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   OLG Celle, 25.03.2002 - 2 W 9/02   

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https://dejure.org/2002,1959
OLG Celle, 25.03.2002 - 2 W 9/02 (https://dejure.org/2002,1959)
OLG Celle, Entscheidung vom 25.03.2002 - 2 W 9/02 (https://dejure.org/2002,1959)
OLG Celle, Entscheidung vom 25. März 2002 - 2 W 9/02 (https://dejure.org/2002,1959)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Insolvenzgerichtliche Einberufung einer Gläubigerversammlung: Einberufungspflicht des Gerichts nach Feststellung der Antragsberechtigung; Bestimmung der zu behandelnden Tagesordnungspunkte

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Antrag auf Einberufung einer Gläubigerversammlung; Kein Ermessen des Insolvenzgerichts ; Kein Nachweis eines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses; Aufstellung von Tagesordnungspunkten durch das Insolvenzgericht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag auf Einberufung einer Gläubigerversammlung; Kein Ermessen des Insolvenzgerichts ; Kein Nachweis eines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses; Aufstellung von Tagesordnungspunkten durch das Insolvenzgericht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2002, 989
  • ZIP 2002, 900
  • NZI 2002, 314
  • WM 2002, 1854
  • Rpfleger 2002, 476
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Celle, 04.02.2002 - 2 W 5/02

    Anforderungen an ein Restschuldbefreiungsverfahren

    Auszug aus OLG Celle, 25.03.2002 - 2 W 9/02
    Damit ist nach der Überleitungsvorschrift des § 26 Rn. 10 EGZPO i. d. F. ZPO-RG 2001 das bis zum Inkrafttreten des ZPO-RG gültige Recht weiter anzuwenden (dazu Senat, Beschluss vom 14. Januar 2002 - 9 W 96/01; Senat, Beschluss vom 4. Februar 2002 - 2 W 5/02, ZInsO 2002, 230; OLG Köln ZInsO 2002, 236; OLG Köln ZInsO 2002, 238).
  • OLG Köln, 30.01.2002 - 2 W 11/02

    Anwendung der Übergangsvorschrift des § 26 EGZPO auf die Rechtsmittel der InsO

    Auszug aus OLG Celle, 25.03.2002 - 2 W 9/02
    Damit ist nach der Überleitungsvorschrift des § 26 Rn. 10 EGZPO i. d. F. ZPO-RG 2001 das bis zum Inkrafttreten des ZPO-RG gültige Recht weiter anzuwenden (dazu Senat, Beschluss vom 14. Januar 2002 - 9 W 96/01; Senat, Beschluss vom 4. Februar 2002 - 2 W 5/02, ZInsO 2002, 230; OLG Köln ZInsO 2002, 236; OLG Köln ZInsO 2002, 238).
  • BGH, 14.10.2004 - IX ZB 114/04

    Einberufung einer Gläubigerversammlung durch Insolvenzgläubiger

    Die Einberufung steht nicht im Ermessen des Insolvenzgerichts (OLG Celle, ZIP 2002, 900; HK-InsO/Eickmann, aaO § 74 Rn. 3, § 75 Rn. 1; Kübler in Kübler/Prütting, aaO § 75 Rn. 7; Blersch in Breutigam/Blersch/Goetsch, Insolvenzrecht § 75 InsO Rn. 2).
  • LG Münster, 21.01.2019 - 5 T 742/18

    Einberufung besondere Gläubigerversammlung, Abstimmung über

    Wenn jedoch die Antragsberechtigung vorliegt und der Antragsteller den Zweck der einzuberufenden Gläubigerversammlung mitteilt, hat das Insolvenzgericht grundsätzlich die Gläubigerversammlung einzuberufen, ohne dass ihm hierbei ein Ermessen zusteht (OLG Celle, Beschluss vom 25.03.2002, 2 W 9/02, BGH Beschluss vom 14.10.2004, IX ZB 114/04, LG Traunstein, 13.07.2009, 4 T 1939/09 und 1990/09, LG Göttingen, Beschluss vom 11.12.2012, 10 T 63/12, jeweils m.w.N.).

    Ein besonderes Rechtsschutzinteresse an der Einberufung der Gläubigerversammlung muss der Insolvenzverwalter gegenüber dem Insolvenzgericht nicht nachweisen, weil bereits aus dem gesetzlich bestimmten Antragsrecht zwangsläufig das Rechtsschutzbedürfnis abgeleitet werden kann (Kübler/Prütting/Bork, InsO, 77. Lieferung 08.2018, § 75, Rd. 13, OLG Celle, Beschluss vom 25.03.2002, 2 W 9/02).

