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   OLG Celle, 24.03.2009 - 322 SsBs 289/08   

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OLG Celle, 24.03.2009 - 322 SsBs 289/08 (https://dejure.org/2009,6944)
OLG Celle, Entscheidung vom 24.03.2009 - 322 SsBs 289/08 (https://dejure.org/2009,6944)
OLG Celle, Entscheidung vom 24. März 2009 - 322 SsBs 289/08 (https://dejure.org/2009,6944)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Rauchverbot in Gaststätten: Verfassungsmäßigkeit des an den Gaststättenbetreiber gerichteten Gebots zum Ergreifen von Maßnahmen gegen die Missachtung des Rauchverbots; Begriff des "vollständig umschlossenen Nebenraums", gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss des ...

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Art. 3 Abs. 1 GG; Art. 12 Abs. 1 GG; § 9 Abs. 1 Nr. 1 OWiG; § 1 Abs. 1 Nr. 10 Nds.NiRSG; § 2 Abs. 2 Nds.NiRSG
    Verfassungsmäßigkeit des Rauchverbots in Niedersachsen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verfassungsmäßigkeit des Rauchverbots in Niedersachsen

  • Judicialis

    GG Art 3 Abs. 1; ; GG Art 12 Abs. 1; ; OWiG § 9 Abs. 1 Nr. 1; ; Nds.NiRSG § 1 Abs. 1 Nr. 10; ; Nds.NiRSG § 2 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des Rauchverbots in Niedersachsen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2009, 290 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07

    Rauchverbot in Gaststätten

    Auszug aus OLG Celle, 24.03.2009 - 322 SsBs 289/08
    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07 u.a. (NJW 2008, 24092422) zu der Frage einer Verfassungsmäßigkeit der Nichtraucherschutzgesetze der Länder Baden-Württemberg und Berlin ausgeführt, dass das in den entsprechenden Gesetzen statuierte Rauchverbot anhand des Grundrechts der Berufsfreiheit in Art. 12 Abs. 1 GG zu prüfen ist (BVerfG, NJW 2008, 2409, 2410 Abs. 92).

    Der Schutzbereich dieses Grundrechts erstreckt sich u.a. auch auf das Recht, Art und Qualität der am Markt angebotenen Güter und Leistungen selbst festzulegen (BVerfGE 106, 275, 299. BVerfG, NJW 2008, 2409, 2410 Abs. 92).

    Eingriffe in dieses Grundrecht von Gastwirten, wie sie Rauchverbote in Gaststätten wegen des (mittelbaren) Ausschlusses der Bedienung von Rauchern darstellen, sind nur dann verfassungsrechtlich zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, die durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist (BVerfGE 94, 372, 390. BVerfGE 101, 331, 347. BVerfG, NJW 2008, 2409, 2411 Abs. 95).

    Im Hinblick auf den hohen Stellenwert des Lebens und der Gesundheit von Menschen hat das Bundesverfassungsgericht - in nicht tragenden Ausführungen - selbst ein striktes, keine Ausnahmetatbestände vorsehendes Rauchverbot in Gaststätten als mit dem Grundgesetz vereinbar bewertet (BVerfG, NJW 2008, 2409, 2412 Abs. 122) und die Schaffung von Ausnahmetatbeständen, wie sie die verfahrensgegenständlichen Landesgesetze enthielten, als von Verfassung wegen nicht geboten erachtet (BVerfG, NJW 2008, 2409, 2415 Abs. 134).

    Aus der Verknüpfung des Grundrechts der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V. mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG hat das Verfassungsgericht aber für den Fall, dass der Gesetzgeber Ausnahmen vom Rauchverbot in Gaststätten zulässt, diese Ausnahmen nur dann für verfassungsrechtlich zulässig erklärt, wenn sie sich nicht als gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss darstellen (BVerfG, NJW 2008, 2409, 2418 Abs. 150 und 151).

    Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes ist dann gegeben, wenn der Gesetzgeber bei Regelungen, die Personengruppen betreffen, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (stdg. Rspr. BVerfGE 102, 41, 54. BVerfGE 107, 133, 141. BVerfG, NJW 2008, 2409, 2417 Abs. 150).

