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   OLG Celle, 26.10.2011 - 1 Ws 424/11   

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https://dejure.org/2011,9829
OLG Celle, 26.10.2011 - 1 Ws 424/11 (https://dejure.org/2011,9829)
OLG Celle, Entscheidung vom 26.10.2011 - 1 Ws 424/11 (https://dejure.org/2011,9829)
OLG Celle, Entscheidung vom 26. Oktober 2011 - 1 Ws 424/11 (https://dejure.org/2011,9829)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 455 Abs. 3 StPO; § 455 Abs. 4 StPO
    Kriterien zur Abgrenzung von Strafaufschub und Strafunterbrechung bei krankheitsbedingter Vollzugsuntauglichkeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kriterien zur Abgrenzung von Strafaufschub und Strafunterbrechung bei krankheitsbedingter Vollzugsuntauglichkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 455 Abs. 3; StPO § 455 Abs. 4
    Abgrenzung zwischen Strafaufschub und Strafunterbrechung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Koblenz, 25.06.2003 - 1 Ws 387/03

    Vollstreckungsaufschub, Strafaufschub, Vollstreckungsunterbrechung,

    Auszug aus OLG Celle, 26.10.2011 - 1 Ws 424/11
    Indem die Staatsanwaltschaft nämlich darauf abgestellt hat, dass der Verurteilte zum Strafantritt in das Justizvollzugskrankenhaus L. geladen worden sei und dass er dort angemessen medizinisch betreut werden könne, hat sie ihre Entscheidung auf einen Versagungsgrund gestützt, den das Gesetz nur für die Ablehnung einer Strafunterbrechung nach § 455 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 StPO vorsieht und der nicht für die Ablehnung von Strafaufschub nach § 455 Abs. 3 StPO herangezogen werden kann (vgl. OLG Koblenz StraFo 2003, 434).
  • KG, 05.01.1994 - 5 Ws 4/94

    Strafvollstreckungskammer; Erstinstanzlich; Erste Instanz; Allgemeine

    Auszug aus OLG Celle, 26.10.2011 - 1 Ws 424/11
    Da diese Entscheidung im pflichtgemäßen Ermessen der Staatsanwaltschaft steht, kann sie von den Gerichten nur auf Ermessensfehler überprüft werden (vgl. KG NStZ 1994, 255; LR-Graalmann-Scheerer, StPO 26. Aufl. § 455 Rn. 32), also darauf, ob sie von einem rechtlich zutreffenden Begriff des Versagungsgrundes ausgeht und auf einer nachvollziehbaren Abwägung aller entscheidungserheblichen Umstände beruht.
  • OLG Koblenz, 27.08.1990 - 2 Vollz (Ws) 31/90
    Auszug aus OLG Celle, 26.10.2011 - 1 Ws 424/11
    Der Gesetzgeber hat bewusst zwischen beiden unterschieden, um zu gewährleisten, dass eine einmal begonnene Strafvollstreckung - auch im Interesse des Verurteilten - konsequent zu Ende geführt wird und nicht in jedem Fall von Vollzugsuntauglichkeit unterbrochen werden muss (vgl. OLG München NStZ 1988, 294; OLG Karlsruhe NStZ 1991, 54); aus diesem Grunde sieht § 455 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 StPO als Regelfall vor, dass eine einmal begonnene Vollstreckung auch bei schwereren Erkrankungen nicht unterbrochen wird, solange eine Behandlung im Vollzugskrankenhaus möglich ist.
  • BGH, 19.11.1963 - 5 AR (Vs) 84/63