  • BGH, 16.07.2004 - IXa ZB 44/04

    Pflicht des Drittschuldners zur Beachtung des verlängerten Pfändungsschutzes ohne

    Es ist ihm nicht zumutbar und häufig - jedenfalls ohne freiwillige Mitwirkung des Schuldners - auch nicht möglich, die erforderliche Bewertung der persönlichen Verhältnisse des Schuldners als Grundlage für dessen Bemessung mit einem vertretbaren personellen und sachlichen Aufwand sicher vorzunehmen (vgl. LG Marburg Rpfleger 2002, 476 f; LG Koblenz JurBüro 1998, 47).
  • OVG Saarland, 18.04.2019 - 2 A 2/18

    Prüfungsumfang des Gerichts bei Begründung einer Nutzungsuntersagung aufgrund

    Der § 14 Abs. 1 BauNVO ermöglicht eine Kleintierhaltung als Annex zum Wohnen, dem auch das allgemeine Wohngebiet vom Gebietscharakter her vorwiegend dient (§ 4 Abs. 1 BauNVO), nur dann, wenn sie in dem betreffenden Baugebiet üblich und ungefährlich ist und den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung nach Art und Anzahl der Tiere nicht sprengt.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 13.11.2002 - 2 W 9/02 -, SKZ 2003, 86, Leitsatz Nr. 93, zu vier erwachsenen Tieren und einem Welpen eines Schlittenhunderudels, vom 17.11.1995 - 2 W 47/95 -, Doggenhaltung im Wohngebiet, und vom 19.1.1990 - 2 W 28/89 -, zur Begrenzung der Haltung von Hunden der Rassen Collies und Bobtails , OVG Münster, Beschluss vom 8.1.2014 - 2 B 1196/13 - NVwZ-RR 2014, 376, VGH München, Beschluss vom 23.8.2010 - 2 ZB 10.1618 -, juris, betreffend die Begrenzung der Haltung von Schäferhunden auf zwei Tiere, im Anschluss an OVG Lüneburg, Beschluss vom 19.11.2008 - 1 ME 233/08 -, BRS 73 Nr. 72; VGH Mannheim, Beschluss vom 13.3.2003 - 5 S 2771/02 -, BRS 66 Nr. 78, wonach sogar in einem Mischgebiet das Halten von mehr als einem Hund (Riesenschnauzer) im Freien bauplanungsrechtlich unzulässig sein kann) Weiter ist davon auszugehen, dass eine dieses Ausmaß überschreitende Tierhaltung in ausgewiesenen oder faktisch reinen oder allgemeinen Wohngebieten unzulässig ist und gegebenenfalls auch potentiell nachbarliche Ansprüche auf Gebietserhaltung unabhängig von Fragen der Zumutbarkeit oder der Einhaltung des Gebots der Rücksichtnahme auslöst.
  • OVG Saarland, 30.03.2020 - 2 A 78/20

    Rechtsschutzbedürfnis bei Verfolgung eines Anspruchs auf Erlass eines

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zur privaten Hundehaltung ermöglicht der einschlägige § 14 Abs. 1 BauNVO eine Kleintierhaltung als Annex zum Wohnen, dem auch das allgemeine Wohngebiet vom Gebietscharakter her vorwiegend dient (§ 4 Abs. 1 BauNVO), nur dann, wenn sie in dem betreffenden Baugebiet üblich und ungefährlich ist und den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung nach Art und Anzahl der Tiere nicht sprengt.(vgl. dazu zuletzt etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.4.2019 - 2 A 2/18 - KommJur 2019, 464, dazu auch die Beschlüsse vom 13.11.2002 - 2 W 9/02 -, SKZ 2003, 86, Leitsatz Nr. 93, zu vier erwachsenen Tieren und einem Welpen eines Schlittenhunderudels, vom 17.11.1995 - 2 W 47/95 -, Doggenhaltung im Wohngebiet, und vom 19.1.1990 - 2 W 28/89 -, zur Begrenzung der Haltung von Hunden der Rassen Collies und Bobtails, und aus der Rechtsprechung anderer Gerichte: OVG Münster, Beschluss vom 8.1.2014 - 2 B 1196/13 - NVwZ-RR 2014, 376, VGH München, Beschluss vom 23.8.2010 - 2 ZB 10.1618 -, juris, betreffend die Begrenzung der Haltung von Schäferhunden auf zwei Tiere, im Anschluss an OVG Lüneburg, Beschluss vom 19.11.2008 - 1 ME 233/08 -, BRS 73 Nr. 72; VGH Mannheim, Beschluss vom 13.3.2003 - 5 S 2771/02 -, BRS 66 Nr. 78, wonach sogar in einem Mischgebiet das Halten von mehr als einem Hund (Riesenschnauzer) im Freien bauplanungsrechtlich unzulässig sein kann) Eine dieses Ausmaß überschreitende Tierhaltung in ausgewiesenen oder faktisch reinen oder allgemeinen Wohngebieten ist unzulässig und löst auch nachbarliche Ansprüche auf Gebietserhaltung unabhängig von Fragen der Zumutbarkeit oder der Einhaltung des Gebots der Rücksichtnahme aus.
  • LG Stendal, 22.10.2012 - 25 T 184/12

