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   OLG Celle, 23.10.2017 - 3 Ws 483/17 (MVollz)   

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https://dejure.org/2017,52100
OLG Celle, 23.10.2017 - 3 Ws 483/17 (MVollz) (https://dejure.org/2017,52100)
OLG Celle, Entscheidung vom 23.10.2017 - 3 Ws 483/17 (MVollz) (https://dejure.org/2017,52100)
OLG Celle, Entscheidung vom 23. Oktober 2017 - 3 Ws 483/17 (MVollz) (https://dejure.org/2017,52100)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    SichVVollzG ND § 81 Abs. 1; JVollzG ND § 77
    Kein Anspruch auf Anwesenheit bei Durchsuchung des Wohnbereichs der Sicherungsverwahrten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kein Anspruch auf Anwesenheit bei Durchsuchung des Wohnbereichs der Sicherungsverwahrten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SichVVollzG ND § 81 Abs. 1; JVollzG ND § 77
    Kein Anwesenheitsrecht des Sicherungsverwahrten bei Durchsuchung seines Wohnbereichs

  • rechtsportal.de

    SichVVollzG ND § 81 Abs. 1; JVollzG ND § 77
    Kein Anspruch auf Anwesenheit bei Durchsuchung des Wohnbereichs der Sicherungsverwahrten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kein Anwesenheitsrecht des Sicherungsverwahrten bei Durchsuchung seines Wohnbereichs

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Hamm, 15.12.2009 - 1 Vollz (Ws) 757/09

    Rechtmäßigkeit der Wegnahme von Unterschriftenlisten für eine Petition aus einem

    Auszug aus OLG Celle, 23.10.2017 - 3 Ws 483/17
    Das hierfür gemäß § 115 Abs. 3 StVollzG erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich unter dem Gesichtspunkt einer sich konkret abzeichnenden Wiederholungsgefahr (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 15. Dezember 2009 - 1 Vollz (Ws) 757/09 - juris, Rn. 21), da die Antragsgegnerin derartige Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit in der Anstalt regelmäßig durchführt und damit zu rechnen ist, dass auch der Antragsteller hiervon noch wiederholt betroffen sein wird .

    Für Strafgefangene ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass diesen grundsätzlich kein Anspruch auf Anwesenheit bei einer Haftraumkontrolle zusteht(OLG Hamm, Beschluss vom 15. Dezember 2009 - 1 Vollz (Ws) 757/09 - juris, Rn. 41; OLG Frankfurt, Beschluss vom 7. Juni 1979 - 3 Ws 390/79 -, juris).

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus OLG Celle, 23.10.2017 - 3 Ws 483/17
    Auch das sogenannte Abstandsgebot, welches gebietet, dass die Gestaltung des äußeren Vollzugsrahmens dem spezialpräventiven Charakter der Sicherungsverwahrung Rechnung zu tragen hat und einen deutlichen Abstand zum regulären Strafvollzug erkennen lassen muss (BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2333/08 - juris, Rn. 115), gebietet es ebenfalls nicht, dem Sicherungsverwahrten anders als dem Strafgefangenen ein Anwesenheitsrecht bei der Durchsuchung seines Unterkunftsbereichs zuzubilligen.

    Diese Vorschrift entspricht bis auf wenige redaktionelle Änderungen § 77 NJVollzG, welcher die Durchsuchung der Hafträume von Strafgefangenen regelt, und begrenzt die Befugnisse der Vollzugsanstalten entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach eine Beschränkung der Freiheit eines Sicherungsverwahrten nur aus Sicherheitsgründen zulässig ist (vgl. BVerfG v. 4. Mai 2011 - 2 BvR 2365/09, NJW 2011, 1931).

  • OLG Celle, 24.09.2015 - 1 Ws 452/15

    Anstalt; Datenträger; Gefährdung; Haftraumausstattung; Sicherheit;

    Auszug aus OLG Celle, 23.10.2017 - 3 Ws 483/17
    Ausreichend ist grundsätzlich eine allgemeine Ausgestaltung der Sicherungsverwahrung in deutlichem Abstand zum Strafvollzug, die sich insbesondere auf die Kernbereiche Behandlung, Betreuung und Motivation erstreckt (vgl. OLG Celle, 1. Strafsenat, Beschluss vom 24. September 2015 - 1 Ws 452/15 (MVollz), 1 Ws 453/15 (MVollz) - juris, Rn. 3).
  • KG, 23.05.2003 - 5 Ws 99/03

    Strafvollzug: Durchsuchung von Unterlagen des Gefangenen und deren Entfernung aus

