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   OLG Celle, 24.08.2017 - Not 8/17   

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https://dejure.org/2017,44463
OLG Celle, 24.08.2017 - Not 8/17 (https://dejure.org/2017,44463)
OLG Celle, Entscheidung vom 24.08.2017 - Not 8/17 (https://dejure.org/2017,44463)
OLG Celle, Entscheidung vom 24. August 2017 - Not 8/17 (https://dejure.org/2017,44463)
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Celle, 24.10.2019 - Not 14/19

    Begriff der anwaltlichen Tätigkeit "in nicht unerheblichem Umfang" im Sinne von §

    Sie soll letztlich eine gleichmäßige Behandlung aller Bewerber gewährleisten und verhindern, dass Bewerber, die die allgemeine Wartezeit zurückgelegt haben, sich für die Bestellung zum Notar den hierfür am günstigsten erscheinenden Ort ohne Rücksicht auf dort bereits ansässige Rechtsanwälte aussuchen können (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2012 - NotZ (Brfg) 6/12, juris Rn. 16; BGH, Beschluss vom 14. März 2016 - NotZ (Brfg) 5/15, juris Rn 9; Senat, Urteil vom 1. September 2016 - Not 7/16; Beschluss vom 24. August 2017 - Not 8/17, juris Rn. 21).

    Das Ziel der Regelung wird dadurch erreicht, dass der Bewerber in nicht unerheblichem Umfang für verschiedene Auftraggeber als Rechtsanwalt tätig gewesen sein muss (vgl. BGH, a. a. O. Rn. 6, 9 m. w. N.; Senat, Beschluss vom 24. August 2017 - Not 8/17, a. a. O. Rn. 24).

    Allein der zeitliche Umfang der Tätigkeit lässt weder Rückschlüsse auf Erfahrungen im Anwaltsberuf noch darauf zu, ob der Bewerber im Amtsbereich die wirtschaftliche Grundlage einer erfolgreichen notariellen Tätigkeit geschaffen hat, um seine persönliche Unabhängigkeit zu gewährleisten (vgl. Senat, Beschluss vom 10. August 2015 - Not 8/15; Beschluss vom 24. August 2017 - Not 8/17, juris Rn. 31; Frenz in: Eylmann/Vaasen, BNotO/BeurkG, 4. Aufl., § 6 BNotO Rn. 14; Bormann in: Diehn, BNotO, § 6 Rn. 20).

    Dies genügt nicht, um das mit der Regelung in § 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BNotO verfolgte Ziel zu erreichen, eine zeitlich und quantitativ signifikante Erfahrung des Bewerbers im Anwaltsberuf sicherzustellen (vgl. im Hinblick auf nur geringfügig niedrigere Mandatszahlen: Senatsbeschluss vom 24. August 2017 - Not 8/17, a. a. O. Rn. 33).

    Abgesehen davon, dass der Antragsteller Umsätze nicht nur bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist, sondern für das gesamte Geschäftsjahr 2018 mitgeteilt hat, sind für die Beurteilung der Frage, ob ein Bewerber die Voraussetzungen der örtlichen Wartezeit erfüllt, nur die bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist erzielten Umsätze zu berücksichtigen (Senat, Beschluss vom 24. August 2017 - Not 8/17, a. a. O. Rn. 36).

    dd) Dass der Antragsteller seine anwaltliche Tätigkeit zuletzt reduziert hat, um sich auf die notarielle Fachprüfung vorzubereiten, rechtfertigt ebenfalls keine Ausnahme von dem Erfordernis der örtlichen Wartezeit, auch wenn ihm als Einzelanwalt eine Kompensation dieser Zeiten nicht in einem Maße möglich gewesen sein mag, wie dies bei Anwälten in größeren Kanzleien der Fall sein könnte (vgl. auch Senat, Beschluss vom 24. August 2017 - Not 8/17, a. a. O. Rn. 45).

  • BGH, 22.03.2021 - NotZ(Brfg) 9/20

    Besetzung eines Anwaltsnotariats in Berlin: Anforderungen an die allgemeine

    Allein der zeitliche Umfang der Tätigkeit lässt dabei weder hinreichende Rückschlüsse auf die notwendigen Erfahrungen im Anwaltsberuf noch darauf zu, ob der Bewerber die wirtschaftlichen Grundlagen für eine erfolgreiche notarielle Tätigkeit und seine hierfür erforderliche persönliche Unabhängigkeit geschaffen hat (vgl. zur örtlichen Wartezeit OLG Celle, Beschlüsse vom 24. Oktober 2019 - Not 14/19, juris Rn. 25 und vom 24. August 2017 - Not 8/17, juris Rn. 31; jew. mwN; Bormann in Diehn, BNotO, aaO, § 6 Rn. 20).

    Denn jedenfalls muss das Vorbringen zu Art und Umfang der bisherigen anwaltlichen Tätigkeit, damit der Zweck der Regelung in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BNotO überhaupt erreicht werden kann, widerspruchsfrei und so substantiiert sein, dass es eine geeignete Grundlage für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BNotO bietet (vgl. hierzu auch OLG Celle, Beschluss vom 24. August 2017 - Not 8/17, juris Rn. 27; Bormann in Diehn, BNotO, aaO, § 6 Rn. 20).

  • OLG Celle, 17.08.2018 - Not 3/18

    Unterbrechung nach § 6 Abs. 2 Satz 5 BNotO bei der Berechnung der örtlichen

    Erforderlich hierfür ist die Feststellung, dass der Bewerber im Amtsbereich die wirtschaftliche Grundlage einer erfolgreichen notariellen Tätigkeit geschaffen hat, um seine persönliche Unabhängigkeit zu gewährleisten (Senat, Beschlüsse vom 24. August 2017 - Not 8/17, Rn. 31 und vom 10. August 2015 - Not 8/15, S. 7f.; Frenz, in: Eylmann/Vaasen, BNotO/BeurkG, 4. Aufl., § 6 BNotO, Rn. 14; Bormann in: Diehn, BNotO, § 6 Rn. 20).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann von der Voraussetzung des § 6 Abs. 2 BNotO in eng begrenzten, sich maßgeblich vom üblichen Bild der Bewerber unterscheidenden und damit - wie hier nicht - atypischen Ausnahmefällen abgewichen werden, wenn und soweit es nicht mit Art. 12 GG vereinbar oder es aus anderen Gründen unverhältnismäßig wäre, die Erfüllung aller in § 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis 4 genannten Voraussetzung zu verlangen (vgl. BT-Drucks. 16/4972, S. 10; Senat, Beschluss vom 24. August 2017 - Not 8/17, Rn. 39).

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