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   OLG Celle, 25.11.2021 - 11 U 43/21   

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https://dejure.org/2021,48299
OLG Celle, 25.11.2021 - 11 U 43/21 (https://dejure.org/2021,48299)
OLG Celle, Entscheidung vom 25.11.2021 - 11 U 43/21 (https://dejure.org/2021,48299)
OLG Celle, Entscheidung vom 25. November 2021 - 11 U 43/21 (https://dejure.org/2021,48299)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 648 BGB; § 648a BGB; § 103 InsO; § 119 InsO; (2003) VOL/B; § 91 Abs. 1 ZPO
    Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Personenbeförderungsunternehmens; Vergütung für Leistungen der Schülerbeförderung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schutz des Wahlrechts des Insolvenzverwalters: Unwirksamkeit einer insolvenzbedingten Lösungsklausel

  • rechtsportal.de

    Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Personenbeförderungsunternehmens; Vergütung für Leistungen der Schülerbeförderung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Auftragnehmer insolvent: Keine Kündigung nach § 8 Abs. 1 VOL/B möglich!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Insolvenzantrag eines (Bus-)Unternehmers ist kein Grund für eine fristlose Kündigung! (IBR 2022, 73)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2022, 541
  • MDR 2022, 124
  • NZI 2022, 65
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 07.04.2016 - VII ZR 56/15

    Bauvertrag: Einbeziehung einer insolvenzabhängigen Lösungsklausel; Vereinbarung

    Auszug aus OLG Celle, 25.11.2021 - 11 U 43/21
    Die diesbezüglichen Ausführungen des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 7. April 2016 (VII ZR 56/15, juris Rn. 26 ff.), das sich auf die Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 1 VOB/B (2009) bezieht, überzeugen demgegenüber nicht.

    (b) Der VII. Zivilsenat ist bei seiner gegenläufigen Argumentation in dem Urteil vom 7. April 2016 (a.a.O., Rn. 39 ff.) dennoch davon ausgegangen, dass jedenfalls die in § 8 Ans.

    Eine solche Gleichsetzung nimmt der VII. Zivilsenat für den Bereich des Bauvertragsrechts in dem Urteil vom 7. April 2016 (a.a.O. Rn. 28 ff.) offensichtlich an, ebenso die Beklagte (vgl. Seite 5 der Berufungsantwort).

    (b) Andererseits macht es sich der Kläger - wie die Beklagte in ihrer Berufungsantwort insoweit zutreffend ausführt - etwas zu einfach, indem er aus diesem Umstand den Schluss zieht, dass im Rahmen der gemäß § 314 Abs. 1 bzw. § 648a BGB vorzunehmenden Zumutbarkeitsabwägung allein das Eigentumsgrundrecht der (im wirtschaftlichen Ergebnis) von ihm vertretenen Insolvenzgläubiger zu berücksichtigen sei (vgl. dazu BGH, Urteil vom 7. April 2016 a.a.O., Rn. 31 m.w.N.) und die Abwägung daher gar nicht anders als zu seinen Gunsten ausfallen könne.

    (c) Weder ergibt sich aber aus dem bisherigen Vorbringen der Beklagten einschließlich der Berufungsantwort noch ist sonst für den Senat ersichtlich, dass diejenigen Erwägungen, die der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 7. April 2016 (a.a.O., Rn. 32 ff.) zur besonders schützenswerten Interessenlage eines Bauherrn angestellt hat, in der dort formulierten Allgemeingültigkeit auch auf das Verhältnis eines Trägers der Schülerbeförderung zu dem von ihm beauftragten Beförderungsunternehmen zutreffen.

    a) Es trifft zu, dass sich das vom Senat maßgeblich in Bezug genommene Urteil des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 15. November 2012 (a.a.O.) "nur" auf einen Energieliefervertrag bezog und dass ein solches Vertragsverhältnis fraglos - gerade im Unterschied zu den vom VII. Zivilsenat in seinem Urteil vom 7. April 2016 (a.a.O.) erörterten Bauverträgen - kein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragsparteien erfordert.

  • BGH, 15.11.2012 - IX ZR 169/11

    Energielieferungsvertrag: Wirksamkeit einer insolvenzabhängigen Lösungsklausel

    Auszug aus OLG Celle, 25.11.2021 - 11 U 43/21
    b) Der für das Insolvenzrecht zuständige IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich mit der Frage der Wirksamkeit von insolvenzabhängigen Lösungsklauseln - wie auch bereits das Landgericht und die Parteien im ersten Rechtszug erkannt haben - in seinem Urteil vom 15. November 2012 (IX ZR 169/11, juris Rn. 10 ff.) grundlegend befasst und dabei den zu dieser Frage bestehenden Meinungsstreit in Rechtsprechung und Schrifttum sowie insbesondere auch die Entstehungsgeschichte des § 119 InsO umfassend berücksichtigt.

