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   OLG Celle, 25.10.2012 - 10 WF 310/12   

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https://dejure.org/2012,33037
OLG Celle, 25.10.2012 - 10 WF 310/12 (https://dejure.org/2012,33037)
OLG Celle, Entscheidung vom 25.10.2012 - 10 WF 310/12 (https://dejure.org/2012,33037)
OLG Celle, Entscheidung vom 25. Oktober 2012 - 10 WF 310/12 (https://dejure.org/2012,33037)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 54 Abs. 1 FamFG; § 54 Abs. 2 FamFG; § 1 Abs. 1 GewSchG; § 1 Abs. 2 GewSchG
    Konkrete Bezeichnung der Wohnung bei Vorliegen eines strafbewehrten Abstandsgebots von "der Wohnung" i.R.e. einstweiligen Anordnung; Vorliegen von materiellen und formellen Voraussetzungen einer Gewaltschutzanordnung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Konkrete Bezeichnung der Wohnung bei Vorliegen eines strafbewehrten Abstandsgebots von "der Wohnung" i.R.e. einstweiligen Anordnung; Vorliegen von materiellen und formellen Voraussetzungen einer Gewaltschutzanordnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Materielle und formelle Voraussetzungen einer Gewaltschutzanordnung; Vorrang der Neuentscheidung nach mündlicher Verhandlung vor Antrag auf Änderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Wenn ich nicht weiß, wo die Wohnung ist, wie soll ich mich ihr dann nicht nähern?

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Gewaltschutzanordnung unter Angabe der Anschrift des Arbeitgebers der Betroffenen ist nicht vollstreckungsfähig

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2013, 569
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Celle, 19.03.2012 - 10 UF 9/12

    Anforderungen an das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen einer

    Auszug aus OLG Celle, 25.10.2012 - 10 WF 310/12
    Insofern können insbesondere behauptete Sachbeschädigungen oder Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts außerhalb der von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 lit. b GewSchG erfaßten Fälle eine Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz in keinem Fall begründen (Bekräftigung und Fortführung von Senatsbeschluß vom 19. März 2012 - 10 UF 9/12 - juris = BeckRS 2012, 07601).

    Der Senat hat weiter bereits mit Beschluß vom 19. März 2012 (10 UF 9/12 - juris = BeckRS 2012, 07601; vgl. auch OLG Report Nord 16/2012 Anm. 8) ausführlich darauf hingewiesen, daß eine Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz nicht der Durchsetzung beliebiger anderweitig gesetzlich angeordneter oder sonst wünschenswerter Verhaltensweisen im persönlichen Nahbereich dient, sondern abschließend beschränkt ist auf eben die in den §§ 1 und 2 GewSchG genannten qualifizierten Fälle, deren Vorliegen im Einzelfall positiv festgestellt werden muß.

  • OLG Frankfurt, 15.05.2012 - 4 WF 115/12

    Schutzumfang von § 1 GewSchG

    Auszug aus OLG Celle, 25.10.2012 - 10 WF 310/12
    Daher ist auch gegen den vorliegend eine Bewilligung von VKH für ein solches Verfahren nicht ausschließlich aufgrund Verneinung der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen versagenden Beschluß (§ 127 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 76 Abs. 1 FamFG) die sofortige Beschwerde eröffnet (vgl. OLG Frankfurt a. M. - Beschluß vom 15.05.2012 - 4 WF 115/12 - juris = BeckRS 2012, 18680), zumal durch den Antragsgegner bereits ausdrücklich (dazu näher nachfolgend II. 2. a.) Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt ist (vgl. dagegen zur Unzulässigkeit der entsprechenden VKH-Beschwerde für den Fall, daß eine Entscheidung nach mündlicher Verhandlung tatsächlich nicht mehr erstrebt wird, Senatsbeschluß vom 6. Dezember 2010 - 10 WF 375/10 - FuR 2011, 340 f. = BeckRS 2010, 29609 = juris = FamRZ 2011, 918 f. [Ls]).

    Dieses wird jedoch außerhalb der speziellen, in § 1 Abs. 1 Nr. 2 lit. a und b GewSchG beschriebenen Tathandlungen nicht durch § 1 GewSchG geschützt (jurisPK-BGB6, GewSchG § 1 Rz. 20; Palandt 71 -Brudermüller, GewSchG § 1 Rz. 5 a.E.; vgl. zum ebenso nicht umfaßten Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit OLG Frankfurt a. M. - Beschluß vom 15.05.2012 - 4 WF 115/12 - juris = BeckRS 2012, 18680).

