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   OLG Celle, 26.04.2021 - 9 W 51/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,12867
OLG Celle, 26.04.2021 - 9 W 51/21 (https://dejure.org/2021,12867)
OLG Celle, Entscheidung vom 26.04.2021 - 9 W 51/21 (https://dejure.org/2021,12867)
OLG Celle, Entscheidung vom 26. April 2021 - 9 W 51/21 (https://dejure.org/2021,12867)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sitzverlegung während Liquidation der GmbH

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Sitzverlegung auch bei Liquidation der Gesellschaft

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Sitzverlegung auch bei Liquidation der Gesellschaft

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2021, 2231
  • MDR 2021, 889
  • NZI 2021, 965
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • KG, 24.04.2018 - 22 W 63/17

    Handelsregistersache: Anmeldung der Sitzverlegung einer aufgelösten GmbH

    Auszug aus OLG Celle, 26.04.2021 - 9 W 51/21
    Im Grundsatz ist die Sitzverlegung einer GmbH - vorbehaltlich tatsächlicher Anhaltspunkte für Rechtsmissbräuchlichkeit im Einzelfall - auch im Liquidationsstadium zulässig (entgegen KG 22 W 63/17).

    Unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Kammergerichts zum Aktenzeichen 22 W 63/17, derzufolge die Sitzverlegung einer Liquidationsgesellschaft sehr engen Kriterien unterliege, sei sie im Streitfall nicht zuzulassen; gemäß dieser Entscheidung könnte es wahrscheinlich sein, dass "sich hier eventuellen Gläubigern entzogen werden" solle.

  • BGH, 08.04.2020 - II ZB 3/19

    GmbH in Insolvenz: Fortbestand bei entsprechender Möglichkeit im Insolvenzplan;

    Auszug aus OLG Celle, 26.04.2021 - 9 W 51/21
    Das Registergericht hat in seine Abwägung auch nicht einbezogen, dass - abgesehen von Fällen, in denen das Gesellschaftsvermögen bereits am Ende der Liquidation an die Gesellschafter verteilt ist - grundsätzlich eine Fortsetzung der aufgelösten Gesellschaft in der Hand von deren Gesellschafterversammlung liegt und mithin beschlossen werden kann (vgl. insb. BGH II ZB 3/19 passim; besonders Rn. 37ff.).
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