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   OLG Celle, 26.01.1995 - 14 U 48/94   

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https://dejure.org/1995,4512
OLG Celle, 26.01.1995 - 14 U 48/94 (https://dejure.org/1995,4512)
OLG Celle, Entscheidung vom 26.01.1995 - 14 U 48/94 (https://dejure.org/1995,4512)
OLG Celle, Entscheidung vom 26. Januar 1995 - 14 U 48/94 (https://dejure.org/1995,4512)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Baustoffgutachten nach § 18 Nr. 3 VOB/B ist verbindlich!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Schiedsgutachterverfahren nach § 18 Nr. 3 VOB/B - mit AGB-Gesetz vereinbar? Welche Auswirkung auf Verjährung? (IBR 1995, 252)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1995, 1046
  • BauR 1995, 556
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 14.03.1968 - II ZR 50/65

    Anforderungen an den Erwerb eines Wechsels - Anforderungen an die gerichtliche

    Auszug aus OLG Celle, 26.01.1995 - 14 U 48/94
    Der Bundesgerichtshof hat mehrfach entschieden, daß die Verletzung der Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs durch einen Schiedsgutachter dem Schiedsgutachten nicht seine rechtliche Wirksamkeit zu entziehen vermag BGH, WM 1968, 618.
  • BGH, 10.10.1991 - VII ZR 2/91

    Fertighausvertrag - Schiedsgutachterklausel

    Auszug aus OLG Celle, 26.01.1995 - 14 U 48/94
    Es versteht sich nahezu von selbst, daß ein hier unstreitig nicht vorliegender Verstoß gegen diese Benachrichtigungspflicht die Bindungswirkung von vornherein ausschließt BGH, NJW 1992, 433, 434 = BauR 1992, 223, 224. Fraglich könnte allein sein, ob auch das Material-Prüfungsamt als Schiedsgutachter das rechtliche Gehör gegenüber dem Vertragspartner des Antragstellers etwa im Sinne einer Benachrichtigungspflicht über Ortstermine zu wahren hatte.
  • BGH, 07.05.1987 - VII ZR 129/86

    Formularmäßige Vereinbarung der Gewährleistungsregelung der VOB/B

    Auszug aus OLG Celle, 26.01.1995 - 14 U 48/94
    Es kann zunächst dahingestellt bleiben, ob die Parteien die VOB/B [als Ganzes] vereinbart haben oder durch vorrangige zusätzliche Vertragsbedingungen der Klägerin der Kernbereich der VOB/B berührt ist, so daß überhaupt nur Raum für eine Inhaltskontrolle nach dem Gesetz zur Regelung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen besteht Vgl. BGH, Urt. v. 7.5.1987, NJW 1987, 2373 = BauR 1987, 438; Palandt/Thomas, 54. Aufl. 1995, Rdn. 4 zu § 633 BGB., denn das Schiedsgutachten-Verfahren nach § 18 Nr. 3 VOB/B hält auch einer Inhaltskontrolle nach § 9 VOB/B stand.
  • BGH, 26.01.2022 - VII ZB 19/21

    Feststellung von Mängeln an zur Verwendung bei der Neuerrichtung einer

    (e) Soweit die Rechtsbeschwerde schließlich eine Vielzahl ungeklärter verjährungsrechtlicher Fragen ins Feld führt und die Antragstellerin großer Rechtsunsicherheit ausgesetzt sieht, sollte diese gehalten sein, zunächst den Ausgang des Schiedsgutachterverfahrens abzuwarten, spricht dies ebenfalls nicht gegen den Vorrang des schiedsgutachterlichen Verfahrens nach § 18 Abs. 4 VOB/B. Bei der Schiedsgutachtenabrede nach § 18 Abs. 4 VOB/B handelt es sich um ein "vereinbartes Begutachtungsverfahren" im Sinne von § 204 Abs. 1 Nr. 8 BGB (Beck'scher VOB/B-Kommentar/Kölbl, 3. Aufl., § 18 Abs. 4 Rn. 29; Ingenstau/Korbion/Joussen, VOB Teile A und B, 21. Aufl., § 18 Abs. 4 VOB/B Rn. 14; im Ergebnis ebenso OLG Celle, Urteil vom 26. Januar 1995 - 14 U 48/94, BauR 1995, 556, juris Rn. 4 zu § 202 BGB a.F.; a.A. Leinemann/Franz, VOB/B, 7. Aufl., § 18 Rn. 70; Kapellmann/Messerschmidt/Merkens, VOB Teile A und B, 7. Aufl., § 18 VOB/B Rn. 38).
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