Rechtsprechung
   OLG Celle, 25.05.2022 - 3 U 154/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,43884
OLG Celle, 25.05.2022 - 3 U 154/21 (https://dejure.org/2022,43884)
OLG Celle, Entscheidung vom 25.05.2022 - 3 U 154/21 (https://dejure.org/2022,43884)
OLG Celle, Entscheidung vom 25. Mai 2022 - 3 U 154/21 (https://dejure.org/2022,43884)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,43884) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (28)

  • EuGH, 09.09.2021 - C-33/20

    Volkswagen Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie

    Auszug aus OLG Celle, 25.05.2022 - 3 U 154/21
    Hierzu hat der Gerichtshof der Europäischen Union in seiner Entscheidung vom 9. September 2021 (Az. C-33/20 , C-155/20, C-187/20) unter Rn. 95 (zitiert nach juris) ausgeführt:.

    "Daher ist auf die erste Frage in den Rechtssachen C-33/20 und C-155/20 und die dritte Frage in der Rechtssache C-187/20 zu antworten, dass Art. 10 Abs. 2 Buchst. l der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass in dem Kreditvertrag der zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags geltende Satz der Verzugszinsen in Form eines konkreten Prozentsatzes anzugeben und der Mechanismus der Anpassung des Verzugszinssatzes konkret zu beschreiben ist.

    "Nach alledem ist auf die sechste Frage in der Rechtssache C-187/20 zu antworten, dass Art. 10 Abs. 2 Buchst. t der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass im Kreditvertrag die wesentlichen Informationen über alle dem Verbraucher zur Verfügung stehenden außergerichtlichen Beschwerde- oder Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die mit diesen Verfahren verbundenen Kosten, darüber, ob die Beschwerde oder der Rechtsbehelf per Post oder elektronisch einzureichen ist, über die physische oder elektronische Adresse, an die die Beschwerde oder der Rechtsbehelf zu senden ist, und über die sonstigen formalen Voraussetzungen, denen die Beschwerde oder der Rechtsbehelf unterliegt, anzugeben sind.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sieht die Verbraucherkreditrichtlinie keine zeitliche Beschränkung der Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher für den Fall vor, dass ihm diese Informationen nicht erteilt wurden, so dass eine solche Beschränkung mithin auch nicht in einem Mitgliedstaat durch die nationalen Rechtsvorschriften auferlegt werden darf (vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021, a.a.O., Rn. 117).

    Es ist dem Kreditgeber daher verwehrt, sich gegenüber der Ausübung des Widerrufsrechts gemäß Art. 14 der Verbraucherkreditrichtlinie durch den Verbraucher auf den Einwand der Verwirkung zu berufen, wenn eine der in Art. 10 Abs. 2 dieser Richtlinie vorgesehenen zwingenden Angaben weder im Kreditvertrag enthalten noch nachträglich ordnungsgemäß mitgeteilt worden ist, unabhängig davon, ob der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Kenntnis hatte, ohne dass er diese Unkenntnis zu vertreten hat (vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021, a.a.O., Rn. 118).

    Der Annahme eines Rechtsmissbrauchs steht dabei nicht die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 9. September 2021 (Az. C-33/20 , C-155/20 und C-187/20) entgegen.

  • BGH, 27.10.2020 - XI ZR 525/19

    Widerruf der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten

    Auszug aus OLG Celle, 25.05.2022 - 3 U 154/21
    Dies ist bei einem - wie hier - Vertrag über die Lieferung einer Ware die Vorschrift des § 357 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 a.a.O. Rn. 22) und damit auch die Wertersatzpflicht nach § 357 Abs. 7 BGB .

    Es ist lediglich erforderlich, dass der Darlehensgeber den Verbraucher über eine mögliche Wertersatzpflicht unterrichtet (vgl. Senat, Urteil vom 13. Januar 2021 - 3 U 47/20 , Rn. 59, juris; BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 a.a.O. Rn. 31 ff.; BGH, Urteil vom 10. November 2020 - XI ZR 426/19 , Rn. 25, juris).