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Celle, 26.10.2011 - 1 Ws 424/11
    Dementsprechend kommt ein Strafaufschub nach § 455 Abs. 3 StPO bereits dann in Betracht, wenn die nötige ärztliche Behandlung in der Justizvollzugsanstalt nicht möglich ist und auch durch Aufnahme in einer geeigneten Justizvollzugsanstalt unter Abweichung vom Vollstreckungsplan nicht erreicht werden kann (BGHSt 19, 148; LR-Graalmann-Scheerer aaO Rn. 13).
  • OLG München, 24.11.1987 - 2 Ws 1205/87
    Auszug aus OLG Celle, 26.10.2011 - 1 Ws 424/11
    Der Gesetzgeber hat bewusst zwischen beiden unterschieden, um zu gewährleisten, dass eine einmal begonnene Strafvollstreckung - auch im Interesse des Verurteilten - konsequent zu Ende geführt wird und nicht in jedem Fall von Vollzugsuntauglichkeit unterbrochen werden muss (vgl. OLG München NStZ 1988, 294; OLG Karlsruhe NStZ 1991, 54); aus diesem Grunde sieht § 455 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 StPO als Regelfall vor, dass eine einmal begonnene Vollstreckung auch bei schwereren Erkrankungen nicht unterbrochen wird, solange eine Behandlung im Vollzugskrankenhaus möglich ist.
  • OLG Hamm, 20.10.2015 - 3 Ws 392/15

    Strafantritt in einem Justizvollzugskrankenhaus

    Auch soweit das OLG Celle sich in seiner Entscheidung vom 26.10.2011 (1 Ws 424/11 - juris) dieser Auffassung angeschlossen hat, überzeugt dies nicht.
  • OLG Koblenz, 17.02.2014 - 2 Ws 22/14

    Strafvollstreckungsverfahren: Ermessensausübung der Strafvollstreckungsbehörde

    Die Entscheidung über die Gewährung von Vollstreckungsaufschub steht damit im Ermessen der Vollstreckungsbehörde (KG 5 Ws 4/94 v. 5.1.1994 - NStZ 1994, 255) und kann gerichtlich auch nur auf Ermessensfehler überprüft werden (OLG Koblenz 2 Ws 24/14 v. 11.2.2014), also darauf, ob sie von einem rechtlich zutreffenden Begriff des Versagungsgrundes ausgeht und auf einer nachvollziehbaren Abwägung der entscheidungserheblichen Umstände beruht (OLG Celle 1 Ws 424/11 v. 26.10.2011 - StraFo 2011, 524).

    Zu berücksichtigen ist auch, welche konkreten Maßnahmen und Rücksichtnahmen im Vollzug aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Verurteilten unerlässlich und ob die damit verbundenen Belastungen für alle Beteiligten in Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer baldigen Strafvollstreckung zumutbar sind (OLG Celle 1 Ws 424/11 v. 26.10.2011- StraFo 2011, 524).

    Zwischen beiden Maßnahmen besteht auch ein erheblicher sachlicher Unterschied, der es ausschließt, die Vorschriften über den Aufschub auf die Unterbrechung (oder umgekehrt) entsprechend anzuwenden (OLG Koblenz 1 Ws 387/03 v. 25.06.2003 - StraFo 2003, 434; OLG Celle 1 Ws 424/11 v. 26.10.2011- StraFo 2011, 524).

  • OLG Saarbrücken, 04.05.2015 - 1 Ws 65/15

    Strafvollstreckung: Strafausstand aus gesundheitlichen Gründen im Falle der

    Denn diese Auffassung berücksichtigt nicht hinreichend den auch § 455 Abs. 4 StPO zugrunde liegenden Rechtsgedanken, dass eine einmal begonnene Strafvollstreckung, auch im Interesse des Verurteilten, grundsätzlich zu Ende zu führen ist und im Allgemeinen nicht unterbrochen wird (vgl. OLG München, a.a.O.; OLG Celle, Beschluss vom 26.10.2011 - 1 Ws 424/11 -, juris; LR-Graalmann-Scheerer, a.a.O., Rn. 17; KK-StPO/Appl, a.a.O., Rn. 10; Graf-Klein, a.a.O., § 455 Rn. 7; Bringewat, Strafvollstreckung, § 455 Rn. 14; KMR-Stöckel, a.a.O., Rn. 14; Radtke/Hohmann-Baier, a.a.O., § 455 Rn. 7) und birgt zumindest in dem Fall, in dem für die Vollstreckung der einzelnen Strafen - wie hier - mehrere Vollstreckungsbehörden zuständig sind, die erhöhte Gefahr divergierender, gleichwohl möglicherweise potentiell rechtsfehlerfrei getroffener (Ermessens-) Entscheidungen der verschiedenen Vollstreckungsbehörden.
  • OLG Brandenburg, 09.01.2023 - 1 Ws 151/22

