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   OLG Celle, 24.07.2014 - 16 U 59/13   

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https://dejure.org/2014,19391
OLG Celle, 24.07.2014 - 16 U 59/13 (https://dejure.org/2014,19391)
OLG Celle, Entscheidung vom 24.07.2014 - 16 U 59/13 (https://dejure.org/2014,19391)
OLG Celle, Entscheidung vom 24. Juli 2014 - 16 U 59/13 (https://dejure.org/2014,19391)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 254 Abs. 2 S. 2; BGB § 278
    Zulässigkeit eines Grundurteils; Abgrenzung von unternehmensbezogenem Geschäft und Handeln im eigenen Namen

  • rechtsportal.de

    Zulässigkeit eines Grundurteils

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Planungsbereiche überschneiden sich: Bauherr muss sich Planungsfehler nicht zurechnen lassen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verschiedene Schadenspositionen - und das Grundurteil

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kein Mitverschulden des Bauherrn für Planungsfehler verschiedener Architekten

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kein Mitverschulden des Bauherrn für Planungsfehler verschiedener Architekten

  • kanzlei-schenderlein.de (Kurzinformation)

    Wer ist Vertragspartner eines Architektenvertrags?

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kein Mitverschulden des Bauherrn für Planungsfehler verschiedener Architekten

  • tacke-krafft.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Zurechnung von Planungsfehlern bei Beauftragung von zwei Architekten im Rahmen des Mitverschuldens?

Besprechungen u.ä. (4)

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Kein Mitverschulden des Bauherrn für Planungsfehler verschiedener Architekten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Erlass eines Grundurteils bei mehreren Schadensursachen zulässig? (IBR 2014, 1287)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Planungsbereiche überschneiden sich: Muss sich der Bauherr Planungsfehler zurechnen lassen? (IBR 2014, 616)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Trotz Tätigkeit für ein Planungsbüro: Architektin haftet für Planungsfehler persönlich! (IBR 2014, 617)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2014, 1982
  • BauR 2014, 2120
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 27.11.2008 - VII ZR 206/06

    Zurechenbarkeit eines Verschuldens des vom Bauherrn eingesetzten Planers i.R.d.

    Auszug aus OLG Celle, 24.07.2014 - 16 U 59/13
    Beauftragt ein Bauherr verschiedene Architekten mit der Planung unterschiedlicher Bereiche und sind die Pläne des einen für die Planung des anderen von Bedeutung, muss der Bauherr sich etwaige Fehler in den Plänen des einen Architekten gegenüber dem anderen Architekten dann nicht im Sinne eines Verschuldens gegen sich selbst nach §§ 254 Abs. 2 Satz 2, 278 BGB als Mitverschulden zurechnen lassen (BGH Urteil vom 27. November 2008 - VII ZR 206/06; Urteil vom 15. Mai 2013 - Az.: VII ZR 257/11), wenn die Planungsfehler den Bereich betreffen, mit dessen Planung der andere Architekt selbst beauftragt war.

    Nach der - gegenüber der vom Landgericht herangezogenen Entscheidung des BGH vom 10. Juli 2003, Az. VII ZR 329/02 (BauR 2003, 1918) fortentwickelten - Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 27. November 2008 Az. VII ZR 206/06) müsse sich der Bauherr, der den bauaufsichtsführenden Architekten wegen eines übersehenen Planungsfehlers in Anspruch nehme, das Verschulden des von ihm eingesetzten Planers zurechnen lassen.

    cc) Soweit sich die Beklagte zu 2. im Hinblick auf die Frage eines Mitverschuldens der Klägerin wegen Fehlern des Beklagten zu 1. auf die Entscheidungen des BGH vom 27. November 2008 (Az.: VII ZR 206/06, juris) und vom 15. Mai 2013 (Az.: VII ZR 257/11, juris) beruft, in denen dieser u. a. ausgeführt hat, dass den Bauherrn die Obliegenheit trifft, dem bauaufsichtsführenden Architekten mangelfreie Pläne zur Verfügung zu stellen und er sich das Verschulden des von ihm eingesetzten Planers zurechnen lassen muss, wenn er den bauaufsichtsführenden Architekten wegen eines übersehenen Planungsmangels in Anspruch nehmen will, helfen ihr - der Beklagten zu 2. - diese Entscheidungen nicht.