    Demgegenüber ist die sogenannte Wertverzehrmethode, die eine lineare Teilwertabschreibung aus dem Verhältnis der während der Vertragszeit gezogenen Nutzungen zu der Gesamtnutzungsdauer der Sache vornimmt und damit im Ergebnis einen Nutzungswertersatz darstellt, nicht anwendbar ( BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 525/19 , Rn. 40, juris).

  • BGH, 26.10.2021 - XI ZR 608/20

    Die Rechtsfolgen des Widerrufs eines mit einem Kaufvertrag verbundenen

    Auszug aus OLG Celle, 25.05.2022 - 3 U 154/21
    aa) Grundsätzlich stand der Beklagten ein entsprechendes Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Anspruch auf Rückzahlung der bis zum Widerruf erbrachten Zahlungen zu, bis sie das finanzierte Fahrzeug zurückerhalten hat, der Kläger den Nachweis erbracht hat, dass er das Fahrzeug abgesandt hat oder ihr das finanzierte Fahrzeug in den Annahmeverzug begründender Weise angeboten worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2021 - XI ZR 608/20 , Rn. 14, juris).

    Die Rechtsfolgen des Widerrufs, insbesondere auch im Hinblick auf eine diesbezügliche Wertersatzpflicht, ergeben sich aus dem nationalen Recht, dessen Auslegung nach dem Wortlaut der einschlägigen Vorschriften, der Gesetzgebungsgeschichte und der Systematik der aufeinander bezogenen Normen eindeutig ist ( BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19 , Rn. 22 ff, 29 ff., juris; BGH, Urteil vom 26. Oktober 2021 a.a.O. Rn. 19).

    Ein solcher Anspruch setzt bezogen auf den Teil der Forderung, der sich auf die Rückforderung der vor Widerruf an die Beklagte geleisteten Zahlungen bezieht, voraus, dass der Kläger die von ihm selbst aus dem Rückgewährschuldverhältnis geschuldete Leistung der Beklagten in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten hat (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2021 a.a.O. Rn. 18).

  • BGH, 28.07.2020 - XI ZR 288/19

    Verlust des Anspruchs eines Darlehensgebers auf eine Vorfälligkeitsentschädigung

    Auszug aus OLG Celle, 25.05.2022 - 3 U 154/21
    Die Beklagte hat die Höchstgrenzen auf Seite 1 des Darlehensvertrags als fixe Größen dargestellt, ohne klarzustellen, dass es sich um Höchstwerte handelt, die nur dann zum Tragen kommen, wenn die zu berechnende angemessene Vorfälligkeitsentschädigung diese übersteigt (vgl. dazu bereits BGH, Urteil vom 28. Juli 2020 - XI ZR 288/19 - Rn. 24, juris).

    Denn außer den Regelungen zur Vorfälligkeitsentschädigung, die bereits wegen ihres Verstoßes gegen § 502 Abs. 1 , Abs. 3 BGB gemäß § 512 BGB in Verbindung mit § 134 BGB nichtig sind (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juli 2020 - XI ZR 288/19 , BGHZ 226, 310-321 Rn. 24 ), unterfallen keine der weiteren unzureichenden Pflichtangaben dem Anwendungsbereich des § 494 Abs. 4 Satz 1 BGB oder sind anderweitig hinreichend sanktioniert.

    Ob der Wegfall des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung eine hinreichende Sanktion für die unzureichende Erteilung der entsprechenden Pflichtangabe darstellt (so noch BGH, Urteil vom 28. Juli 2020 a.a.O. Rn. 25), ist im Lichte der zitierten Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zweifelhaft, kann aber wegen der nachstehend näher auszuführenden fehlenden Sanktionierung der weiteren unzureichenden Pflichtangaben im Ergebnis offen bleiben.

