Rechtsprechung
OLG Celle, 25.04.2001 - Not 7/01 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Notar: Voraussetzungen einer Genehmigung einer Urkundstätigkeit außerhalb des Amtsbezirks
- Judicialis
BNotO § 11
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BNotO § 11
Urkundstätigkeit außerhalb des Amtsbezirkes - Ausnahmegenehmigung - Fortsetzung regelmäßiger Betreuung - Hausnotar - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 04.03.2013 - NotZ(Brfg) 9/12
Berufsrecht der Notare: Genehmigungsvorbehalt für Urkundstätigkeiten im Ausland; …
bb) Die Genehmigung einer Beurkundung außerhalb des Amtsbezirks gemäß § 11 Abs. 2, 2. Alt. BNotO setzt, wie sich aus der - parallelen - gesetzlichen Gestattung der amtsbezirksüberschreitenden Urkundstätigkeiten bei Gefahr im Verzug (§ 11 Abs. 2, 1. Alt. BNotO) ergibt, voraus, dass ein besonderer Ausnahmefall vorliegt (z.B. OLG Celle, Beschluss vom 25. April 2001 - Not 7/01, juris Rn. 16;… Lerch in Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 7. Aufl., § 11 Rn. 9;… Schippel/Bracker/Püls, BNotO, 9. Aufl., § 11 Rn. 3). - KG, 01.06.2012 - Not 27/11
Berufsrecht der Notare: Genehmigung einer EU-Auslandsbeurkundung
Die Versagung einer Genehmigung ist ein Verwaltungsakt (OLG Celle, Beschluss vom 24. April 2001 - Not 7/01 - Juris). - VerfGH Berlin, 02.04.2004 - VerfGH 163/01
Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen rein verwaltungsintern wirkende …
Ob vorliegend die Beschwerdeführer trotz der Tatsache, dass ein nach § 111 BNotO (fach-)gerichtlich überprüfbarer Verwaltungsakt aufgrund der AVNot vom 13. Oktober 2000 nicht ergangen ist und auch nicht ergehen konnte, da aufgrund der genannten Änderung der AVNot für das Jahr 2002 keine Ausschreibung von Notarstellen erfolgt ist, mittels einer allgemeinen, auf Vornahme einer Ausschreibung gerichteten Leistungsklage - ebenso wie dies weitere potenzielle Notariatsbewerber getan haben (hierzu vgl. etwa Kammergericht, Beschluss vom 11. Juli 2002 - Not 7/01 - sowie BGH, Beschluss vom 31. März 2003 - NotZ 26/02 -) den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten hätten beschreiten können und müssen, sei dahingestellt.Insbesondere enthält Abschnitt XVIII Nr. 43 Abs. 1 der AVNot vom 22. April 1996, wie bereits das Kammergericht in seinem den Beteiligten bekannten Beschluss vom 11. Juli 2002 - Not 7/01 -, bestätigt durch Beschluss des BGH vom 31. März 2003 - NotZ 26/02 -, ausführlich und zutreffend dargelegt hat, keine Selbstverpflichtung, die Kriterien für die Bedürfnisprüfung in der AVNot bis zum Jahr 2006 nicht zu verändern.