    "Der Senat hat entschieden (Urteil vom 27. November 2008 - VII ZR 206/06 , BGHZ 179, 55 Rn. 30, 36), dass den Auftraggeber in seinem Vertragsverhältnis zum bauaufsichtsführenden Architekten regelmäßig die Obliegenheit trifft, diesem einwandfreie Pläne zur Verfügung zu stellen.

    Gründe i. S. d. § 543 ZPO, die die Zulassung der Revision rechtfertigen, sind - auch in Anbetracht der von der Beklagten zu 2. zitierten Entscheidungen des BGH vom 27. November 2008 (Az.: VII ZR 206/06, juris) und vom 15. Mai 2013 (Az.: VII ZR 257/11, juris) - nicht gegeben, weil diese für den vorliegenden Sachverhalt ohne Relevanz sind.

  • BGH, 15.05.2013 - VII ZR 257/11

    Haftung des Tragwerksplaners: Mängel der Statik; unzutreffende Angaben des

    Auszug aus OLG Celle, 24.07.2014 - 16 U 59/13
    Beauftragt ein Bauherr verschiedene Architekten mit der Planung unterschiedlicher Bereiche und sind die Pläne des einen für die Planung des anderen von Bedeutung, muss der Bauherr sich etwaige Fehler in den Plänen des einen Architekten gegenüber dem anderen Architekten dann nicht im Sinne eines Verschuldens gegen sich selbst nach §§ 254 Abs. 2 Satz 2, 278 BGB als Mitverschulden zurechnen lassen (BGH Urteil vom 27. November 2008 - VII ZR 206/06; Urteil vom 15. Mai 2013 - Az.: VII ZR 257/11), wenn die Planungsfehler den Bereich betreffen, mit dessen Planung der andere Architekt selbst beauftragt war.

    cc) Soweit sich die Beklagte zu 2. im Hinblick auf die Frage eines Mitverschuldens der Klägerin wegen Fehlern des Beklagten zu 1. auf die Entscheidungen des BGH vom 27. November 2008 (Az.: VII ZR 206/06, juris) und vom 15. Mai 2013 (Az.: VII ZR 257/11, juris) beruft, in denen dieser u. a. ausgeführt hat, dass den Bauherrn die Obliegenheit trifft, dem bauaufsichtsführenden Architekten mangelfreie Pläne zur Verfügung zu stellen und er sich das Verschulden des von ihm eingesetzten Planers zurechnen lassen muss, wenn er den bauaufsichtsführenden Architekten wegen eines übersehenen Planungsmangels in Anspruch nehmen will, helfen ihr - der Beklagten zu 2. - diese Entscheidungen nicht.

    In dem Urteil vom 15. Mai 2013 (a. a. O.) hat der BGH ausgeführt:.

    Gründe i. S. d. § 543 ZPO, die die Zulassung der Revision rechtfertigen, sind - auch in Anbetracht der von der Beklagten zu 2. zitierten Entscheidungen des BGH vom 27. November 2008 (Az.: VII ZR 206/06, juris) und vom 15. Mai 2013 (Az.: VII ZR 257/11, juris) - nicht gegeben, weil diese für den vorliegenden Sachverhalt ohne Relevanz sind.

  • BGH, 18.05.1998 - II ZR 355/95

    Inanspruchnahme des wahren Geschäftsinhabers

    Auszug aus OLG Celle, 24.07.2014 - 16 U 59/13
    Die in ständiger Rechtsprechung des BGH (vgl. nur BGH, Urteil vom 18. Mai 1998 - II ZR 355/95 -, juris) angewandte Auslegungsregel, nach der sog. unternehmensbezogene Geschäfte grundsätzlich auf ein Handeln im Namen des Inhabers hindeuten, wenn nicht besondere Umstände etwas Anderes ergeben, kommt nur dann zum Tragen, wenn der Handelnde sein Auftreten für ein Unternehmen hinreichend deutlich macht.

    Zwar deuten Rechtsgeschäfte im Rahmen eines Unternehmens oder des Tätigkeitsbereichs eines Freiberuflichen (sog. unternehmensbezogene Geschäfte) nach einer in ständiger Rechtsprechung des BGH (vgl. nur NJW 1998, 2897) angewandten Auslegungsregel grundsätzlich auf ein Handeln im Namen des Inhabers hin, wenn nicht besondere Umstände etwas Anderes ergeben, wobei es nicht darauf ankommt, ob der den Vertrag Abschließende als Vertreter handelt und dies auch kenntlich macht.

  • BGH, 10.07.2003 - VII ZR 329/02

    Anforderungen an die Fachkenntnisse eines Architekten; Verhältnis der Haftung von

    Auszug aus OLG Celle, 24.07.2014 - 16 U 59/13
    Nach der - gegenüber der vom Landgericht herangezogenen Entscheidung des BGH vom 10. Juli 2003, Az. VII ZR 329/02 (BauR 2003, 1918) fortentwickelten - Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 27. November 2008 Az. VII ZR 206/06) müsse sich der Bauherr, der den bauaufsichtsführenden Architekten wegen eines übersehenen Planungsfehlers in Anspruch nehme, das Verschulden des von ihm eingesetzten Planers zurechnen lassen.
  • BGH, 09.11.2006 - VII ZR 151/05

    Voraussetzungen eines Grundurteils bei Ansprüchen aus VOB/B

    Auszug aus OLG Celle, 24.07.2014 - 16 U 59/13
    a) Ein Grundurteil darf nur ergehen, wenn ein Anspruch nach Grund und Höhe streitig ist, alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, erledigt sind und nach dem Sach- und Streitstand zumindest wahrscheinlich ist, dass der Anspruch in irgendeiner Höhe besteht (vgl. BGH NJW-RR 2007, 305; NJW-RR 2005, 928; NJW 2001, 224).
  • BGH, 10.03.2005 - VII ZR 220/03

    Voraussetzungen eines Grundurteils; Voraussetzungen der Zurückverweisung durch

    Auszug aus OLG Celle, 24.07.2014 - 16 U 59/13
    a) Ein Grundurteil darf nur ergehen, wenn ein Anspruch nach Grund und Höhe streitig ist, alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, erledigt sind und nach dem Sach- und Streitstand zumindest wahrscheinlich ist, dass der Anspruch in irgendeiner Höhe besteht (vgl. BGH NJW-RR 2007, 305; NJW-RR 2005, 928; NJW 2001, 224).
  • OLG Celle, 20.03.2014 - 16 U 57/13

    Zulässigkeit eines einheitlichen Grundurteils bei Zusammenfassung mehrerer

    Auszug aus OLG Celle, 24.07.2014 - 16 U 59/13
    Bei einem Klagebegehren, das sich aus mehreren - wenn auch in einem einzigen Leistungsantrag zusammengefassten - Teilansprüchen zusammensetzt, darf ein einheitliches Grundurteil allerdings nur dann ergehen, wenn feststeht, dass jeder Teilanspruch dem Grunde nach gerechtfertigt ist (vgl. BGH NJW 2001, 224; Senat, Urteil vom 20. März 2014 - Az. 16 U 57/13 -, juris).
  • BGH, 17.02.2010 - VIII ZR 67/09

    Zur Anwendbarkeit der Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen beim Kauf

    Auszug aus OLG Celle, 24.07.2014 - 16 U 59/13
    Sofern der als Anlage K 1 vorgelegte " Mustervertrag " tatsächlich dem Vortrag des Beklagten zu 1. entsprechend " einvernehmlich " verwendet worden wäre - wozu dieser vorgetragen und Beweis angeboten hat - und die Vorschriften des AGBG deshalb nicht auf diesen anzuwenden wären (vgl. BGH NJW 2010, 1131), würde die Haftung nur in Fällen leichter Fahrlässigkeit auf einen Betrag von EUR 255.645,94 (DM 500.000,00) beschränkt sein.
  • BGH, 13.10.1994 - IX ZR 25/94

    Darlegungs- und Beweislast bei Berufung auf Unternehmensbezogenheit einer

    Auszug aus OLG Celle, 24.07.2014 - 16 U 59/13
    Der Wille, im Namen des Unternehmens zu handeln, muss hinreichend zum Ausdruck kommen und für den anderen Teil erkennbar sein (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 1994 - IX ZR 25/94 -, juris).
  • BGH, 14.07.2016 - VII ZR 193/14

    Architektenhaftung: Vorlage vom Gebäudeplaner erstellter fehlerhafter Pläne an

    Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in BauR 2014, 2120 abgedruckt ist, hat, soweit für die Revisionsinstanz von Bedeutung, im Wesentlichen ausgeführt:.
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