    Auszug aus OLG Celle, 23.10.2017 - 3 Ws 483/17
    Dessen Ermessensentscheidung muss dabei die Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung in der Anstalt zum Ziel haben, der Gefangene hat lediglich ein Recht auf fehlerfreien Ermessensgebrauch der Anstaltsbediensteten (vgl. KG Beschluss vom 23. Mai 2003 - 5 Ws 99/03 Vollz - juris, Rn. 9 und 12).
  • OLG Koblenz, 30.03.1990 - 2 Vollz (Ws) 11/90
    Auszug aus OLG Celle, 23.10.2017 - 3 Ws 483/17
    Bei den dem Tatbestandsmerkmal der "Sicherheit der Anstalt" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, deren Auslegung und Anwendung durch die Vollzugsbehörde der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (vgl. grundsätzlich hierzu OLG Hamm NStZ 1990, 151; OLG Koblenz NStZ 1990, 360; Böhm/Laubenthal in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG 5. Aufl. § 19 Rn. 5 m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 07.06.1979 - 3 Ws 390/79
    Auszug aus OLG Celle, 23.10.2017 - 3 Ws 483/17
    Für Strafgefangene ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass diesen grundsätzlich kein Anspruch auf Anwesenheit bei einer Haftraumkontrolle zusteht(OLG Hamm, Beschluss vom 15. Dezember 2009 - 1 Vollz (Ws) 757/09 - juris, Rn. 41; OLG Frankfurt, Beschluss vom 7. Juni 1979 - 3 Ws 390/79 -, juris).
  • BVerfG, 30.05.1996 - 2 BvR 727/94

    Betreten von Hafträumen ohne vorheriges Anklopfen

    Auszug aus OLG Celle, 23.10.2017 - 3 Ws 483/17
    Auf den verfassungsrechtlich verbürgten Schutz der Wohnung nach Art. 13 Abs. 1 GG kann der Strafgefangene sich nicht berufen, da es sich bei seinem Haftraum nicht um seine "Wohnung" handelt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. Mai 1996 - 2 BvR 727/94 - juris, Rn. 13).
  • OLG Celle, 08.02.1990 - 1 Ws 423/89
    Auszug aus OLG Celle, 23.10.2017 - 3 Ws 483/17
    Eine entsprechende Anwendung des § 106 Abs. 1 S. 1 StPO scheidet hier aus, weil ein Gefangener anders als der Wohnungsinhaber nicht "Inhaber" seines Haftraums ist (vgl.OLG Celle, 1. Strafsenat, Beschluss vom 8. Februar 1990 - 1 Ws 423/89 (StrVollz) - juris, Rn. 11; Feest/Köhne, in: Feest/Lesting, StVollzG, 6. Auflage, § 84, Rn. 3).
  • OLG Celle, 14.10.2015 - 2 VAs 9/15

    Überprüfung der Entscheidung des Gerichts über die Versagung der gerichtlichen

    Auszug aus OLG Celle, 23.10.2017 - 3 Ws 483/17
    Hierzu gehört die Überprüfung, ob überhaupt ein Ermessen ausgeübt wurde (Ermessensausfall) und ob die Grenzen des Ermessens eingehalten wurden (OLG Celle, Beschluss vom 14. Oktober 2015 - 2 VAs 9/15 - juris, Rn. 16).
  • BayObLG, 30.10.2023 - 203 StObWs 407/23

    Strafgefangener, Strafvollstreckungskammer, Entscheidung des

    a) Nachdem es sich beim Haftraum nicht um die Wohnung des Strafgefangenen i.S.v. Art. 13 GG handelt, kann sich dieser nicht auf den verfassungsrechtlich verbürgten Schutz des Art. 13 GG berufen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 30.05.1996, 2 BvR 727/94, juris, Rn. 13; OLG Celle, Beschluss vom 23.10.2017, 3 Ws 483/17 (MVollzG), juris, Rn. 15; KG Berlin, Beschluss vom 23.05.2003, 5 Ws 99/03 Vollz, juris, Rn. 9).

    Die zu treffende Ermessensentscheidung muss dabei die Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung in der Anstalt zum Ziel haben, der Gefangene hat lediglich ein Recht auf fehlerfreien Ermessensgebrauch der Anstaltsbediensteten (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 23.10.2017, 3 Ws 483/17 (MVollzG), juris, Rn. 15; KG Berlin, Beschluss vom 23.05.2003, 5 Ws 99/03 Vollz, juris, Rn. 9 und 12; OLG Nürnberg, Beschluss vom 24.10.1996, Ws 753/96, juris, Rn. 16).

    Hierzu ist nahezu einhellige Meinung, dass der Strafgefangene kein Recht darauf hat, während der Durchsuchung seines Haftraumes anwesend zu sein (OLG Celle, Beschluss vom 23.10.2017, 3 Ws 483/17 (MVollzG), juris, Rn. 15; KG Berlin, Beschluss vom 23.05.2003, 5 Ws 99/03 Vollz, juris, Rn. 9 und 12; OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.06.1979, 3 Ws 390/79 = MDR 1980, 80; Arloth in: Arloth/Krä, StVollzG, 5. Aufl., BayStVollzG Art. 91 Rn. 1 i.V.m. § 84 StVollzG Rn. 3; Brockhaus in: BeckOK, Strafvollzug Bund, 24. Ed. 01.08.2023, § 84 Rn. 29; Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl., Teil M, Rn. 42; Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetze, 7. Aufl., 11. Kapitel, Abschnitt D Rn. 6).

    Der Strafgefangene hat allerdings - im Anschluss an die obigen Ausführungen unter a) - einen auf dem Grundsatz des Willkürverbots und der Verhältnismäßigkeit beruhenden Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen von ihm gestellten Antrag auf Anwesenheit (OLG Celle, Beschluss vom 23.10.2017, 3 Ws 483/17 (MVollzG), juris, Rn. 15; KG Berlin, Beschluss vom 23.05.2003, 5 Ws 99/03 Vollz, juris, Rn. 12).

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