  • OLG Celle, 02.02.2022 - 3 U 51/21

    Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags nach Widerruf; Unzureichende

    Auszug aus OLG Celle, 25.05.2022 - 3 U 154/21
    bb) Folge der fehlerhaften Pflichtangaben ist, dass die Widerrufsfrist gem. § 356b Abs. 2 BGB vorliegend nicht zu laufen begonnen hat ( Senatsurteil vom 2. Februar 2022 - 3 U 51/21 - ).

    Insbesondere ergibt sich eine unzulässige Rechtsausübung des Klägers in Gestalt der Verwirkung entgegen der Auffassung der Beklagten nicht daraus, dass der Kläger das Fahrzeug auch nach dem Widerruf im täglichen Gebrauch noch genutzt und später dann weiterverkauft hat (vgl. a. Senatsurteil vom 2. Februar 2022 - 3 U 51/21 - ).

    (f) Der Senat hält die letztgenannte Auffassung für vorzugswürdig (vgl. Senatsurteil vom 2. Februar 2022 - 3 U 51/21 ).

  • OLG Stuttgart, 02.11.2021 - 6 U 32/19

    Pflichtangaben in Verbraucherdarlehensvertrag zu Verzugszinssatz bei

    Auszug aus OLG Celle, 25.05.2022 - 3 U 154/21
    Aber selbst wenn anzunehmen wäre, nicht nur § 494 Abs. 4 Satz 2 BGB , sondern auch § 494 Abs. 4 Satz 1 BGB gelte für Zinsen und Kosten, fiele der Verzugszins nicht darunter, denn mit Zinsen und Kosten im Sinne des § 494 Abs. 4 Satz 2 BGB sind nur preisbestimmende Faktoren gemeint (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 2. November 2021 - 6 U 32/19 -, Rn. 34, juris; MüKoBGB/Schürnbrand/Weber, 8. Aufl. 2019, § 494 Rn. 37).

    Das Oberlandesgericht Stuttgart hat dahingehend zwar mit Urteil vom 2. November 2021 (Az.: 6 U 32/19) entschieden, dass bei der Berechnung des Wertverlusts auf den Nettoverkaufswert abzustellen sei, da sich die Umsatzsteuer für den Verkäufer, auf den bei verbundenen Verträgen abzustellen sei, als durchlaufender Posten darstelle, da er den Steuerbetrag im Falle des Widerrufs gem. § 17 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 Nr. 3 UStG berichtigen könne.

  • BGH, 31.01.2022 - XI ZR 113/21

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Richtlinie über

    Auszug aus OLG Celle, 25.05.2022 - 3 U 154/21
    Zwar hat der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 31. Januar 2022 (Az. XI ZR 113/21) dem Gerichtshof der Europäischen Union erneut die Frage vorgelegt, ob Art. 14 Abs. 1 der Verbraucherkreditrichtlinie dahin auszulegen ist, dass es den nationalen Gerichten nicht verwehrt ist, im Einzelfall bei Vorliegen besonderer, über den bloßen Zeitablauf hinausgehender Umstände die Berufung des Verbrauchers auf sein wirksam ausgeübtes Widerrufsrecht als missbräuchlich oder betrügerisch zu bewerten mit der Folge, dass ihm die vorteilhaften Rechtsfolgen des Widerrufs versagt werden können.

    Dies ergibt sich auch daraus, dass sämtlichen unter dem Aktenzeichen XI ZR 113/21 durch den Bundesgerichtshof zusammengeführten Fällen gemein ist, dass die Berufungsgerichte einen Rechtsmissbrauch nur bejaht haben, wenn der jeweilige Kläger das Fahrzeug nach dem Widerruf weiter nutzt und gleichzeitig seine Pflicht zum Wertersatz negiert.