    Der dem Gesetzgeber zur Verfügung stehende Gestaltungsspielraum ist deshalb umso enger, je stärker sich die Ungleichbehandlung - auch die mittelbare Ungleichbehandlung - auf die Ausübung u.a. der durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten Berufsfreiheit auswirkt (BVerfGE 92, 53, 69. BVerfG, NJW 2008, 2409, 2417 f. Abs. 150).

    Anhand dieses Prüfungsmaßstabs hat das Bundesverfassungsgericht in dem genannten Urteil das Fehlen von Ausnahmetatbeständen für - vereinfacht formuliert - Einraumgaststätten als gleichheitswidrigen Begünstigungsausschluss bewertet (BVerfG NJW 2008, 2409, 2418 ff. Abs. 154 ff.).

    Um einen gleichheitswidrigen Begünstigungsausschluss zu vermeiden, hat das Bundesverfassungsgericht - bei Festhalten der Landesgesetze an Ausnahmen vom Rauchverbot in Gaststätten - eine Freistellung der Kleingastronomie vom Rauchverbot für geboten erachtet (BVerfG, NJW 2008, 2409, 2419 Abs. 164).

    Bei der Regelung der Voraussetzungen eines Ausnahmetatbestandes zugunsten der Kleingastronomie hat das Gericht den Landesgesetzgebern zugestanden, typisierende Regelungen vorzusehen (BVerfG, NJW 2008, 2409, 2419 Abs. 165. siehe auch BVerfGE 111, 115, 137).

    Nach den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen handelt es sich bei der Gaststätte nicht um einen Betrieb der überwiegend getränkeorientierten Kleingastronomie, für den der niedersächsische Landesgesetzgeber mittlerweile eine Ausnahmeregelung in § 2 Abs. 3 Nds.NiRSG nach Maßgabe der vom Bundesverfassungsgericht für die Länder Baden-Württemberg und Berlin statuierten Übergangsvorschriften (siehe BVerfG, NJW 2008, 2409, 2419 f. Abs. 167) getroffen hat.

    Jedenfalls handelt es sich um eine singuläre Konstellation, bei der es sich nicht um die "Ordnung von Massenvorgängen" (vgl. BVerfG, NJW 2008, 2409, 2419 Abs. 165) handelt und die sich daher auch typisierenden Regelungen entzieht.

    Dagegen hinge - von dem Aspekt des Kinder und Jugendschutzes abgesehen, der durch ein Betretungsverbot (vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 4 Nds.NiRSG und BVerfG, NJW 2008, 2409, 2420 Abs. 168) gewährleistet werden könnte - die Einhaltung der Voraussetzung eines etwaigen Ausnahmetatbestandes in der hier fraglichen Gaststätte von der konkreten Funktionsfähigkeit der gesamten Lüftungsanlage ab.

    Da das im Nds.NiRSG angeordnete Rauchverbot in Gaststätten insgesamt eine geeignete Maßnahme zum Schutz von Gesundheit und Leben von Menschen darstellt (vgl. insoweit BVerfG, NJW 2008, 2409, 2413 f. Abs. 113 ff.), ist auch die Sanktionierung von Verstößen gegen die verfassungsrechtlich zulässig auferlegten Pflichten ein geeignetes Mittel, um den angestrebten Schutzzweck des Gesetzes zu erreichen.

  • BVerfG, 16.08.2001 - 1 BvL 6/01

    Unzulässige Richtervorlage zur Frage der Zuordnung Professorenaufgaben

    Auszug aus OLG Celle, 24.03.2009 - 322 SsBs 289/08
    Im Wege der Auslegung darf einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz nicht ein entgegengesetzter Sinn verliehen werden, der normative Gehalt der auszulegenden Norm nicht grundlegend neu bestimmt oder das gesetzgeberische Ziel nicht in einem wesentlichen Punkt verfehlt werden (siehe BVerfGE 18, 97, 111. BVerfGE 54, 277, 299 f.. BVerfGE 71, 81, 105. BVerfG NVwZ-RR 2002, 117 f.).
  • BVerfG, 14.03.2000 - 1 BvR 284/96