  • OLG Celle, 30.11.2010 - 10 WF 375/10

    Verfahrenskostenhilfe: Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen

    Auszug aus OLG Celle, 25.10.2012 - 10 WF 310/12
    Daher ist auch gegen den vorliegend eine Bewilligung von VKH für ein solches Verfahren nicht ausschließlich aufgrund Verneinung der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen versagenden Beschluß (§ 127 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 76 Abs. 1 FamFG) die sofortige Beschwerde eröffnet (vgl. OLG Frankfurt a. M. - Beschluß vom 15.05.2012 - 4 WF 115/12 - juris = BeckRS 2012, 18680), zumal durch den Antragsgegner bereits ausdrücklich (dazu näher nachfolgend II. 2. a.) Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt ist (vgl. dagegen zur Unzulässigkeit der entsprechenden VKH-Beschwerde für den Fall, daß eine Entscheidung nach mündlicher Verhandlung tatsächlich nicht mehr erstrebt wird, Senatsbeschluß vom 6. Dezember 2010 - 10 WF 375/10 - FuR 2011, 340 f. = BeckRS 2010, 29609 = juris = FamRZ 2011, 918 f. [Ls]).
  • OLG Celle, 06.12.2010 - 10 WF 375/10

    Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Versagung der

    Auszug aus OLG Celle, 25.10.2012 - 10 WF 310/12
    Daher ist auch gegen den vorliegend eine Bewilligung von VKH für ein solches Verfahren nicht ausschließlich aufgrund Verneinung der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen versagenden Beschluß (§ 127 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 76 Abs. 1 FamFG) die sofortige Beschwerde eröffnet (vgl. OLG Frankfurt a. M. - Beschluß vom 15.05.2012 - 4 WF 115/12 - juris = BeckRS 2012, 18680), zumal durch den Antragsgegner bereits ausdrücklich (dazu näher nachfolgend II. 2. a.) Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt ist (vgl. dagegen zur Unzulässigkeit der entsprechenden VKH-Beschwerde für den Fall, daß eine Entscheidung nach mündlicher Verhandlung tatsächlich nicht mehr erstrebt wird, Senatsbeschluß vom 6. Dezember 2010 - 10 WF 375/10 - FuR 2011, 340 f. = BeckRS 2010, 29609 = juris = FamRZ 2011, 918 f. [Ls]).
  • OLG Koblenz, 29.12.2009 - 13 WF 1002/09

    Begriff des wiederholten Nachstellens im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 lit b GewSchG

    Auszug aus OLG Celle, 25.10.2012 - 10 WF 310/12
    Der Tatbestand des wiederholten Nachstellens erfaßt allein die Fälle der hartnäckigen Belästigung einer Person etwa durch deren wiederholte Überwachung, die ständige demonstrative Anwesenheit des Täters in der Nähe des Opfers, dessen Verfolgung, Kontaktversuche zum Opfer etc (vgl. OLG Koblenz - Beschluß vom 29. Dezember 2009 - 13 WF 1002/09 - FamRZ 2010, 1284 = NJW-RR 2010 = juris m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 14.02.2019 - 8 WF 196/18

    Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen Verweigerung von

    Mitunter wird insoweit allerdings auch vertreten, dass es für die Frage der Anfechtbarkeit allein auf die Durchführung der mündlichen Erörterung, nicht jedoch darauf ankomme, ob in der Hauptsache in letzter Konsequenz eine Entscheidung auf Grund der mündlichen Erörterung ergeht (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss v. 14.11.2012 - 10 WF 1490/12, FamRZ 2013, 569).

    Nach anderer Ansicht ist nicht die Frage der Durchführung einer mündlichen Erörterung für die Frage der Statthaftigkeit des Rechtsmittels maßgeblich, sondern vielmehr, ob eine nochmalige Entscheidung auf Grund mündlicher Erörterung erstrebt wird, so dass als Voraussetzung gesehen wird, dass bereits ein Antrag auf erneute Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung gem. § 54 Abs. 2 FamFG gestellt wurde (vgl. OLG Köln, Beschluss v. 24.08.2011 - 4 WF 156/11, juris; vgl. OLG Celle, Beschluss v. 25.10.2012 - 10 WF 310/12, juris, FamRZ 2013, 569 (Leitsatz); vgl. auch OLG Celle, Beschluss v. 30.11.2010 - 10 WF 375/10, FamRZ 2011, 918).

  • OLG Frankfurt, 14.11.2013 - 5 WF 251/13

    Verfahrenskostenhilfe: Zulässigkeit sofortiger Beschwerde bei Katalogsache nach §

    Nach einer Auffassung ist die Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht nur dann anfechtbar, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs aufgrund mündlicher Erörterung entschieden hat (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2013, 1326 f; FamRZ 2011, 399; OLG Celle, FamRZ 2011, 918 f sowie im Ergebnis OLG Nürnberg, FamRZ 2013, 569).
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