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   OLG Celle, 26.04.2005 - 4 W 87/05   

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https://dejure.org/2005,7565
OLG Celle, 26.04.2005 - 4 W 87/05 (https://dejure.org/2005,7565)
OLG Celle, Entscheidung vom 26.04.2005 - 4 W 87/05 (https://dejure.org/2005,7565)
OLG Celle, Entscheidung vom 26. April 2005 - 4 W 87/05 (https://dejure.org/2005,7565)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Wohnungseigentumsverfahren: Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten bei Rechtsmittelrücknahme

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 47 S. 2 WEG; § 45 Abs. 1 WEG
    Anwendbarkeit von § 47 S. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) in Wohnungseigentumssachen nach einer Rechtsmittelrücknahme für die außergerichtlichen Kosten; Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten bei der Rücknahme einer Rechtsmittels auf Grund der von einem ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anwendbarkeit von § 47 S. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) in Wohnungseigentumssachen nach einer Rechtsmittelrücknahme für die außergerichtlichen Kosten; Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten bei der Rücknahme einer Rechtsmittels auf Grund der von einem ...

  • Judicialis

    WEG § 47 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 47 Satz 2
    Außergerichtliche Kosten nach Rücknahme der Beschwerde bei Wohnungseigentumssachen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kosten bei Rechtsmittelrücknahme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • KG, 07.04.1999 - 24 W 2895/98

    Ersatz der außergerichtlichen Kosten der Gegenseite in zweiter Instanz gemäß § 47

    Auszug aus OLG Celle, 26.04.2005 - 4 W 87/05
    Der Senat (vgl. auch Beschlüsse vom 20. Oktober 2004 - 4 W 161/04 - und vom 4. April 2005 - 4 W 67/05 ) folgt der herrschenden Auffassung, dass in Wohnungseigentumssachen auf eine Rechtsmittelrücknahme weder § 516 ZPO noch § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG anwendbar sind, sondern allein die Spezialvorschrift des § 47 Satz 2 WEG, die in jedem Fall eine Abwägung nach billigem Ermessen verlangt und uneingeschränkt die Erstattungsanordnung als Ausnahme von der Regel vorschreibt (vgl. KG NZM 1999, 567; WE 1989, 171; Bärmann/Pick/Merle, WEG 9. Aufl., § 47 Rdnr. 44; Weitnauer / Hauger, WEG, 8. Aufl: § 47 Rdnr. 6).
  • BayObLG, 09.10.2003 - 2Z BR 169/03

    Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten bei erfolglosem Rechtsmittel -

    Auszug aus OLG Celle, 26.04.2005 - 4 W 87/05
    Den Antragsgegnern ist zwar zuzugeben, dass die vorgenannten Grundsätze für ein Absehen von der Anordnung der Kostenerstattung nicht gelten, wenn die Erfolglosigkeit des Rechtsmittels offensichtlich ist (vgl. BayObLG ZMR 2004, 355).
  • OLG Hamburg, 04.10.2006 - 2 Wx 88/06

    Verpflichtung des Erwerbers einer Eigentumswohnung zur Beseitigung vor dem Erwerb

    Denn selbst wenn man mit dem Landgericht die Rechtsauffassung vertritt, dass allein eine Beschwerderücknahme die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht rechtfertigt, sondern dass hierfür besondere Umstände des Einzelfalls vorliegen müssen ( vgl. insoweit OLG Celle OLGR 2005, 406f; OLG Köln FGPrax 2005, 2003; OLG Frankfurt OLGR 2005, 967 f alle nach juris ), ist es vorliegend nicht gerechtfertigt, die Antragsgegnerin zu 1. ihre außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens selber tragen zu lassen.
  • LG Düsseldorf, 20.06.2006 - 25 T 528/06

    Kostentragungspflicht bei Rücknahme von Anfechtungsanträgen im

    Die vorgenannten Grundsätze für ein Absehen von der Anordnung der Kostenerstattung gelten jedoch nicht, wenn die Erfolglosigkeit des Rechtsmittels offensichtlich ist (Oberlandesgericht Celle OLGR Celle 2005, 406; Oberlandesgericht Frankfurt a.a.O.; BayObLG ZMR 2004, 355).
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