    Insolvenzverfahren: Einberufung der ersten Gläubigerversammlung vor dem Berichts-

    Aus dem Wortlaut ("... ist einzuberufen...") ergibt sich, dass es kein Ermessen hat und die Gläubigerversammlung einberufen muss (vgl. BGH, ZInsO 2004, 1314; OLG Celle, NZI 2002, 314, 315; Heidelberger Kommentar zur InsO, 4. Auflage, § 75 Rn. 8f; Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., § 75 Rn. 4; Braun, InsO, 2. Auflage, § 75 Rn 10; jetzt auch Frankfurter Kommentar zur InsO, 4. Auflage, § 75 Rn 10).
  • LG Göttingen, 11.12.2012 - 10 T 63/12

    Anspruch eines Insolvenzverwalters gegen ein Gericht zur Einberufung einer

    Wenn jedoch die Antragsberechtigung vorliegt und der Antragsteller den Zweck der einzuberufenden Gläubigerversammlung mitteilt, hat das Insolvenzgericht grundsätzlich die Gläubigerversammlung einzuberufen, ohne dass ihm hierbei ein Ermessen zusteht (AG Duisburg NZI 2010, 910 [AG Duisburg 18.08.2010 - 60 IN 26/09] ; BGH NZI 2005, 31; OLG Celle ZIP 2002, 900 [OLG Celle 25.03.2002 - 2 W 9/02] ; Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung a.a.O. Rdnr. 10).
  • VG Saarlouis, 04.03.2013 - 5 L 411/13

    Kein einstweiliger Rechtsschutz gegen eine für sofort vollziehbar erklärte

    Ausnahmen davon werden nur in den Fällen anerkannt, in denen - wie etwa bei Bauzäunen oder dauerhaft abgestellten, im Übrigen aber beweglichen Wohnwagen - die Beseitigung der Anlage ohne Substanzverlust erfolgen kann oder bei frisch errichteten Wochenendhäusern im Außenbereich wegen der damit verbundenen (negativen) Vorbild- und Nachahmungswirkung.(Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Aufl., IX Rdnr. 36 unter Hinweis auf OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 13.11.2002 - 2 W 9/02 -, SKZ 2003, 86 Leitsatz Nr. 53 (Hundezwinger aus Gitterzaunelementen), vom 09.01.2002 - 2 V 11/01 -, SKZ 2002, 295 Leitsatz Nr. 38 (Baustellenzaun im Außenbereich), vom 03.08.1990 - 2 W 20/90 -, juris (Wohnwagen im Außenbereich) und vom 28.10.1992 - 2 W 24/92 -, SKZ 1993, 105 Leitsatz Nr. 23) Von diesen Fällen abgesehen kann ein bloß formeller Rechtsverstoß auch im Einzelfall den Erlass einer letztlich auf deren Zerstörung mit unter Umständen weit reichenden wirtschaftlichen Konsequenzen für den Betroffenen gerichteten behördlichen Anordnung nicht rechtfertigen.
  • VG Saarlouis, 01.10.2007 - 5 L 1071/07

    Anordnung des Sofortvollzugs einer baurechtlichen Beseitigungsanordnung.

    (Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Aufl., IX Rdnr. 36 unter Hinweis auf OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 13.11.2002 - 2 W 9/02 -, SKZ 2003, 86 Leitsatz Nr. 53 (Hundezwinger aus Gitterzaunelementen), vom 09.01.2002 - 2 V 11/01 -, SKZ 2002, 295 Leitsatz Nr. 38 (Baustellenzaun im Außenbereich), vom 03.08.1990 - 2 W 20/90 -, juris (Wohnwagen im Außenbereich) und vom 28.10.1992 - 2 W 24/92 -, SKZ 1993, 105 Leitsatz Nr. 23) Von diesen Fällen abgesehen kann ein bloß formeller Rechtsverstoß auch im Einzelfall bei ohne die notwendige bauaufsichtsbehördliche Genehmigung ausgeführten Anlagen den Erlass einer letztlich auf deren Zerstörung mit unter Umständen weit reichenden wirtschaftlichen Konsequenzen für den Betroffenen gerichteten behördlichen Anordnung nicht rechtfertigen.
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