  • OLG Frankfurt, 22.09.2020 - 10 U 188/19

    Widerruf Autokredit: EuGH-Urteil greift

    Auszug aus OLG Celle, 25.05.2022 - 3 U 154/21
    Bei der Bemessung des Wertersatzanspruchs ist auch die bei Anschaffung des Fahrzeugs verauslagte Mehrwertsteuer zu berücksichtigen (so auch Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 29. April 2021 - 5 U 131/20, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 22. September 2020 - 10 U 188/19 , juris, jeweils ohne die Problematik zu erörtern).
  • BGH, 27.10.2020 - XI ZR 498/19

    Autokreditwiderruf mittels Widerrufsjoker

    Auszug aus OLG Celle, 25.05.2022 - 3 U 154/21
    Die Rechtsfolgen des Widerrufs, insbesondere auch im Hinblick auf eine diesbezügliche Wertersatzpflicht, ergeben sich aus dem nationalen Recht, dessen Auslegung nach dem Wortlaut der einschlägigen Vorschriften, der Gesetzgebungsgeschichte und der Systematik der aufeinander bezogenen Normen eindeutig ist ( BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19 , Rn. 22 ff, 29 ff., juris; BGH, Urteil vom 26. Oktober 2021 a.a.O. Rn. 19).
  • BGH, 10.11.2020 - XI ZR 426/19

    Wegfall der Gesetzlichkeitsfiktion bei Fehlen von Zwischenüberschriften in der

    Auszug aus OLG Celle, 25.05.2022 - 3 U 154/21
    Es ist lediglich erforderlich, dass der Darlehensgeber den Verbraucher über eine mögliche Wertersatzpflicht unterrichtet (vgl. Senat, Urteil vom 13. Januar 2021 - 3 U 47/20 , Rn. 59, juris; BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 a.a.O. Rn. 31 ff.; BGH, Urteil vom 10. November 2020 - XI ZR 426/19 , Rn. 25, juris).
  • OLG Düsseldorf, 04.11.2021 - 16 U 291/20

    1. Der Darlehensgeber kann im Rückabwicklungsschuldverhältnis, das im Falle des

  • OLG Köln, 08.07.2020 - 13 U 20/19

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

  • BGH, 15.11.2012 - IX ZR 103/11

    Schadensersatzklage des Insolvenzverwalters wegen unzeitiger Darlehenskündigung

  • BGH, 26.06.1991 - VIII ZR 198/90

    Berechnung des Werts nach Wandelung eines Kaufvertrages herauszugebender

  • BGH, 07.11.2001 - VIII ZR 213/00

    Auslegung eines vertraglichen Rückgaberechts des Käufers

  • BGH, 07.05.2014 - IV ZR 76/11

    Unanwendbarkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf Lebens- und

  • BGH, 21.02.2017 - XI ZR 467/15

    Verbraucherdarlehen - Feststellungsklage im Widerrufsfall unzulässig

  • BVerfG, 16.06.2016 - 1 BvR 873/15

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

  • BGH, 09.04.2014 - VIII ZR 215/13

    Gebrauchtwagenkaufvertrag: Berechnung des Nutzungswertersatzes bei Rückabwicklung

  • OLG Schleswig, 29.04.2021 - 5 U 131/20
  • BGH, 10.10.2008 - V ZR 131/07

    Folgen des Rücktritts bei belastetem Grundstück

  • OLG Celle, 13.01.2021 - 3 U 47/20

    Anforderungen an die Widerrufsinformation beim Abschluss eines

  • BVerfG, 18.12.1953 - 1 BvL 106/53

    Gleichberechtigung

  • BGH, 12.04.2022 - XI ZR 179/21

    Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags

  • EuGH, 26.03.2020 - C-779/18

    Mikrokasa und Revenue Niestandaryzowany Sekurytyzacyjny Fundusz Inwestycyjny

  • EuGH, 09.11.2016 - C-42/15

    Unterlässt es ein Kreditgeber eines Verbraucherkredits, bestimmte wesentliche

  • BGH, 05.11.2019 - XI ZR 650/18

    Widerrufsinformationen in mit Kfz-Kaufverträgen verbundenen

  • OLG Naumburg, 17.12.2021 - 8 U 54/21

    Erwerb eines Dieselfahrzeugs: Schadensersatz bei Behauptung einer unzulässigen

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht