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   OLG Celle, 24.08.2010 - Not 9/10   

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https://dejure.org/2010,3215
OLG Celle, 24.08.2010 - Not 9/10 (https://dejure.org/2010,3215)
OLG Celle, Entscheidung vom 24.08.2010 - Not 9/10 (https://dejure.org/2010,3215)
OLG Celle, Entscheidung vom 24. August 2010 - Not 9/10 (https://dejure.org/2010,3215)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Disziplinarverfahren gegen den Notar: Nutzung des uneingeschränkten automatisierten Abrufverfahrens für die Grundbucheinsicht durch einen Anwaltsnotar

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 14 BNotO; § 24 BNotO; § 133 GBO; § 43 GBV
    Kostenerstattungsansprüche eines Notars wegen Einholung eines Grundbuchauszugs im automatisierten Abrufverfahren

  • Deutsches Notarinstitut

    BNotO §§ 14, 24; GBO § 133; GBV § 43
    Anforderungen an berechtigtes Interesse für Grundbucheinsicht durch Notar

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kostenerstattungsansprüche eines Notars wegen Einholung eines Grundbuchauszugs im automatisierten Abrufverfahren

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BNotO § 14, § 24; GBO § 133; GBV § 43
    Teilnahme des Anwaltnotars am uneingeschränkten automatisierten Abrufverfahren zur Grundbucheinsicht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BNotO § 14; BNotO § 24; GBO § 133; GBV § 43
    Kostenerstattungsansprüche eines Notars wegen Einholung eines Grundbuchauszugs im automatisierten Abrufverfahren

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Notarrecht - Anforderungen an berechtigtes Interesse für Grundbucheinsicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)

    Anwaltsnotar im automatisierten Abrufverfahren

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    § 14 BNotO, § 133 GBO, § 43 GBVfg
    Online-Grundbucheinsicht: Reichweite der Nutzungsberechtigung für Notare

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    § 14 BNotO, § 133 GBO, § 43 GBVfg
    Online-Grundbucheinsicht: Reichweite der Nutzungsberechtigung für Notare

Papierfundstellen

  • DNotZ 2011, 203
  • AnwBl 2011, 76
  • AnwBl Online 2011, 1
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 14.05.1992 - IX ZR 262/91

    Notarielle Beratungspflicht bei Kettenverkauf eines Grundstücks - Amtspflicht zur

    Auszug aus OLG Celle, 24.08.2010 - Not 9/10
    Denn die aus einer Beauftragung als Rechtsanwalt entstandenen Pflichten werden selbst dann nicht nachträglich zu Amtspflichten eines Notars, wenn dieser einen von ihm als Anwalt eines Beteiligten ausgehandelten Vertrag beurkundet (BGH DNotZ 1992, 813, 818).

    Als Kriterium für die Abgrenzung wird darum zugrunde gelegt, dass der Notar als ein unparteiischer Vermittler, der Anwalt aber als ein bloßer Vertreter einseitiger Interessen tätig wird (BGH DNotZ 1992, 813, 818; Korinthenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 18. Auflage, § 147 Rdnr. 25; Hartmann, Kostengesetze, 39. Auflage, § 147 KostO Rdnr. 15).

  • BGH, 22.10.1987 - IX ZR 175/86

    Abgrenzung von Beratung und Beurkundung bei einem Anwaltsnotar; Pflicht des

    Auszug aus OLG Celle, 24.08.2010 - Not 9/10
    Dagegen kommt der Grundsatz, dass ein Anwaltsnotar, der bei der steuerlichen Beratung eines Mandanten tätig wird, in der Regel in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt handelt (BGH Urteil vom 22. Oktober 1987 - IX ZR 175/86 - veröffentlicht in NJW 1988, 563 ff. = MDR 1988, 313 f. = DNotZ 1988, 379 ff.), im vorliegenden Fall nicht zum Tragen.
  • BGH, 19.12.1991 - IX ZR 41/91

    Pflicht des Rechtsanwalts zur Fristenkontrolle; Mitverschulden des rechtskundigen

    Auszug aus OLG Celle, 24.08.2010 - Not 9/10
    Der Anwaltsnotar darf sich also, wenn er als Notar auftreten will, niemals, auch wenn er den Auftrag von einem der mehreren Beteiligten erhalten hat, als Sachwalter nur dieses Beteiligten fühlen, er muss vielmehr stets die Interessen aller Beteiligten vertreten (BGH MDR 1992, 415; Assenmacher/Mathias, KostO, 15. Auflage, Stichwort Anwaltsnotar Anm. 1.2.1).
  • OLG Celle, 15.07.2011 - Not 7/11

    Disziplinarverfahren gegen den Notar: Einholung eines Grundbuchauszugs im

    Er vertritt unter Bezugnahme auf die Entscheidung des erkennenden Notarsenats vom 24. August 2010 (Not 9/10) die Auffassung, er habe eine notarielle Amtshandlung vorgenommen, da er auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege tätig geworden sei.

    Unter diesen Voraussetzungen ist das uneingeschränkte automatisierte Abrufverfahren nur geeignet, wenn ein berechtigtes Interesse für die Einsichtnahme in das Grundbuch nicht dargelegt zu werden braucht (Demharter, GBO, 27. Auflage, § 133 Rdnr. 4; Senat, Beschluss vom 24. August 2010, Az: Not 9/10 - aus juris).

    Dies hat zur Folge, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 43 GBV eine Prüfung der berechtigten Interessen entfällt; ein berechtigtes Interesse muss aber vorhanden sein (Schöner/Stöber, a. a. O., Rdnr. 528; Demharter, a. a. O., § 12 Rdnr. 15; Senat, Az: Not 9/10).

    Der Kläger kann sich zur Begründung seiner Klage nicht auf die Ausführungen des Senats in dem Verfahren Not 9/10 berufen.

    Im Verfahren Not 9/10 hatte sich der klagende Notar persönlich davon überzeugt, dass der Steuerberater von der Eigentümerin zur Einholung des Grundbuchauszuges beauftragt war; er kannte im Übrigen die tatsächlichen Verhältnisse und war wegen eines bereits erfolgten Urkundsvorgangs mit diesen vertraut.

  • OLG Stuttgart, 20.05.2022 - 8 VA 13/21

    Zulassung eines im Ausland bestellten Notars zum automatisierten Datenabruf aus

    Unter diesen Voraussetzungen ist das uneingeschränkte automatisierte Abrufverfahren nur geeignet, wenn ein berechtigtes Interesse für die Einsichtnahme in das Grundbuch nicht dargelegt zu werden braucht (OLG Celle, Beschluss vom 24.08.2010 - Not 9/10).

    Aus der Gleichstellung der Notare mit Beauftragten inländischer öffentlicher Behörden folgt, dass die Einsichtnahme ohne Darlegung eines berechtigten Interesses nur zulässig ist, wenn der Einsichtnahme eine öffentlich-rechtliche Amtstätigkeit zugrunde liegt (OLG Celle, Senat für Notarsachen, Beschluss vom 24.08.2010 - Not 9/10: in Ausübung der Amtspflicht).

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