89; Urteil vom 2. Februar 1990, zit. nach juris).
  • OLG Hamm, 17.12.1975 - 20 U 8/75
    Auszug aus OLG Celle, 23.09.2010 - 8 U 180/09
    In diesem Sinne, dass nämlich für ein einzelnes Bauvorhaben die Versicherungssumme nur einmal zur Verfügung steht, ist auch I. 3. BBR Al in der Vergangenheit verstanden worden (s. OLG Hamm, VersR 1978, 52; Neuenfeld, VersR 1981, 608, 611).
  • OLG Köln, 22.11.1979 - 5 U 70/78
    Auszug aus OLG Celle, 23.09.2010 - 8 U 180/09
    Eine differenzierende Ansicht hat demgegenüber das OLG Köln vertreten, freilich ebenfalls in einer älteren Entscheidung (VersR 1980, 521).
  • OLG Celle, 29.03.1985 - 8 U 142/84
    Auszug aus OLG Celle, 23.09.2010 - 8 U 180/09
    Angesichts der durch die Genehmigung vermittelten "Angemessenheitsgewähr" und des allgemein vorhandenen Wissens um die Verwendung von AVB führte der widerspruchslose Abschluss des Versicherungsvertrages ohne weiteres zum Einverständnis mit den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses verwendeten AVB (vgl. nur OLG Celle, RuS 1985, 201; OLG Düsseldorf, VersR 1996, 749; LG Freiburg, 5 O 605/89; Urteil vom 2. Februar 1990, zit. nach juris).
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