    Kriegsbeschädigtengrundrente

    Auszug aus OLG Celle, 24.03.2009 - 322 SsBs 289/08
    Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes ist dann gegeben, wenn der Gesetzgeber bei Regelungen, die Personengruppen betreffen, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (stdg. Rspr. BVerfGE 102, 41, 54. BVerfGE 107, 133, 141. BVerfG, NJW 2008, 2409, 2417 Abs. 150).
  • BVerfG, 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79

    Ablehnung der Revision

    Auszug aus OLG Celle, 24.03.2009 - 322 SsBs 289/08
    Im Wege der Auslegung darf einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz nicht ein entgegengesetzter Sinn verliehen werden, der normative Gehalt der auszulegenden Norm nicht grundlegend neu bestimmt oder das gesetzgeberische Ziel nicht in einem wesentlichen Punkt verfehlt werden (siehe BVerfGE 18, 97, 111. BVerfGE 54, 277, 299 f.. BVerfGE 71, 81, 105. BVerfG NVwZ-RR 2002, 117 f.).
  • BVerfG, 11.01.1995 - 1 BvR 892/88

    Weihnachtsgeld als Lohnersatzleistung

    Auszug aus OLG Celle, 24.03.2009 - 322 SsBs 289/08
    Der dem Gesetzgeber zur Verfügung stehende Gestaltungsspielraum ist deshalb umso enger, je stärker sich die Ungleichbehandlung - auch die mittelbare Ungleichbehandlung - auf die Ausübung u.a. der durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten Berufsfreiheit auswirkt (BVerfGE 92, 53, 69. BVerfG, NJW 2008, 2409, 2417 f. Abs. 150).
  • BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvL 3/98

    Zur Begrenzung der berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen

    Auszug aus OLG Celle, 24.03.2009 - 322 SsBs 289/08
    Bei der Regelung der Voraussetzungen eines Ausnahmetatbestandes zugunsten der Kleingastronomie hat das Gericht den Landesgesetzgebern zugestanden, typisierende Regelungen vorzusehen (BVerfG, NJW 2008, 2409, 2419 Abs. 165. siehe auch BVerfGE 111, 115, 137).
  • BVerfG, 22.10.1985 - 1 BvL 44/83

    Arbeitnehmerkammern Bremen

    Auszug aus OLG Celle, 24.03.2009 - 322 SsBs 289/08
    Im Wege der Auslegung darf einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz nicht ein entgegengesetzter Sinn verliehen werden, der normative Gehalt der auszulegenden Norm nicht grundlegend neu bestimmt oder das gesetzgeberische Ziel nicht in einem wesentlichen Punkt verfehlt werden (siehe BVerfGE 18, 97, 111. BVerfGE 54, 277, 299 f.. BVerfGE 71, 81, 105. BVerfG NVwZ-RR 2002, 117 f.).
  • BVerfG, 17.12.2002 - 1 BvL 28/95

    Arzneimittelfestbeträge

    Auszug aus OLG Celle, 24.03.2009 - 322 SsBs 289/08
    Der Schutzbereich dieses Grundrechts erstreckt sich u.a. auch auf das Recht, Art und Qualität der am Markt angebotenen Güter und Leistungen selbst festzulegen (BVerfGE 106, 275, 299. BVerfG, NJW 2008, 2409, 2410 Abs. 92).
  • BVerfG, 09.01.1991 - 1 BvR 929/89

    Bundesberggesetz

    Auszug aus OLG Celle, 24.03.2009 - 322 SsBs 289/08
    Eine verfassungskonforme Auslegung kommt dann in Betracht, wenn eine Rechtsvorschrift nach Heranziehung der anerkannten Auslegungskriterien Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Gesetzessystematik und Gesetzeszweck mehrere Deutungen zulässt, von denen aber nur eine mit der Verfassung in Einklang steht (BVerfGE 83, 201, 204. BVerfGE 88, 145, 166. Sachs, GG, Aufl. Einf. Rn. 52 ff m.w.N.).
  • OLG Jena, 01.11.2005 - 1 Ss 222/05