    Die Regelung des § 648 BGB entspricht daher im Sinne des Urteils des IX. Zivilsenats vom 15. November 2012 (a.a.O.) nicht der Regelung des § 16 Abs. 1 lit e) BefV.

    Die Argumentation des VII. Zivilsenats (a.a.O., Rn. 27), wonach das von ihm vertretene Ergebnis im Einklang mit dem Willen des Gesetzgebers stehe, hat der IX. Zivilsenat in seinem Urteil vom 15. November 2012 (a.a.O., Rn. 11 f., 13) in überzeugender Weise - antizipierend - widerlegt.

    a) Es trifft zu, dass sich das vom Senat maßgeblich in Bezug genommene Urteil des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 15. November 2012 (a.a.O.) "nur" auf einen Energieliefervertrag bezog und dass ein solches Vertragsverhältnis fraglos - gerade im Unterschied zu den vom VII. Zivilsenat in seinem Urteil vom 7. April 2016 (a.a.O.) erörterten Bauverträgen - kein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragsparteien erfordert.

  • BGH, 14.09.2017 - IX ZR 261/15

    Abschluss eines Werklieferungsvertrages nach Insolvenzantrag des Unternehmers:

    Auszug aus OLG Celle, 25.11.2021 - 11 U 43/21
    Sie trifft jedenfalls nicht außerhalb des Bauvertragsrechts im Allgemeinen zu (so ausdrücklich auch BGH, Urteil vom 14. September 2017 - IX ZR 261/15, juris Rn. 28 ff. für einen Werklieferungsvertrag).

    Die Vertragspartner haben diese Nachteile und Unsicherheiten vielmehr im Interesse des Sanierungserfolgs - an dem regelmäßig gleichfalls ein auch öffentliches Interesse besteht - hinzunehmen (ausdrücklich BGH, Urteil vom 14. September 2017 a.a.O., Rn. 30).

    Dagegen spricht das (weitere) Urteil des IX. Zivilsenats vom 14. September 2017 (a.a.O.).

  • BGH, 14.05.1992 - VII ZR 204/90

    Vollstreckungsgegenklage bei notariell beurkundeter Unterwerfungserklärung -

    Auszug aus OLG Celle, 25.11.2021 - 11 U 43/21
    Da es sich bei den Vertragswerken ersichtlich (vgl. zu der dahingehenden Vermutung BGH, Urteil vom 14. Mai 1992 - VII ZR 204/90, juris Rn. 29 ff.; vom 27. November 2003 - VII ZR 53/03, juris Rn. 24 f.) um von der Beklagten verwendete Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.d. §§ 305 ff. BGB handelt, geht jedwede Unklarheit gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu ihren Lasten.
  • BGH, 18.02.2020 - VI ZR 280/19

    Im Arzthaftungsprozess wird die erweiterte - sekundäre - Darlegungslast der

    Auszug aus OLG Celle, 25.11.2021 - 11 U 43/21
    Genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen an die Substantiierung, kann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen nicht verlangt werden; es ist dann vielmehr Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und beispielsweise bei der Beweisaufnahme die benannten Zeugen nach Einzelheiten zu befragen, die ihm für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Bekundungen erforderlich erscheinen (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, zuletzt etwa BGH, Urteil vom 18. Februar 2020 - VI ZR 280/19, juris Rn. 8 m.w.N.).
  • BGH, 27.11.2003 - VII ZR 53/03

    Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingungen; Formularmäßiger Ausschluss von

    Auszug aus OLG Celle, 25.11.2021 - 11 U 43/21
    Da es sich bei den Vertragswerken ersichtlich (vgl. zu der dahingehenden Vermutung BGH, Urteil vom 14. Mai 1992 - VII ZR 204/90, juris Rn. 29 ff.; vom 27. November 2003 - VII ZR 53/03, juris Rn. 24 f.) um von der Beklagten verwendete Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.d. §§ 305 ff. BGB handelt, geht jedwede Unklarheit gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu ihren Lasten.
  • BGH, 15.05.2018 - X ZR 79/17

    Zur Erstattung eines dem Luftverkehrsunternehmen wegen fehlenden Visums

    Auszug aus OLG Celle, 25.11.2021 - 11 U 43/21
    Auch findet das Werkvertragsrecht auf Beförderungsverträge wie die hier in Rede stehenden Anwendung (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 2018 - X ZR 79/17, juris Rn. 8 m.w.N.).
  • BGH, 27.10.2022 - IX ZR 213/21

    Wirksamkeit einer insolvenzabhängigen Kündigungsklausel in einem

    Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung unter anderem in ZIP 2022, 541 ff veröffentlicht ist, hat angenommen, dass dem Kläger trotz der Kündigung der Beklagten ein vertraglicher Erfüllungsanspruch zustehe.
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