    Maßstab für die gerichtliche Entscheidung über die Ablehnung einer Unterbrechung

    Die Entscheidung über die Unterbrechung der Vollstreckung steht wie die Entscheidung über Vollstreckungsaufschub im Ermessen der Vollstreckungsbehörde (vgl. KG Berlin, NStZ 1994, 255) und kann gerichtlich auch nur auf Ermessensfehler überprüft werden (vgl. OLG Koblenz 2 Ws 24/14 v. 11.2.2014), also darauf, ob sie von einem rechtlich zutreffenden Begriff des Versagungsgrundes einer Strafunterbrechung ausgeht und auf einer nachvollziehbaren Abwägung der entscheidungserheblichen Umstände beruht (vgl. OLG Celle 1 Ws 424/11 v. 26.10.2011 - StraFo 2011, 524).

    Zu berücksichtigen ist auch, welche konkreten Maßnahmen und Rücksichtnahmen im Vollzug aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Verurteilten zu erwarten sind und ob die damit verbundenen Belastungen für alle Beteiligten in Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer baldigen Strafvollstreckung zumutbar sind (vgl. OLG Celle, StraFo 2011, 524).

    Zwischen beiden Maßnahmen besteht auch ein erheblicher sachlicher Unterschied, der es ausschließt, die Vorschriften über den Aufschub auf die Unterbrechung (oder umgekehrt) entsprechend anzuwenden (vgl. OLG Koblenz, StraFo 2003, 434; OLG Celle, StraFo 2011, 524; OLG Koblenz, Beschluss vom 17. Februar 2014 - 2 Ws 22/14 -).

  • OLG Köln, 07.08.2012 - 2 Ws 575/12

    Vollzugstauglichkeit eines querschnittsgelähmten Verurteilten

    Den von der Verteidigung zur Stützung ihrer gegenteiligen Auffassung zitierten Entscheidungen der OLGe Celle vom 26.10.2011 - 1 Ws 424/11 - und Koblenz vom 25.06.2003 - 1 Ws 387/03 -, beide zitiert nach juris, liegen nicht vergleichbare Sachverhalte zugrunde.
  • KG, 14.12.2021 - 5 Ws 253/21

    Voraussetzungen einer krankheitsbedingten Unterbrechung der Strafvollstreckung

    Die genannte Entscheidung unterliegt sowohl in dem auf Einwendungen nach § 458 Abs. 2 StPO geführten Verfahren der Strafvollstreckungskammer als auch im Beschwerdeverfahren nur einer Überprüfung dahingehend, ob die Vollstreckungsbehörde ermessensfehlerfrei entschieden, insbesondere ob sie von ihrem Ermessen überhaupt erkennbar Gebrauch gemacht (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Februar 2006, a.a.O. - juris Rdn. 5) und ob sie die Grenzen des Ermessens eingehalten und alle hierfür maßgeblichen Gesichtspunkte berücksichtigt hat (vgl. OLG Köln, a.a.O. - juris Rdn. 31; OLG Nürnberg a.a.O.; Senat a.a.O.; vgl. ferner [jeweils für die Entscheidung über den Vollstreckungsaufschub nach § 455 Abs. 3 StPO] OLG Koblenz, Beschluss vom 17. Februar 2014 - 2 Ws 22/14 - juris Rdn. 9; OLG Celle, Beschluss vom 26. Oktober 2011 - 1 Ws 424/11 - juris Rdn. 8).
  • KG, 07.09.2020 - 5 Ws 97/20

    Strafunterbrechung bei abstrakter, innerhalb des Strafvollzugs nicht erhöhter

    Eine gesonderte Bewertung jeder einzelnen zu vollstreckenden Freiheitsstrafe widerspräche dem § 455 Abs. 4 StPO zugrundeliegenden Rechtsgedanken, dass eine einmal begonnene Strafvollstreckung, auch im Interesse des Verurteilten, grundsätzlich zu Ende zu führen ist und im Allgemeinen nicht unterbrochen wird (vgl. Saarländisches OLG Saarbrücken, a. a. O; OLG Celle, Beschluss vom 26. Oktober 2011 - 1 Ws 424/11 - juris Rn. 9; Graalmann-Scherer a. a. O., Rn. 17, m.w.N.).
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