    Allg. Owi

    Auszug aus OLG Celle, 24.03.2009 - 322 SsBs 289/08
    die Handlungspflicht als solche braucht er dagegen nicht zu kennen (vgl. Thüring.OLG v. 1.11.2005 - 1 Ss 222/05 Abs. 25 - zitiert nach juris. siehe auch Bohnert, OWiG, § 8 Rn. 27).
  • BVerfG, 28.01.2003 - 1 BvR 487/01

    Rechtsanwaltsgebühren Ost

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 1904/95

    Berufsbetreuer

  • BVerfG, 21.06.2006 - 2 BvL 2/99

    Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte bei der Einkommensteuer

  • BVerfG, 30.03.1993 - 1 BvR 1045/89

    Verfassungsmäßigkeit der Vergütung des Konkursverwalters

  • BVerfG, 30.06.1964 - 1 BvL 16/62

    Zusammenveranlagung

  • BVerfG, 22.05.1996 - 1 BvR 744/88

    Apothekenwerbung

  • OLG Celle, 07.07.2009 - 322 SsBs 75/09

    Begriff der Gaststätte i.S.v. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 10 NdsNiRSchG

    Im Übrigen gebietet der Schutzzweck des Nds.NiRSG (dazu ausführlich Senat, Beschl vom 24.9.2009 - 322 SsBs 289/08) eine restriktive Auslegung der Ausnahmetatbestände.

    Zwar handelt es sich bei der genannten Ordnungswidrigkeit um ein Unterlassungsdelikt (Senat, Beschl vom 24.9.2009 - 322 SsBs 289/08).

    Zwar führen im Falle komplexer Rechtsfragen des Ordnungswidrigkeitenrechts Erkundigungen des Betroffenen bei einer sach- und rechtskundigen Person, die die Rechtmäßigkeit des Verhaltens des Betroffenen bestätigt, regelmäßig zur Unvermeidbarkeit eines Verbots- bzw. Gebotsirrtums (vgl. Bohnert, OWiG, § 11 Rn. 33; siehe auch Senat, Beschl vom 24.9.2009 - 322 SsBs 289/08).

  • OLG Celle, 30.08.2010 - 322 SsBs 188/10

    Vorliegen einer Gaststätte i.S.d. § 2 Abs. 2 S. 1 Nds.NRSG bei Anbieten von

    Für den Vorsatz genügt es bei einem Unterlassungsdelikt, dass der Betroffene diejenigen Tatumstände kennt, die seine Handlungspflicht auslösen; die Handlungspflicht als solche braucht er dagegen nicht zu kennen (vgl. Senat, Beschluss vom 24.03.2009 - 322 SsBs 289/08 -).

    Der Senat weist gleichwohl darauf hin, dass im Falle komplexer Rechtsfragen des Ordnungswidrigkeitenrechtes Erkundigungen des Betroffenen bei einer sach- und rechtskundigen Person, die die Rechtmäßigkeit des Verhaltens des Betroffenen bestätigen, zwar durchaus zur Unvermeidbarkeit eines Verbots- bzw. Gebotsirrtums führen können (vgl. Göhler, OWiG, 15. Aufl. § 11 Rdnr. 26 b; Senatsbeschlüsse vom 24.09.2009 - 322 SsBs 289/08 und vom 07.07.2009 - 322 SsBs 75/09 -).

    Außerdem hätte sich der Betroffene bei der örtlich zuständigen Dienststelle der Stadt H. nach der Geltung des Rauchverbotes in seinem Betrieb, namentlich in der D.-B. (Raum A), erkundigen müssen (vgl. dazu bereits Senat, Beschluss vom 24.03.2009 - 322 SsBs 289/08 und Beschluss vom 07.07.2009 - 322 SsBs 75/09).

  • OLG Celle, 24.03.2009 - 322 SsBs 289/09

    Verfassungsmäßigkeit der Bußgeldvorschriften des NdsNiRSG

    322 SsBs 289/08.
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